Islamismus in Deutschland

IZH-Töchter scheitern vor Gericht

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Das Bundesverwaltungsgericht im Reichsgerichtsgebäude in Leipzig.
Das Bundesverwaltungsgericht im Reichsgerichtsgebäude in Leipzig.

Das Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt und das Islamische Zentrum Berlin sind mit Eilanträgen gegen ihr Verbot im vergangenen Sommer durch das Bundesinnenministerium vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert.

Im Juli vergangenen Jahres verbot Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) und dessen Teilorganisationen. Das IZH verbreitete, so stellte das Bundesinnenministerium damals fest, als direkte Vertretung des iranischen "Revolutionsführers" die Ideologie der sogenannten "Islamischen Revolution" in der Bundesrepublik Deutschland in aggressiv-kämpferischer Weise und wollte diese auch verwirklichen. Statt einer Gesellschaft auf Basis der vom Grundgesetz geschützten freiheitlich-demokratischen Grundordnung würde durch das IZH und seine Teilorganisationen die Errichtung einer autoritär-theokratischen Herrschaft propagiert. Außerdem verbreite das IZH einen aggressiven Antisemitismus und unterstütze die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegte Terrororganisation Hisbollah.

Schon im August 2024 hatte das IZH beim Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen die Verbotsverfügung eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Anders sieht es bei den ebenfalls verbotenen Teilorganisationen Islamische Akademie Deutschland, dem Zentrum der Islamischen Kultur in Frankfurt am Main, der Islamischen Vereinigung Bayern und dem Islamischen Zentrum Berlin aus. Zwei von ihnen zogen vor das Bundesverwaltungsgericht und stellten Eilanträge gegen das Verbot. Doch sowohl das Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt als auch das Islamische Zentrum Berlin scheiterten.

Beiden Vereinen bescheinigte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilsbegründungen, dass die Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung gegeben sei, wenn die Gliederung tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sei. "Dabei", so das Gericht, "ist eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, nicht erforderlich." Die Gliederung müsse jedoch im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden, was nach Lage der Indizien der Fall sei.

Die Dichte der von den Teilorganisationen beigebrachten Belege für eine Subordination des Antragstellers gegenüber dem IZH sei zu gering, und ihnen fehle die Aktualität.

In den Belegen des Bundesinnenministeriums hingegen würden die grundlegenden Organisationsstrukturen der IZH-Teilorganisationen deutlich: "Sie haben deshalb, obwohl ihre Zahl begrenzt ist und sie zum großen Teil bereits mehrere Jahre alt sind, ihre Aussagekraft nicht verloren."

In der Argumentation gegen das Frankfurter Zentrum der Islamischen Kultur folgte das Gericht ebenfalls dem Innenministerium: Es sei ein dem IZH nachgeordnetes Zentrum, eine gebietliche Teilorganisation, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem IZH als Vertretung des Teheraner "Revolutionsbüros" befunden habe.

Beim Islamischen Zentrum Berlin stellte das Gericht fest, dass die finanzielle Abhängigkeit des Antragstellers vom IZH "gewissermaßen ins Auge springend" dadurch belegt sei, dass das Hausgrundstück in Berlin, das dem Zentrum als Vereinssitz dient, im Eigentum des IZH steht, das Zentrum dieses Hausgrundstück mietzinsfrei nutzen darf und das IZH auch die Grundsteuer sowie die Gebäudeversicherung trägt.

Auf Anfrage des hpd teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass bisher keine Eilanträge durch die Islamische Akademie Deutschland oder die Islamische Vereinigung Bayern vorlägen.

Das Verbot behält also seine Gültigkeit – zumindest bis zu einer endgültigen Klärung des IZH-Verbots.

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