Bilder von Babys und Föten sowie Versammlungen mit Gebeten "für lebende und sterbende ungeborene Kinder" – all das ist laut Gerichtsbeschluss in der Nähe von Abtreibungskliniken und Beratungsstellen für ungewollt Schwangere erlaubt. Mit dieser Entscheidung hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein Verbot der Stadt Regensburg gekippt. Diese hatte Kundgebungen von Abtreibungsgegnern innerhalb einer "Bannmeile" von hundert Metern um die Einrichtungen untersagt.
Mit dem Beschluss (BayVGH, Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672) bestätigte der VGH eine Entscheidung des Regensburger Verwaltungsgerichts. Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.
Die Stadt Regensburg hatte im Juli eine "Bannmeile" von hundert Metern rund um Arztpraxen und Kliniken eingeführt, die Abtreibungen durchführen, ebenso um Beratungsstellen für ungewollt Schwangere. Damit wollte man die Betroffenen vor "Gehsteigbelästigung" durch Abtreibungsgegner schützen.
In Deutschland gilt seit 2024 ein Verbot von Gehsteigbelästigung von Schwangeren vor Praxen, Kliniken und Beratungsstellen. Abtreibungsgegnern ist es darin untersagt, Frauen beim Betreten der Einrichtungen zu behindern, zu bedrängen oder einzuschüchtern, etwa mit schockierenden Abbildungen. In der Vergangenheit hatten Ärzte, Betroffene und Beratungsorganisationen immer wieder von verbalen und körperlichen Angriffen auf Hilfe suchende Frauen berichtet.
Im konkreten Fall ging es um Versammlungen nahe einem Ärztezentrum, das Beratungen für ungewollt Schwangere durchführt. Die Kundgebungen fanden auf der gegenüberliegenden Straßenseite, in 30 bis 40 Metern Entfernung, statt. Dabei wurden Gebete aufgesagt und Plakate gezeigt. Zu sehen waren Babys, Föten und christliche Motive wie Kreuze.
Die Stadt Regensburg sah darin eine bewusste Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess im geschützten Nahbereich der Einrichtung. Das Ziel der Versammlungen bestehe darin, "noch in letzter Sekunde einen Impuls zum Umdenken bzw. zur Aufrechterhaltung der Schwangerschaft zu geben." Solch eine "vermeintlich subtile Form der Einflussnahme durch Gebete könne eine wesentlich intensivere Beeinflussung darstellen als ein direktes Ansprechen der Betroffenen".
Dagegen erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei den Kundgebungen kein Aufdrängen einer Meinung im Sinne eines "Spießrutenlaufs". Auch seien die Gebete nur leise erfolgt und am Haupteingang zum Ärztehaus kaum wahrnehmbar gewesen. Die Teilnehmer hätten keine Passanten direkt angesprochen und keines der Bilder könne "aus polizeilicher Sicht anstößig oder abschreckend angesehen werden".






