Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihr Abraten davon erklärt, Suizidhilfe im Nachgang des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 26. Februar 2020 neuerlich zu einem strafrechtlichen Gegenstand zu machen. Bundestagsabgeordneten rät sie zu Nachbesserungen ihrer Regulierungsüberlegungen. Sie weist auf die suizidpräventive Wirkung von Suizidhilfe hin. Allerdings übersieht sie Gefahren, die von Pflichtberatungen ausgehen.
Mit Redaktionsschluss vom Juli 2021 hat die Leopoldina einen Debattenbeitrag zu dem veröffentlicht, was sie eine "Neuregelung des assistierten Suizids" nennt. Empirische Daten, die eine verengende Regulierung der Selbstbestimmung nahelegen, geschweige denn rechtfertigen könnten, präsentiert sie darin keine. Dass sie sich mit Personenkreisen ausgetauscht hätte, die praktische Erfahrung mit Suizidhilfe haben, ist nicht ersichtlich. Eine Einschätzung von DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland).
Am Donnerstag vergangener Woche hat die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina ein Diskussionspapier zur Neuregelung des assistierten Suizids veröffentlicht. Prominente Autoren waren an der Erstellung des Dokuments beteiligt, etwa der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Horst Dreier oder Prof. Dr. Reinhard Merkel, der bis letztes Jahr Mitglied im Deutschen Ethikrat war und dem Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) angehört. Prof. Dr. Dr. Dieter Birnbacher, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und selbst Mitglied der Leopoldina, hat sich den Debattenbeitrag für den hpd angesehen.
Geht es nach kirchennahen ÖVP-Gruppierungen, soll nun ein Verfassungsgesetz verabschiedet werden, das die aktive Sterbehilfe unterbindet. Hier fürchtet die Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL), dass mit einem Verfassungsgesetz generell das Recht auf Sterbehilfe unterlaufen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) pro Sterbehilfe durch die Hintertür ausgehebelt werden könnte.
Kurz nach Ostern debattierte der Bundestag über das Thema Suizidhilfe und deren mögliche Neuregelung. Es war eine Orientierungsdebatte ohne konkrete Abstimmung. Was von der Debatte zu halten ist, beleuchten ein Bericht und ein Kommentar in der aktuellen Ausgabe der DGHS-Vereinszeitschrift "Humanes Leben – Humanes Sterben" (HLS).
Wer in England und Wales selbstbestimmt sterben möchte, muss aktuell noch in die Schweiz reisen. Doch das könnte sich in absehbarer Zeit ändern. Die meisten Menschen im Vereinigten Königreich begrüßen die Erlaubnis begleiteten Sterbens für unheilbar kranke und leidende Personen. Dies spiegelt sich auch in der Politik wieder. Am Mittwoch stellte Baroness Molly Meacher einen Gesetzesentwurf zur Sterbehilfe im House of Lords vor.
Von 40 Teilnehmern eines Dialogs über Sterbehilfe waren nur zwei deklarierte Vertreter der Pro-Sterbehilfe-Seite eingeladen worden: Der Vertreter der Österreichischen Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) Wolfgang Obermüller und ich als Vertreter der säkularen Humanisten vom Humanistischen Verband Österreich (HVÖ). Selbst der profilierte Rechtsanwalt Wolfram Proksch, der das Urteil vor dem Verfassungsgerichtshof erstritten hat, war nicht anwesend, ebenso wie profilierte Vertreter der Sterbehilfe-Befürworter aus dem Ausland, die wichtigsten Zeugen eines funktionierenden Sterbehilfesystems.
Der Verein DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) in Hannover begrüßt den längst fälligen Entscheid des Ärztetages, in der Musterberufsordnung das Verbot der Mitwirkung von Ärzten am selbstbestimmten Sterben ihrer Patienten zu streichen. Er erwartet von den zuständigen Landesärztekammern, die das Suizidhilfeverbot seinerzeit übernommen hatten, dessen unverzügliche Beseitigung.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) begrüßt die Beschlüsse des Ärztetages zur Suizidhilfe. Auf dem Deutschen Ärztetag wurde in dieser Woche das grundsätzliche Verbot zur Hilfeleistung bei Selbsttötungen aus der Musterberufsordnung für Ärzte gestrichen. Zugleich mahnt die DGHS jedoch weitere Maßnahmen der Politik an.
Der Ärztetag hat gestern beschlossen, Paragraph 16 Satz 3 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer aufzuheben. Der Satz "Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" ist damit entfallen.
Der Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), äußert kurz vor Beginn des diesjährigen Ärztetages Verständnis für die Position des Ärztekammer-Präsidenten Prof. Dr. Klaus Reinhardt, dass Ärztinnen und Ärzte "keine zu zentrale Rolle" bei der Suizidhilfe einnehmen wollen. Allerdings ist es unverzichtbar, dass es Ärztinnen und Ärzten möglich sein muss, unter Beachtung von Sorgfaltskriterien die Rezepte für die zur Selbsttötung benötigten und geeigneten Medikamente auszustellen.
Am 21. April debattierte der Deutsche Bundestag zwei Stunden lang über Suizidhilfe. 38 Abgeordneten standen jeweils drei Minuten Redezeit zur Verfügung. Es ist immer positiv und interessant, wenn Volksvertreter:innen ihre persönlichen Einstellungen, Erfahrungen und auch Werte offenlegen und austauschen. Zu kritisieren an dieser Debatte ist allerdings, dass es eben nicht nur um einen kollegialen Gedankenaustausch ging, sondern dass die Debatte im Hinblick auf eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe erfolgte.
Vor mehr als einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht den § 217 (Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe) für nichtig erklärt, jedoch gibt es nach wie vor Regelungsbedarf. Der Humanistische Verband Deutschlands begrüßt daher die heutige Bundestagsdebatte zum Thema und appelliert an die Abgeordneten, den Willen der großen Mehrheit der Bevölkerung ernst zu nehmen.
Die Suizidhilfe generell als potenzielle Straftat zu definieren und sie nur unter sehr engen Bedingungen und für einen schwer leidenden Menschen unerträglich langen Wartefristen zuzulassen, ist unnötig und diskriminierend.
Wie immer die Zukunft der Suizidhilfe aussehen wird, es bleibt bei der Grundvoraussetzung der Freiverantwortlichkeit. Freiverantwortlichkeit liegt vor, wenn der Suizidwillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist. Dabei ist die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, wie im gesamten Rechtsverkehr, bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellen.