Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt darf die Ärztin Kristina Hänel nicht mehr über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Website informieren. Hänel wird nun Verfassungsbeschwerde einlegen.
Die Ärztin Kristina Hänel wurde im Jahr 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Website über die Möglichkeit zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs in ihrer Praxis informiert hatte. Das Gericht wertete dieses Informationsangebot als unzulässige "Werbung", die gemäß Paragraf 219a des Strafgesetzbuches (StGB) verboten ist.
Eine von Kristina Hänel eingelegte Revision wurde nun vom Oberlandesgericht in Frankfurt verworfen. Das Urteil gegen die Ärztin wegen Verstoßes gegen den umstrittenen Paragrafen 219a ist damit rechtskräftig. In dem Beschluss des Oberlandesgerichtes wird argumentiert, dass auch die bloß sachliche Information über das "Ob" und das "Wie" des Schwangerschaftsabbruchs durch den Paragrafen 219a unter Strafe gestellt ist. Es kommt also überhaupt nicht mehr darauf an, ob die Informationen anbietenden Charakter haben oder nicht. Sie sind grundsätzlich verboten, wenn sie von Fachleuten, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ausgehen.
Für Kristina Hänel hat dies unmittelbare Konsequenzen. "Nun bin ich leider gezwungen, meine Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert", erkärt sie in einem Beitrag auf Twitter. Wichtig sei es nun, dass alle Personen, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen, darüber informierten.
Zudem wolle Hänel nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Die mit dem Paragrafen 219a verbundenen Probleme seien schwerwiegend: "Eine Gesetzgebung, die ärztliche Aufklärung und Information verbietet, aber 'fake news' zum Thema ungestraft zulässt, lässt jegliche Rationalität vermissen. Sie trifft uns angeklagte und verurteilte Ärzt/innen direkt ins Mark unseres Berufsverständnisses, die wir 'informed consent' zur Maxime unseres Handelns gemacht haben. Zugleich ist es eine eklatante Beeinträchtigung für die Betroffenen mit oft gravierenden Folgen, da die Versorgungslage gerade in Pandemiezeiten immer schwieriger wird", so Hänel.
Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) veröffentlichte eine Stellungnahme zum umstrittenen Paragrafen. Darin heißt es: "Der Paragraf 219a StGB ist abzuschaffen. Denn er folgt religiösen Glaubensvorstellungen und der nationalsozialistischen Weltanschauung, die mit einem demokratischen, weltanschaulich neutralen Rechtsstaat in der Ausrichtung auf die Europäische Menschenrechtskonvention unverträglich sind."
10 Kommentare
Kommentare
Folker Pollmeier am Permanenter Link
ist die Frage des Vermögenvorteils eigentlich juristisch geklärt? Es ist doch auch vorstellbar, dass bei einem Schwangerschaftsabbruch ein Vermögensnachteil entsteht.
Angelika Wedekind am Permanenter Link
Das Säkulare Jahrzehnt hat begonnen, rüsten wir uns gemeinsam zum Kampf der besseren Argumente gegen die religiöse Verbohrtheit der Ewig- Gestrigen.
M. Landau am Permanenter Link
Ich werde wohl nie verstehen, wie solcher Nazi-Abraum in einem modernen Rechtswesen immer noch festhängen kann, vor allem da dieses Gesetz erst durch das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten überhaupt erst mögl
http://www.zwd.info/der-nazi-paragraf-219a-gehoert-auf-den-muellhaufen-der-geschichte.html
Keineswegs erstaunlich: Wer setzt sich heute für diesen Nazi-Paragrafen ein?
Laut eigener Aussage: »Union tritt weiter für Beibehaltung von § 219a StGB ein«
https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/union-tritt-weiter-fuer-beibehaltung-von-ss-219a-stgb-ein
Die CDU/CSU war seit ihrer Gründung auch ein braunes Sammelbacken und noch heute dümpeln sie immer noch in der braunen Brühe eines Hanns Globke, Kurt-Georg Kiesinger, Heinrich Lübkes, Hans Filbingers... u.v.a. Vorige Tage war diese Wahl zum Parteivorsitzenden der CDU. Warum nur widern mich diese schmierigen Kerle so sehr an und verursachen mir sogar Ekel?
UltimaRatio am Permanenter Link
Äähm... ok wie kann man die gute Frau finanziell unterstützen?
Unechter Pole am Permanenter Link
Ich befürchte, dass ein ziemliches lasches (und leidenschaftslos ablehnendes) BVerfG-Urteil kommt, dafür aber mit einem brisanten obiter dictum, welches die kommenden 30 Jahre für die Begründung von was auch immer kom
Fiskerne am Permanenter Link
Dieser Artikel ist sachlich falsch.
Das Gericht hat nicht "argumentiert, dass auch die bloß sachliche Information über das "Ob" und das "Wie" des Schwangerschaftsabbruchs durch den Paragrafen 219a unter Strafe gestellt ist.".
Es hat festgestellt, dass das "Ob" zweifelsfrei erlaubt ist, die Ärztin aber gesetzeswidrigerweise öffentlich über das "Wie" informiert hat.
"Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219 a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Abs. 4 StGB gedeckt."
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/PI%2001ss09620%20%28Werbung%20Schwangerschaftsabbruch%29-.pdf
ifw am Permanenter Link
Hallo Fiskerne, Ihr Kommentar ist sachlich falsch, nicht der von Ihnen angegriffene hpd-Artikel. Schauen Sie nicht in eine Pressemitteilung, sondern in den OLG-Beschluss.
Fiskerne am Permanenter Link
In diesem Absatz erklärt das Gericht allerdings lediglich, dass der Gesetzgeber das "Ob" und das "Wie" durch Absatz 4 grundsätzlich unter Strafe gestellt hat, da es ohne eine grundsätzliche Strafba
"Nur das, was grundsätzlich nach § 219a Abs. 1 StGB strafbar ist, kann sinnvollerweise ausnahmsweise (§ 219a Abs. 4 StGB: ,,Absatz 1 gilt nicht, wenn... ") straffrei gestellt werden"
Und schon im nächsten Absatz erklärt das Gericht, dass die Angeklagte über das "Ob" hinaus ging und auch das "Wie" veröffentlichte - und nur diese Überschreitung des "Wie" führte hier zur Strafbarkeit:
"Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Tathandlung der Angeklagten trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 219a Abs. 4 StGB tatbestandsmäßig im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, soweit die Angeklagte nicht nur darüber informiert hat, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt (,,Ob"), sondern auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das ,,Wie" zu den angewandten Methoden und dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen vom Aufnahmegespräch bis zur Abschlussuntersuchung gibt"
Das ist eindeutig: Wird (von Ärzten) lediglich über das "Ob" informiert liegt eine Ausnahme nach Absatz 4 vor, weitergehende Informationen sind vom Ausnahmetatbestand des Absatz 4 schlicht nicht mehr gedeckt.
Arne am Permanenter Link
Der hpd- Artikel ist wenigstens ungenau und informiert insoweit aus meiner Sicht nicht hinreichend differenziert.
Alice H. am Permanenter Link
Bevor ich jetzt sinnlos aus Wut in die Tischkante beiße, werde ich noch einmal einen Geldbetrag an/für Kristina Hänel überweisen.
So Sei Es!