DGHS stellt Gesetzentwurf zur Suizidhilfe vor

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Prof. Dieter Birnbacher (links, Präsident der DGHS) und Prof. Robert Roßbruch (Vizepräsident der DGHS) stellten in der Bundespressekonferenz den Gesetzentwurf vor.
Prof. Dieter Birnbacher und Prof. Robert Roßbruch

Heute hat die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) in Berlin einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Suizidhilfe vorgestellt. Er umfasst die Aufnahme je eines neuen Paragrafen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Bei Letzterem soll es außerdem diverse Ergänzungen beziehungsweise Modifizierungen bestehender Vorschriften geben.

(1) Will jemand sein Leben auf Grund eines freiverantwortlich gefassten Entschlusses beenden, ist eine Hilfe zur Selbsttötung durch eine nahestehende Person, einen Arzt oder eine Ärztin oder einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einer Sterbehilfeorganisation zulässig.

(2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist freiwillig.

(3) Die Hilfe zur Selbsttötung darf nur aufgrund ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens einer freiverantwortlich handelnden Person geleistet werden.

So lauten die ersten drei Absätze des DGHS-Entwurfs von BGB-Paragraf 630i "Hilfe zur Selbsttötung", der im Bereich der Patientenrechte angesiedelt sein soll. Wie die Einwilligungsfähigkeit, Freiverantwortlichkeit und Dauerhaftigkeit eines Sterbewunsches festgestellt werden soll, wird im anschließenden Absatz ausgeführt. Ebenso ist das Aufzeigen von Alternativen im Rahmen eines ergebnisoffenen Aufklärungsgesprächs vorgeschrieben. Der Suizidwunsch dürfe nicht bloßes Symptom einer psychischen Störung sein. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf für den Paragrafen 630i eine Wartezeit von mindestens drei Tagen zwischen einem Erstgespräch und der Gewährung der Hilfe zur Selbsttötung vor. Jeder, der Suizidhilfe leistet, ist zu einer umfassenden Dokumentation all dieser Vorgänge verpflichtet.

Die DGHS hat außerdem eine Ergänzung zu Paragraf 13 des Betäubungsmittelgesetzes verfasst: Darin wird geregelt, dass ein Arzt einem Sterbewilligen ein entsprechend bezeichnetes tödlich wirkendes Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung unter den in Paragraf 630i festgelegten Bedingungen aushändigen darf. Der Arzt ist zur umfassenden Aufklärung und zur durch den Patienten gegengezeichneten Dokumentation verpflichtet. Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Erhalt eines entsprechenden Betäubungsmittels und kein Arzt kann zur Mitwirkung an einem Suizid verpflichtet werden, stellt der Paragrafenentwurf klar.

Wer gegen die in Paragraf 13a vorgeschriebenen Sorgfaltskriterien verstößt oder fahrlässig handelt, macht sich strafbar, was mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wer gewerbsmäßig den Kontakt zu Ärzten vermittelt, damit diese ein entsprechendes Betäubungsmittel verschreiben oder wer sich für das Verschreiben eine Gegenleistung versprechen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die DGHS kommt mit ihrem Gesetzentwurf den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Februar dieses Jahres nach, dass das im Grundgesetz garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Damit habe Deutschland nach Ansicht von DGHS-Präsident Prof. Dieter Birnbacher selbst die Schweiz an Liberalität überholt.

Was noch fehlt, ist eine Anpassung der Berufsordnungen der Landesärztekammern, um das berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Beteiligung an der Selbsttötung aufzuheben. Denn solange ein Arzt um seine Approbation fürchten muss, wird er kaum zu einer Suizidhilfe bereit sein.

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