Italienische Atheisten gewinnen Rechtsstreit

Gut sein ohne Gott

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Plakat der UAAR-Kampagne von 2013

2013 wies der italienische Atheistenverband UAAR mit einer Plakatkampagne darauf hin, dass man auch ohne Gott gut sein kann. Die Stadt Verona verbot die Plakate. Zu Unrecht, wie nun der Oberste Kassationsgerichtshof Italiens entschied.

Im Jahr 2013 führte die italienische Union der Rationalisten, Atheisten und Agnostiker (Unione degli Atei e degli Agnostici Razionalisti – UAAR) ihre Plakatkampagne "Gut sein ohne Gott" ("Viviamo bene senza D") durch. Auf den Plakaten stand in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund groß das Wort "Dio" (Gott) zu lesen. Wobei das "D" mit einem weißen Kreuz durchgestrichen war, so dass nur die Buchstaben "io" übrigblieben, das italienische Wort für "Ich". Darunter stand der Satz: "10 Millionen Italiener leben gut ohne Gott – und wenn sie diskriminiert werden, steht die UAAR hinter ihnen". 

Die Plakate wurden überall in Italien aufgehängt, außer in der Stadt Verona. Die dortige Stadtverwaltung zensierte die Plakate mit der Begründung, dass ihr Inhalt möglicherweise verletzend gegenüber jeglicher Religion sei. Was folgte, war ein siebenjähriger Rechtsstreit, den die UAAR nun vorläufig gewonnen hat, wie sie am Wochenende auf ihrer Webseite bekanntgab. Der Oberste Kassationsgerichtshof, das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Italiens, kassierte das Urteil des römischen Berufungsgerichts, das das Vorgehen der Stadt Verona für rechtmäßig befunden hatte.

"Wir sind glücklich und zufrieden über diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshof, der unsere Berufung akzeptiert und unser Recht anerkannt hat, Atheisten und Agnostiker zu sein und das auch laut zu sagen", so Adele Orioli, die rechtspolitische Sprecherin der UAAR. Nach einem langen Kampf, so Orioli, habe der Gerichtshof klargestellt, dass Atheisten und Agnostiker das Recht hätten, eine Überzeugung zu bekennen, die in der Ablehnung jeglicher religiösen Überzeugung besteht.

Doch der Kampf ist noch nicht zu Ende. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat das Verfahren zurückverwiesen an das römische Berufungsgericht. Dieses muss nun den Fall unter Berücksichtigung der Argumentation des Kassationsgerichtshofs neu beurteilen.

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