Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollte konfessionsfreien Ärztinnen und Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen und Bürokräften, Reinigungspersonal und Hausmeisterinnen et cetera ein neuer Zugang zu dem von kirchlichen Organisationen dominierten sozialen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Dagegen wandte sich die Diakonie mit einer Verfassungsbeschwerde.
Als Erfolg bewertet der "Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten" (IBKA) den Vergleich zwischen der "Agaplesion, Frankfurter Diakoniekliniken gGmbH" und einem konfessionslosen Arzt. Dieser erhält 5.000 Euro Entschädigung, da seine Bewerbung auf eine Stelle als Arzt aufgrund seiner Konfessionslosigkeit abgelehnt worden war.
Der 37. Evangelische Kirchentag in Dortmund ist am 23.06.2019 nach gutem Wetter und viel Trallala zu Ende gegangen. Dieses Großereignis hätte einen guten Anlass geben können, auf die schlechten Arbeitsbedingungen, die eingeschränkten Mitbestimmungsmöglichkeiten und die Bekämpfung der Gewerkschaftsarbeit bei den Kirchen allgemein und bei der Evangelischen Kirche/Diakonisches Werk im Besonderen hinzuweisen.
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugunsten eines Chefarztes, der von seinem kirchlichen Arbeitgeber gekündigt worden war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die verletzte Loyalitätspflicht nur für die katholischen MitarbeiterInnen des Krankenhauses gelte, für alle anderen jedoch nicht.
Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Nun war wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin von GerDiA ("Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz") zum Urteil des BAG vom heutigen Tag.
Trotz anders lautender Rechtslage verlangt die Bremer Evangelische Kirche bei Einstellungen für Köch*innen, Hausmeister*innen und Reinigungskräften noch immer die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche.
In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt heute entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen in Zukunft nicht mehr pauschal die Kirchenmitgliedschaft eines Bewerbers fordern dürfen. Mit dem Urteil reagierte das Bundesarbeitsgericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2018.
Ist in der Positionierung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen kirchliches Arbeitsrecht ein Aufbruch zu erkennen in Richtung Ende der Diskriminierung von Beschäftigten oder müssen die Reaktionen aus der Politik als Alarmsignal verstanden werden? Diese Frage versucht die MIZ im Titelthema des aktuellen Heftes zu beantworten.
Mit Urteil vom 11.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht konsequent fortgeschrieben. Im April dieses Jahres untersagte er eine diskriminierende Einstellungspolitik der Diakonie. Fünf Monate später weitet er diesen Grundsatz auf die Kündigungspolitik der Caritas aus. Eine wegweisende Entscheidung, die potentielle Auswirkungen auf etwa die Hälfte aller ArbeitnehmerInnen des gesundheitlich-sozialen Bereichs hat.
Die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das die Kündigung eines Chefarztes wegen "fehlender Loyalität" zur katholischen Kirche als verbotene Diskriminierung nach Art. 21 der Charta der Europäischen Union gewertet hat. Ingrid Matthäus-Maier, ehemalige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Mitglied im ifw-Beirat und Sprecherin der "Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA), bezeichnete das Urteil als "Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland".
Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für Angestellte in kirchlichen Einrichtungen die gleichen Rechte gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Einem Mitarbeiter der Caritas wurde fristlos gekündigt, weil er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Das Arbeitsgericht Hagen hat nun geurteilt, dass die Kündigung unzulässig war.
Weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, wurde der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf entlassen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Melchior Wathelet, bewertet dies als religiöse Diskriminierung.
Die Zeiten, in denen die Arbeitgeber völlig frei nach eigenem Ermessen über die Ausgestaltung und die Reichweite des ihnen nach dem Grundgesetz zustehenden Selbstverwaltungsrechts entscheiden konnten, sind vorbei.
Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg KdöR begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern nicht in jedem Fall die Zugehörigkeit zur christlichen Religion fordern können.