Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg KdöR begrüßt, dass das Berliner Arbeitsgericht erneut das Berliner Neutralitätsgesetz bestätigt hat. Eine Lehrerin mit Kopftuch, die sich aufgrund ihrer religiösen Haltung benachteiligt sah, scheiterte heute mit ihrer Entschädigungsklage in erster Instanz.
Die 58. Kammer des Berliner Arbeitsgerichts hat heute die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die mit Kopftuch an einer Berliner Schule unterrichten wollte.
In Österreich sollen Mädchen im Kindergarten- und Grundschulalter nach dem Willen der Regierung demnächst kein Kopftuch mehr tragen dürfen. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes kündigte Mitte vergangener Woche Bildungsminister Faßmann (ÖVP) an. Seitdem hat die Debatte um das Kinderkopftuch auch in Deutschland Fahrt aufgenommen.
Der islamische Theologe Abdel-Hakim Ourghi fordert im Interview die Trennung von Politik und Religion auch im Islam. Er fordert die in Deutschland lebenden Muslime auf, sich als Bürgerinnen und Bürger Deutschlands zu verstehen und aufzuhören, sich nur über ihre Religion zu definieren.
Das demonstrative Tragen religiöser und weltanschaulicher Symbole - sei es Kopftuch, Kippa, Kette mit Kreuz, areligiöses Kennzeichen oder Nonnengewand - ist Berliner Lehrkräften in allgemeinbildenden Schule seit 10 Jahren untersagt. So regelt es das dortige Neutralitätsgesetz. Dies könnte nach den Berliner Grünen in seiner jetzigen Form bald Geschichte sein. Doch es regt sich öffentlich Widerstand und v.a. bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Säkularen Grünen.
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einen Eilantrag gegen das Verbot von Kopftüchern auf der Richterbank zurückzuweisen.
Die Grenzen der Religionsfreiheit werden seit vielen Jahren mit gläubiger Regelmäßigkeit anhand der weiblichen Kopfbedeckung diskutiert. Vor allem die Verschleierung führt immer wieder zum Streit; im Windschatten dieses Friseur-Boykotts geht es dann auch mal um das Häubchen der Diakonisse oder andere religiöse Deko-Artikel.
Die Frage, ob im Staatsdienst – Verwaltung, Polizei, Armee, Gerichte, Schule – von den Angestellten oder Beamten religiöse Symbole getragen werden dürfen, ist eine politische Frage. Die Frage ist durch das muslimische Kopftuch, das in bestimmten Glaubensausprägungen des Islam für Frauen aus religiösen Gründen verpflichtend ist, brisant geworden. Zurecht gibt es hierzu inzwischen in den meisten Bundesländern gesetzliche Regelungen.
Wie berichtet, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin im Gefolge der rückschrittlichen Kopftuchentscheidung des BVerfG, 1. Senat, von 2015 einer muslimischen Lehrerin im Februar 2017 eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zuerkannt. Im Hinblick auf das Berliner Neutralitätsgesetz (das im Einklang mit dem 1. Kopftuchurteil des BVerfG 2003, 2. Senat, erlassen worden war) war ihr das Unterrichten mit Kopftuch untersagt worden. Diese Untersagung hatte das jetzt im Wesentlichen aufgehobene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin als rechtens bestätigt. Es liege eine rechtliche Ungleichbehandlung, aber keine entschädigungspflichtige Diskriminierung vor.
Im Februar berichtete der hpd über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, welches einer muslimischen Lehrerin eine Entschädigung zusprach, weil das Land Berlin sie wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt hatte. Das Urteil war nach der Verkündung nur mündlich begründet worden. Nun liegt auch die detaillierte schriftliche Urteilsbegründung vor. Überzeugen kann sie nach Ansicht von Rechtsanwältin Jacqueline Neumann nicht. Dies insbesondere auch mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita und der Rechtssache Bougnaoui, welche jedoch erst im März ergingen und damit für die Beurteilung des vorliegenden Falls wenige Wochen zu spät kamen.
Die Initiative Liberaler Muslime Österreich – ILMÖ – veröffentlichte gestern einen Offenen Brief an den Bundespräsident Österreichs, Alexander Van der Bellen. Hintergrund ist dessen Bemerkung zum Tragen von Kopftüchern.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita gegen G4S (C 157/15) vom 14. März 2017, in dem der EUGH entschieden hat, dass es in privaten Unternehmen grundsätzlich zulässig ist, das der Arbeitgeber seinen Angestellten untersagt, religiösen Bekleidungsvorschriften zu folgen und entsprechende Bekleidungsstücke – hier das muslimische Kopftuch – zu tragen, ist in der säkularen Szene überwiegend positiv aufgenommen worden. Wenn man sich das Urteil und den dazugehörigen Schlussantrag der deutschen Generalstaatsanwältin, dem der EUGH – wie zumeist – im wesentlichen gefolgt ist, genau ansieht, erscheint die Entscheidung jedoch als sehr problematisch.
Die Freidenker-Vereinigung begrüsst die Urteile und Begründungen des EuGH, wonach Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten dürfen.
BERLIN. (hpd) Dürfen Kleider, die wie Burka oder Niqab Körper und Gesicht vollständig verhüllen, in der Öffentlichkeit getragen werden? Eine Frage, die nicht nur in europäischen Ländern kontrovers diskutiert wird, sondern auch in Ägypten.
BERLIN. (hpd) Bekennende Multikulturalisten werden nicht amüsiert sein, bekommen sie jetzt auch Gegenwind aus der islamischen Community. Dabei war die Welt bislang aus ihrer Sicht übersichtlich strukturiert: die verschiedenen "Kulturen”, allesamt gleichwertig und deshalb jeder Kritik entzogen. Dass dabei von Wohlmeinenden (möglicherweise vor allem, jedenfalls aber auch) die stockkonservativen Kräfte in den anderen "Kulturen” bedient wurden, ist heute offensichtlich.