Humanistische Gemeinschaft Hessen

Weltanschauungsunterricht statt Religionsunterricht

Die Humanistische Gemeinschaft Hessen (HuGH) hat mit Schreiben vom 13. September Stellung genommen zu dem aktuell in Überarbeitung befindlichen Erlass "Religionsunterricht" des Hessischen Kultusministeriums. In ihrer Stellungnahme kritisiert die HuGH, dass der Erlass weiterhin einseitig von "Religionsunterricht", "Kirchen oder Religionsgemeinschaften", "Religionslehrerinnen und Religionslehrern" etc. spricht und eine Gleichstellung von "Weltanschauungsgemeinschaften", die "Weltanschauungsunterricht" erteilen, unterbleibt.

Nach Auffassung der HuGH, die dem Hessischen Kultusministerium seit Jahren bekannt ist, liegt hierin eine offenkundige Verletzung der Hessischen Verfassung wie des Grundgesetzes. Denn sowohl Artikel 57 Absatz 2 Hessische Verfassung als auch Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 7 Weimarer Reichsverfassung gehen von einer Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften aus.

Die Argumentation des Kultusministeriums, man sei an das Hessische Schulgesetz gebunden, das seinerseits nur von "Religionsgemeinschaften", "Religionsunterricht" etc. spreche, überzeugt nach Ansicht der HuGH nicht. Der Erlassgeber müsse, so Timo Saueressig, Präsident der HuGH, das Hessische Schulgesetz im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auslegen. Eine solche Auslegung könne im vorliegenden Fall nur die vollständige Gleichbehandlung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften zur Folge haben.

Bei der Humanistischen Gemeinschaft Hessen, die ihren Sitz in Wiesbaden hat, handelt es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erteilt in Hessen den Weltanschauungsunterricht "Humanistische Lebenskunde". Aus Sicht des Kultusministeriums handelt es sich bei der HuGH um eine Religionsunterricht erteilende Religionsgemeinschaft.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in einem Alternativ-Verhältnis. Danach stellen Weltanschauungsgemeinschaften also keinen Unterfall der Religionsgemeinschaften dar. Dessen ungeachtet sind Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung gleich zu behandeln.