Kirchliches Arbeitsrecht

Wenn Recht nicht für alle gelten soll

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BERLIN. (hpd) Seit Samstag gilt ein neues, etwas liberaleres kirchliches Arbeitsrecht. Den Beschluss, den die Mehrheit der katholischen Bischöfe im Frühjahr verabschiedet hat, werden allerdings nicht alle Bistümer umsetzen.

In drei katholischen Bistümern gehen die Kalender langsamer: Die Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau wollen noch "die Praktikabilität und Vereinbarkeit mit dem universalen Kirchenrecht" prüfen. Also feststellen (lassen), ob Geschiedene, die wieder heiraten, und Homosexuellen, die eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen, nicht mehr wie bisher automatisch zu kündigen sind.

Dabei betrifft die "revolutionäre" Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts einzig eine kleine Änderung. Statt des bisherigen Kündigungsautomatismus soll zukünftig eine Einzelfallprüfung erfolgen. Das Privatleben von zum Beispiel Erzieherinnen und Hausmeistern sollen dabei weniger streng beurteilt werden als das von Pastoralreferenten, Katecheten und Lehrer. Zudem können Gewerkschaften jetzt am Zustandekommen von Arbeitsverträgen im “Dritten Weg” beteiligt werden.

In der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (PDF) heißt es weiterhin: "Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden." (Artikel 4, Abs. 4) Es spricht Bände, dass der Artikel 5, der regelt, was die kath. Kirche alles als Verstoß ansieht, der längste der Grundordnung ist.

Die Kirchen in Deutschland sind nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte unterliegen so dem kirchlichen Arbeitsrecht. Deshalb gilt auch nach dem 1. August die grundlegende Kritik am "Dritten Weg", die Ingrid Matthäus-Maier im hpd-Interview nach dem Beschluss der Bischofskonferenz formulierte: "Unser Ziel muss weiterhin bleiben, dass die Politik den § 118, Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz abschafft, wonach das Betriebsverfassungsgesetz nicht für die Kirchen gilt."