"Werbeverbot" für Abtreibungen

Urteil gegen Ärztin Kristina Hänel rechtskräftig

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Kristina Hänel
Kristina Hänel

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt darf die Ärztin Kristina Hänel nicht mehr über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Website informieren. Hänel wird nun Verfassungsbeschwerde einlegen.

Die Ärztin Kristina Hänel wurde im Jahr 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Website über die Möglichkeit zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs in ihrer Praxis informiert hatte. Das Gericht wertete dieses Informationsangebot als unzulässige "Werbung", die gemäß Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) verboten ist.

Eine von Kristina Hänel eingelegte Revision wurde nun vom Oberlandesgericht in Frankfurt verworfen. Das Urteil gegen die Ärztin wegen Verstoßes gegen den umstrittenen Paragrafen 219a ist damit rechtskräftig. In dem Beschluss des Oberlandesgerichtes wird argumentiert, dass auch die bloß sachliche Information über das "Ob" und das "Wie" des Schwangerschaftsabbruchs durch den Paragrafen 219a unter Strafe gestellt ist. Es kommt also überhaupt nicht mehr darauf an, ob die Informationen anbietenden Charakter haben oder nicht. Sie sind grundsätzlich verboten, wenn sie von Fachleuten, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ausgehen.

Für Kristina Hänel hat dies unmittelbare Konsequenzen. "Nun bin ich leider gezwungen, meine Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert", erkärt sie in einem Beitrag auf Twitter. Wichtig sei es nun, dass alle Personen, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen, darüber informierten.

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Zudem wolle Hänel nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Die mit dem Paragrafen 219a verbundenen Probleme seien schwerwiegend: "Eine Gesetzgebung, die ärztliche Aufklärung und Information verbietet, aber 'fake news' zum Thema ungestraft zulässt, lässt jegliche Rationalität vermissen. Sie trifft uns angeklagte und verurteilte Ärzt/innen direkt ins Mark unseres Berufsverständnisses, die wir 'informed consent' zur Maxime unseres Handelns gemacht haben. Zugleich ist es eine eklatante Beeinträchtigung für die Betroffenen mit oft gravierenden Folgen, da die Versorgungslage gerade in Pandemiezeiten immer schwieriger wird", so Hänel.

Info: Ist der Paragraf 219a StGB verfassungswidrig?

Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) veröffentlichte eine Stellungnahme zum umstrittenen Paragrafen. Darin heißt es: "Der Paragraf 219a StGB ist abzuschaffen. Denn er folgt religiösen Glaubensvorstellungen und der nationalsozialistischen Weltanschauung, die mit einem demokratischen, weltanschaulich neutralen Rechtsstaat in der Ausrichtung auf die Europäische Menschenrechtskonvention unverträglich sind."

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