Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) hat nach juristischem und öffentlichem Druck entschieden, das "besondere Kirchgeld" rückwirkend zum 1. Januar 2018 durch eine Änderung ihres Kirchensteuererhebungsgesetzes abzuschaffen. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) begrüßt die Entscheidung, stellt jedoch in seinem Kommentar weiteren Handlungsbedarf in Sachen Kirchensteuer fest.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) hat auf ihrer Herbstsynode am 29. November 2018 mit großer Mehrheit und ohne Gegenstimmen beschlossen, das besondere Kirchgeld rückwirkend zum 1. Januar 2018 durch eine Änderung ihres Kirchensteuererhebungsgesetzes abzuschaffen.
Das besondere Kirchgeld war im Freistaat seit dem Jahr 2004 zu entrichten. Positiv betroffen von dieser Entscheidung sind landesweit rund 30.000 der insgesamt 2,4 Millionen Kirchenmitglieder (sowie ihre nicht-evangelischen Ehegatten). Die Landeskirche verliert damit nach Medienberichten rund 13 Mio. Euro jährlich an Steuereinnahmen. Dieser Betrag ist für die Kirche nicht erheblich, da sich die Erträge der ELKB im Jahr 2017 auf 944 Mio. Euro summierten. Wichtig war die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes, weil durch die Anknüpfung an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen auch Nichtkirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen mussten, etwa Atheisten und Muslime.
Die #elkbsynode schafft einen Teil der Kirchensteuer ab: das "Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe" wurde von verheirateten Evangelischen erhoben, bei denen der hauptverdienende Ehepartner nicht Kirchenmitglied ist und die Ehegattensplitting in Anspruch nahmen.
— ELKB (@elkb) 29. November 2018
Nach Berechnungen von Dr. Korndörfer vom Informationsportal kirchgeld-klage.info gibt es bundesweit mindestens eine Million glaubensverschiedene Ehen, die vom besonderen Kirchgeld betroffen sind, etwa die Hälfte davon sind Doppelverdienerehen. Auf dem Portal finden sich auch Auswertungen zu 60 Entscheidungen zum Themenkreis "besonderes Kirchgeld" unter dem Aspekt "Doppelverdiener", darunter über 30 höchstrichterliche.
Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) hatte auf juristischem Wege, u. a. durch zwei Musterprozesse (Fall 1, Fall 2), die Rechtsfigur des besonderen Kirchgeldes gezielt unter Druck gesetzt. Am Tag nach der Entscheidung gratulierten die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm über Twitter dem Institut für Weltanschauungsrecht (ifw): "Wir gönnen Ihnen den Triumph."
Deutschlandweiter Handlungsbedarf bei den Kirchen
Von der evangelischen Kirche in Bayern wird das besondere Kirchgeld nun nicht mehr erhoben, jedoch nach wie vor noch von den anderen evangelischen Landeskirchen, von etlichen katholischen Bistümern sowie einer Reihe kleinerer Religionsgemeinschaften. Hierzu meldete die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) auf ihrem Portal: "Bayerische Landeskirche schafft als erste 'besonderes Kirchgeld' ab".
Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw), das sich für die Abschaffung des staatlichen Kirchensteuereinzugs insgesamt einsetzt, hat die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes in Bayern auf seiner Website ausführlich kommentiert.
Dr. Jacqueline Neumann vom Institut für Weltanschauungsrecht kommentiert: "Lässt die Eröffnung einer Zahlenreihe mit der Nummerierung als 'erste' erwarten, dass zwei, drei, vier, ganz viele Landeskirchen folgen werden? Dazu gibt es derzeit keine ernstzunehmenden Hinweise. Der bayerische Landesbischof, Heinrich Bedford-Strohm, ist derzeit Ratsvorsitzender der EKD. Würde die Kirche mit der Abschaffung des besonderen Kirchgeldes über Bayern nicht hinausgehen, müsste der Ratsvorsitzende erklären, weshalb er bei seiner Landeskirche in Bayern die Abschaffung für rechtlich und gesellschaftlich geboten hält, nicht jedoch zum Beispiel in NRW oder den anderen Bundesländern."
Die bayerische Landeskirche hat erklärtermaßen durch ihren Schritt vermieden, dass ein Gericht ihr rechtswidriges Handeln bescheinigt. "Dieser Strategie sollten sich die anderen 19 Landeskirchen und die betroffenen katholischen Bistümer anschließen", so Neumann. Denn: "Angesichts der Rechtslage sollten die Kirchen überall den Weg zur Abschaffung des besonderen Kirchgeldes frei machen, um die Gerichte und die Betroffenen von weiteren langwierigen Prozessen zu entlasten. Ihr kirchliches Einnahmesystem sollte verfassungskonform ausgestaltet werden."
11 Kommentare
Kommentare
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Ein erster KLEINER Schritt in die richtige Richtung, weiter so bis zum Vereinsstatus.
Klaus Bernd am Permanenter Link
„Wir gönnen Ihnen den Triumph“
Da ist Null Unrechtsbewusstsein zu erkennen, sondern nur ein wenig hämisch herablassende Akzeptanz des juristischen Erfolgs des kleinen Kläffers ifw. Den Eindruck könnte nur eine flächendeckende Einsicht auch der anderen evangelischen Kirchen in die Unrechtmäßigkeit des Kirchgeldes korrigieren – von den katholischen Diözesen wird man das sowieso nicht erwarten.
Susanne F. am Permanenter Link
Genau das habe ich mir auch gedacht, konnte es nur nicht so gut ausdrücken.
Resnikschek Karin am Permanenter Link
Weiter so - Schritt für Schritt. Der IfW knackt hoffentlich auch bald die harte Nuss Säkularisationsentschädigung, auf der Bethford.Strohm besteht - weil die Kirchen das Geld brauchen zum Gutes tun.
Michael Wladarsch am Permanenter Link
Aus unserer Information zum besonderen Kirchgeld:
Derzeit sind durch den bfg München unterstützte Klagen gegen das besondere Kirchgeld anhängig in Berlin, Brandenburg, Hessen und dem Saarland.
Udo Endruscheit am Permanenter Link
... und schnell noch ein vergiftetes Nachtreten in Richtung ifw hinterher. "Wir gönnen ihnen den Triumph."
Heinz König am Permanenter Link
Die erste Schneeflocke fällt, dann ist die Lawine nicht mehr weit...
Atheist Steinbrenner am Permanenter Link
Obacht... die evangelische Landeskirche Bayern hat lediglich Ihre eigenen innerkirchlichen Statuten zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes angetastet.
Das staatliche bayerische KirchStG,
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKirchStG-G4
das ihr und anderen Kirchen erst die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes zubilligt, wurde in Bezug auf das besondere Kirchgeld nicht geändert. Damit steht einer jederzeitigen späteren Wiedereinführung allein durch Entscheid der Landeskirche nichts im Wege.
Es kann also faktisch nicht von einer Abschaffung des besonderen Kirchgeldes gesprochen werden, sondern wohl eher von einer Aussetzung des Einzugs aus taktischen/politischen Gründen durch die evangelische Landeskirche.
Die Wurzel des Problems liegt hier wie so oft nicht auf Seiten der Kirche, sondern in der Gewährung von Privilegien durch weltliches Recht das erst noch durch die Parlamente zu ändern ist. --- Von solchen Plänen des bayrischen Landtags wurde im Zusammenhang mit den jüngsten Meldungen zur "Abschaffung" des besonderes Kirchgeldes durch die evangelische Landeskirche jedoch bisher nicht berichtet.
Korndörfer am Permanenter Link
Es ist mehr erreicht als nur die „Aussetzung des Einzugs“.
Wenn die Kirche das besondere Kirchgeld wie vom BVerfG zugelassen aber nur für das einkommenslose Kirchenmitglied einführt, dann gilt das verfassungskonform und ist m.E. kaum anzugreifen.
Für weitere Einzelheiten empfehle ich Kirchgeld-Klage.info, insbesondere die Klagebegründung in Abschnitt IV 4.4.2.
Daher haben wir auf Kirchgeld-Klage.info den Weg gewählt, den eindeutig verfassungswidrigen Zweig des besonderen Kirchgeldes anzugreifen, und das hat in Zusammenarbeit mit dem ifw jetzt in einem ersten Fall sehr gut geklappt. Die ELKB hat mehr abgeschafft als wir angegriffen hatten, noch bevor eine gerichtliche Entscheidung erging.
Um genau die von Ihnen angedeuteten Möglichkeiten aus den KiStG zu unterbinden, wird das ifw bzw. die dortigen Kläger die lfd. Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) gegen das Münchner Urteil vor dem BFH weiterverfolgen, und Sie können sich sicher sein, dass die Revisionsbegründung deutlich sein wird.
Zum Thema Parlamente: Ja, das besondere Kirchgeld wurde um 2000 herum in vielen Bundesländern in die KiStG eingebaut, und in dem einen oder anderen Parlamentsprotokoll steht, dass das auf Wunsch der Kirchen geschah. An den Diskussionsbeiträgen erkannt man aber auch erkennen, dass etliche Parlamentarier nicht so recht wussten, was sie da so beschlossen haben. Ein Landesparlament hat in seinem Ältestenrat entschieden, das Ganze ohne Aussprache abzusegnen. Das war eine klare kirchliche Regie, wie man an den sehr ähnlichen Begründungen, Gesetzesformulierungen und Zeitpunkten sieht.
Aber dieser Mechanismus über die Länderparlamente ist im Artikel 140 GG so angelegt, weil man sich schon damals nicht über das Thema einigen konnte und deshalb die alten Bestimmungen der Weimarer Verfassung übernommen hat. Es ist m.E. unrealistisch, das in absehbarer Zeit anzugehen. Man nur über die Rechtsprechung des BVerfG die Auswüchse begrenzen. Bundesrecht bricht Landesrecht.
Korndörfer am Permanenter Link
Ich muss noch ein wenig nachkarteln, auch wenns ein wenig speziell wird.
Es ist mehr erreicht als nur eine Aussetzung des Kirchgeld-Einzugs. Die ELKB (Dr. Hübner) hat die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes in der Synode an erster Stelle damit begründet, dass es den in Bayern geltenden Grundsatz der Individualbesteuerung durchbreche. Dieser Grundsatz der Individualbesteuerung wurde 1954 vom BVerfG verlangt (bundesweit!!), weil die damals geltende Haushaltsbesteuerung Ehepaare über den Progressionstarif der Einkommenssteuer benachteiligte. 1958 wurde daraus das bis heute im Grundsatz geltende Einkommensteuerrecht, nach dem individuell besteuert wird. Dieser Grundsatz gilt - ungeachtet des Splittingtarifs - auch für die Kirchensteuer, weil die Ehe keine religiöse Gemeinschaft ist, nachzulesen z.B. in BVerfG 1 BvR 606/60.
Diesen Grundsatz der Individualbesteuerung haben die Kirchen mit dem besonderen Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens verletzt ("durchbrochen"), indem sie neben dem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten auch das seines konfessionslosen Ehepartners besteuert haben, ganz direkt entgegen mehreren Rechtssätzen des BVerfG in 1 BvR 606/60.
Mit der o.a. Begründung für die Abschaffung des besonderen Kirchgeldes hat die ELKB eingeräumt, dass ihr besonderes Kirchgeld gegen diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz verstößt, den das BVerfG in 1 BvR 606/60 speziell für die Kirchensteuer nochmals fixiert hatte.
Nun sind aber die Bestimmungen für das besondere Kirchgeld für alle Kirchen in allen Bundesländern materiell gleich. Im Kern: glaubensverschiedene Ehe, gemeinsam zu versteuerndes Einkommen, Vergleichsberechnung. Das bedeutet, dass ELKB darüberhinaus gesagt hat, dass alle Kirchgeld-Bestimmungen in Deutschland nicht dem Verfassungsgrundsatz der Individualbesteuerung entsprechen und somit verfassungswidrig sind.
Wolfgang Schaefer am Permanenter Link
Atheisten haben keine Rechte in den Kirchen aber ihr Geld ist ihnen sehr angenehm. Diese