STUTTGART (hpd/ver.di) Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert die Evangelische Kirche Deutschland (EKD) auf, in ihren eigenen Betrieben das weltliche Arbeits- und Tarifrecht anzuwenden.
„Das weltliche Tarifrecht bildet den geeigneten Rahmen, um gute Arbeitsbedingungen herzustellen, die Gesundheits- und Sozialberufen aufzuwerten und ihnen zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung zu verhelfen“, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler am Mittwoch. Dagegen sehe das kirchliche Arbeitsrecht keine Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Augenhöhe und kein Streikrecht vor. „Das ist nicht mehr zeitgemäß“, betonte Bühler.
Außerdem hätten Beschäftigte bei Kirchen die gleichen Mitbestimmungsrechte verdient, wie Arbeitnehmer bei weltlichen Unternehmen. „Das Verfassungsrecht der Kirche, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, hört da auf, wo die Interessen anderer, nämlich abhängig Beschäftigter, betroffen sind“, so Bühler. Insbesondere bei sozialen Dienstleistungen könnten Kirche, ihre Diakonie und ver.di gemeinsam sowohl für Hilfesuchende als auch für Beschäftigte viel Gutes bewirken.
ver.di ist auf dem Evangelischen Kirchentag 2015 sowohl mit eigenen Informationsangeboten als auch mit mehreren Veranstaltungen präsent. So lädt der ver.di-Landesbezirk Baden-Württemberg von Mittwoch, 3. Juni 2015, 12 Uhr, bis Samstag, 6. Juni, 20 Uhr, zum Ruhen und Rasten in seinen Räumlichkeiten ein. Zudem ist ver.di vom 4. bis 6. Juni auf dem „Markt der Möglichkeiten“ im Stuttgarter Neckarpark präsent (Zelthalle 4, Stand B10). Dort wird der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske am Samstagvormittag zwischen 10.30 und 11.30 Uhr den Kirchentagsbesucherinnen und -besuchern Rede und Antwort stehen.
Pressemitteilung von ver.di
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Kommentare
Atheist Steinbrenner am Permanenter Link
In GG Art 140 i.V.m. WRV Art 137 Abs 3 steht
"(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."
Wie kann man in der Auslegung dieses Satzes die Einschränkung "innerhalb des für alle geltenden Gesetzes" überlesen? Gälte dies nicht bereits seit 11. August 1919, müsste man genau dieses ergänzen. Aber da es glücklicherweise bereits drin steht, aus welcher verfassungsmässigen Grundlage schöpfen die Kirchen seit gut 95 Jahren, dass sie eigene Regeln die für alle geltendes Gesetz brechen können verwenden dürfen? Wenn doch genau dies ausgenommen ist.
Meiner Meinung nach kann das, wenn diese rechtlichen Privilegien jenseits allgemeiner Gesetze zu handeln sich tatsächlich aus diesem Passus ergeben sollen, nur durch eine rechtsbeugende Verzerrung dessen was seit 1919 klar in der Verfassung formuliert ist kommen.