SPD:
"Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des assistierten Suizids und der Palliativmedizin ist für uns klar: "Menschen bedürfen am Lebensende der besonderen Solidarität. Jeder Mensch hat Anspruch auf ein Sterben in Würde" – so steht es im gültigen Hamburger Parteiprogramm. Von diesem Grundsatz geleitet haben sich Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten für ein Gesetz eingesetzt, das 2015 im Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz stellt lediglich die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe und lässt weiter Raum für Gewissensentscheidungen. Auch die Assistenz bei einer selbstverantworteten Selbsttötung wird demnach nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Suizidhilfe, die auf Profit angelegt ist und die Selbsttötungen als Dienstleistungen behandelt, ist verboten. An diesem Gesetz halten wir fest."
ifw-Kommentar:
Die SPD erkennt an, dass jeder Mensch einen "Anspruch auf ein Sterben in Würde" hat. Die Entscheidung darüber, wie ein solcher würdevoller Tod bzw. Sterbeprozess im Einzelnen aussehen soll, versagt sie sodann jedoch dem Bürger. Das ist paternalistisch. Es geht über die verfassungsrechtliche Kompetenz des Staates hinaus, ein Strafgesetz zu erlassen, welches dem Bürger ethische Vorgaben hinsichtlich eines als richtig und gut erachteten Todes macht.
Die Antwort wirft mehr juristische Fragen auf, als durch sie beantwortet werden. Die SPD hat bei dem Gesetz offenbar die juristische Kategorie der Geschäftsmäßigkeit mit der Gewinnabsicht ("Profit") der Gewerbsmäßigkeit verwechselt. Das Wort "geschäftsmäßig" erfasst auch ärztliches wie zum Beispiel palliativmedizinisches Handeln. Ärztliches Handeln ist immer geschäftsmäßig. Die SPD will die "Suizidhilfe, die auf Profit angelegt ist und die Selbsttötungen als Dienstleistungen behandelt" strafrechtlich belangt wissen. Folgt aus dem "Profit"-Hinweis, dass die SPD bei ärztlichen Mehrfachhelfern ohne Gewinnabsicht und Non-Profit-Organisationen wie eingetragenen Vereinen (e.V.) nicht gegen die Sterbehilfe ist? Dann wäre dieses Gesetz nachzubessern, um es in Einklang mit der Position der Partei zu bringen.
Die SPD will jedoch an diesem Gesetz festhalten. Was bedeutet es für Betroffene? Welcher Raum für Gewissensentscheidungen und deren Umsetzung bleibt einem Bürger wie beispielsweise Dr. S.? Dr. S. war im Alter von 61 Jahren an der Nervenkrankheit Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) erkrankt. Symptome der Krankheit sind zunächst Muskelkoordinationsstörungen und Gangunsicherheiten. Später kommt es zu völliger Steife, Muskelschwund, Sprachverlust, Schluckunfähigkeit und totaler Pflegeabhängigkeit bei voll erhaltenen geistigen Fähigkeiten. Die Krankheit nahm einen schnellen Verlauf. Eineinhalb Jahre nach der Diagnose konnte Dr. S. weder schlucken noch halbwegs verständlich sprechen. Bei Sprechversuchen flossen große Mengen Schleim aus seinem Mund. Er war völlig abgemagert und saß festgeschnallt auf einem Spezialpflegestuhl. Auch sein Kopf war fixiert, da er sonst zur Seite gekippt wäre, denn die Muskeln des gesamten Körpers hatten sich weitgehend zurückgebildet. Er wurde künstlich ernährt über einen Schlauch, der direkt durch die Bauchwand in den Magen führte (sogenannte "PEG-Sonde"). Dr. S wurde ambulant palliativmedizinisch versorgt. Die Gesichtsmasken, die ihm seine Atmung erleichtern sollten, hielt er jedoch nur 60 bis 70 Minuten lang aus. Danach war der Mund zu trocken, im Rachen alles verklebt, außen zu viel Speichel, und die Maske wurde zu eng. In seinem Mund, im Rachenraum und in der Lunge bildeten sich unablässig Sekrete, welche alle 45 Minuten abgesaugt werden mussten. Nachts lag er jede Stunde wach und hatte Schmerzen. Zu diesem Zeitpunkt konnte kein Arzt mit Sicherheit sagen, wie lange er unter optimaler Versorgung noch hätte weiterleben können. Dr. S. entschied sich jedoch für einen assistierten und schmerzfreien schnellen Suizid. Die Alternative, einen Abbruch des Behandlungsverfahrens durch Einstellung der künstlichen Ernährung und damit verbunden ein eher langsames tödliches Austrocknen infolge fehlender Flüssigkeitsaufnahme, lehnte er ab. Ihm wurde deshalb eine Infusion vorbereitet und zur Verfügung gestellt, welche er eigenhändig über den Schieber des Infusionsschlauches zu sich nehmen konnte. Sollen Patienten wie Dr. S sich nur noch an medizinisch unerfahrene Angehörige wenden können, obwohl diese ihnen fast ausnahmslos nicht weiterhelfen können? Oder schließt sich die SPD dem oben zitierten Vorschlag des Präsidenten der Bundesärztekammer an, hier anstelle des kompetenten Arztes, den Klempner ans Sterbebett zu holen?
Praktizierende Ärzte und Sterbehelfer sind seit Inkrafttreten des § 217 StGB gut beraten, eine Unterstützung abzulehnen, da sie per se geschäftsmäßig handeln, wenn sie sterbewillige Patienten beraten oder betreuen und dafür strafrechtlich belangt werden können.
§ 217 StGB trifft zudem Menschen, die sozial schwach sind, zu wenig Geldmittel haben oder nicht über die entsprechenden gesellschaftlichen Kontakte verfügen, um sicherzustellen, dass sie als schwerkranke Menschen im Fall der Fälle rechtszeitig zwecks Sterbehilfe in ein liberaleres Nachbarland reisen können, oder ihr Tod in Würde in Deutschland auch dann abgesichert ist, wenn sie nicht mehr handlungsfähig sind.
Die Aussage, dass "Assistenz bei einer selbstverantworteten Selbsttötung … demnach nicht strafrechtlich verfolgt" wird, ist nicht haltbar. Die Staatsanwaltschaft muss bei der aktuellen Rechtslage aufgrund des Legalitätsprinzips einen Fall der Assistenz bei einer Selbsttötung strafrechtlich verfolgen. Die Frage, ob die Selbsttötung nämlich vom Sterbewilligen selbstverantwortet oder aber vom Suizidhelfer fremdverantwortet worden ist oder nicht, ist eine Tatsachenfrage, welche erst nach umfangreicher und schwieriger Beweisaufnahme in einer gerichtlichen Verhandlung verbindlich geklärt werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil eindeutige Kriterien, wie die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses des Suizidwilligen festgestellt werden kann, bislang in der Rechtsprechung nicht entwickelt worden sind. Ohne Rücksicht auf den späteren Verfahrensausgang kann aber schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem Verlust an beruflicher Reputation bis hin zu einem Approbationsentzug führen (§ 6 I Nr. 1 BÄO). Bevor in einem solchen Verfahren eine Entscheidung fällt, können zudem gut und gerne zwischen fünf und zehn Jahre vergehen und für die Angeklagten Kosten im Wert eines Einfamilienhauses entstehen, wie der Fall des Patienten Dr. Kurt A. zeigt.
AfD: Der KORSO – Koordinierungsrat säkularer Organisationen erhielt keine Antwort auf den Wahlprüfstein. Auch im Wahlprogramm gibt es hierzu keine Aussage.
ifw-Kommentar:
Entfällt bis auf weiteres.
FDP:
Wir Freie Demokraten haben eine klare Meinung zum § 217 StBG. Wir fordern Rechtssicherheit für Ärzte in der Sterbebegleitung. Über sein eigenes Leben entscheidet immer der einzelne Mensch in Selbstbestimmung. Freiheit und Selbstbestimmung ist der Kern der Menschenwürde. Artikel 1 des Grundgesetzes schreibt fest, dass dieMenschenwürde ausnahmslos immer gilt, so auch im Angesicht des Todes. Der Entschluss, sein Leben zu beenden, ist deswegen nicht strafbar. Deshalb darf auch die Beihilfe zum Suizid nicht kriminalisiert werden. Die erfolgte Verschärfung der Rechtslage wollen wir rückgängig machen. Das ärztliche Standesrecht unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark. Daher fordern wir eine bundeseinheitliche Regelung unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist. Dies eröffnet Ärzten die benötigte Sicherheit und betroffenen Patienten qualifizierte Begleitung in ihren letzten Stunden."
ifw-Kommentar:
Genau. Das ist säkulare Rechtspolitik.
DIE LINKE:
"Die LINKE verteidigt das Recht auf den Freitod. Bei der Frage der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Unterstützung dafür hat die LINKE keine für alle Mitglieder und Mandatsträger verbindliche Position, weil hier von Fall zu Fall abgewogen werden muss."
ifw-Kommentar:
Wie soll nach Verabschiedung des Gesetzes noch eine Abwägung seitens der Mitglieder und Mandatsträger über die Frage der Strafbarkeit der Freitodhilfe von Fall zu Fall stattfinden? Geschweige denn seitens der Bürgerinnen und Bürger bei der Selbstbestimmung an ihrem Lebensende? Die Suizidbeihilfe ist 2015 nach rund 140 Jahren Straffreiheit kriminalisiert worden. Eine Abwägung treffen jetzt die Staatsanwaltschaften und die Richter mit dem Strafgesetzbuch in der Hand.
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN:
"Tötung auf Verlangen ist ebenso strafbar … wie die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Die Unantastbarkeit der menschlichen Würde ist unser Ausgangspunkt. Ethische Fragen wie "Sterbehilfe" sind Gewissens- und nicht Parteientscheidungen. Um den Menschen die Angst vor einem qualvollen Tod zu nehmen, wollen wir die Hospiz- und Palliativversorgung verbessern."
ifw-Kommentar:
Wenn ethische Fragen wie die der "Sterbehilfe" vorrangig Entscheidungen des Gewissens sind, warum haben dann Abgeordnete der Grünen bei der Einführung des Sterbehilfeverhinderungsparagrafen dem Einzelnen das bisherige Recht verwehrt, eine Gewissensentscheidung zur Frage des Suizids zu treffen und diese unter Zuhilfenahme professioneller Unterstützung auch umzusetzen? Warum erlauben BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN den Betroffenen nicht mehr die Gewissenentscheidung?
'Die ganze Terminologie ist durchsetzt von Tabus, diplomatischen "Sprachregelungen" und Verschleierungen. Das gilt im Übrigen auch für die künstliche Gegenüberstellung von Palliativmedizin und Sterbehilfe.' (Thomas Fischer)
Es gibt Fälle unheilbarer und irreversibel zum Tode führender Krankheiten, in denen Schmerztherapien nicht weiterhelfen und die Patienten enormes Leid und seelische Qualen ertragen müssen. Auf der Grundlage der geltenden fachlichen Richtlinien kann ein schmerzfreies Leben durch eine palliativmedizinische Versorgung nicht in jedem Einzelfall garantiert werden. Überdies schlagen palliativmedizinische Maßnahmen bei ca. fünf bis zwanzig Prozent der Patienten nicht an und führen nicht zur angestrebten Schmerzlinderung. In anderen Fällen, wie der Miserere (Erbrechen von Kot), bietet auch eine palliativmedizinische Behandlung für die Betroffenen keine Lösungen. Die Grenzen zwischen Palliativmedizin und Suizidassistenz sind bei bestimmten Krankheitsbildern und Behandlungsmethoden fließend und Palliativmedizin und Suizidassistenz schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. In Fällen, in denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stößt, ermöglicht allein die Suizidhilfe den Betroffenen einen würdevollen und schmerzfreien Tod.
Zentraler Punkt ist das 'Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, also in einer Lebensphase, in der der Mensch wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und hohen Alters besonders vor nicht erwünschten paternalistisch-fürsorglichen Handlungen seitens der Ärzte, Pflegekräfte, aber auch Angehöriger zu bewahren und dessen Willen am Lebensende Geltung zu verschaffen ist.' (Robert Roßbruch)
Das Vorhaben, die Hospiz- und Palliativversorgung zu verbessern, ist grundsätzlich zu befürworten. Dabei darf jedoch das 'Sterbeverlängerungskartell' (Matthias Thöns) nicht unterschätzt werden. Schon lange ist bekannt, dass die Pharmaindustrie ein Viertel ihres Gesamtumsatzes mit Medikamenten erwirtschaftet, die die Patienten in ihrer allerletzten Lebensphase erhalten. Eine investigative Untersuchung hat ergeben, dass 90 Prozent der Pflegeeinrichtungen für Komapatienten bereit sind, den in der Patientenverfügung dokumentierten Patientenwillen zu missachten, um das Leben zu verlängern. Finanzielle Interessen dürften dabei eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Immerhin erhalten ambulante Beatmungs-WGs für jeden ihrer Patienten zwischen 20.000 und 25.000 Euro im Monat, also zwischen 240.000 und 300.000 Euro im Jahr – ein lukratives Geschäft, das entfallen würde. Schließlich ist jeder Patient, der seinen ernstlichen und freiverantwortlichen Sterbewunsch realisieren kann, ein vorzeitig verlorener Kunde.
Davon abgesehen ist die Antwort der Grünen unterkomplex, sie blendet aus, was in den Blick zu nehmen ist: Die Palliativversorgung, die verbessert werden soll, ist gerade wegen der Geltung des § 217 StGB im Einzelfall bedroht; denn viele Palliativmediziner fürchten zu Recht, dass ihr schmerzlinderndes Helfen als "geschäftsmäßig" und strafbar bewertet wird.
§ 217 StGB hat die Rechte der Patienten in entscheidender Weise geschwächt und stattdessen die Fraktion derer gestärkt, die aus religiösen Gründen oder ökonomischen Interessen alles daransetzen, die Selbstbestimmungsrechte der Patienten außer Kraft zu setzen.
Anmerkung:
Die Parteien sind in der Reihenfolge ihrer Fraktionsgröße im Deutschen Bundestag aufgeführt. Die vorgenannten Standpunkte stammen aus den Antworten der Parteien auf die Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2017, die vom KORSO – Koordinierungsrat säkularer Organisationen eingeholt wurden: http://www.korso-deutschland.de/1553/der-korso-hat-gefragt-und-die-parte...
Das ifw hat die relevanten Zitate aus den Antworten der Parteien ausgewählt. Die Kriterien für die Auswahl der Zitate bestanden darin, zum einen die Kernaussage zur Parteiposition in Bezug auf die Abschaffung des § 217 StGB und zum anderen die rechtswissenschaftliche Begründung zu erfassen.
Hilfsangebot:
Wenn Sie Informationen zur Selbstbestimmung am Lebensende suchen, empfehlen wir Ihnen "Letzte Hilfe. Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben" und "Am Ende des Weges" sowie den Kontakt unter anderem mit:
Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V. Tel.: 030 21 22 23 37-0
Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD)Tel.: 030 61 39 04-11
Erstveröffentlichung: Institut für Weltanschauungsrecht, 15.11.2017






3 Kommentare
Kommentare
Dr. Emmerich Lakatha am Permanenter Link
Ich meine, dass das Wort Ethik vor Missbrauch geschützt werden muss. Immer häufiger verwenden christliche Autoren diesen Begriff im Sinne dessen, was die sogenannte Moraltheologie das Naturrecht nennt.
Dieter Bauer am Permanenter Link
.... Wenn Christen von Ethik sprechen, ist das ein Etikettenschwindel.....
Manfred Schleyer am Permanenter Link
"Die Leiden des jungen Werthers" - Und heute jenes Gesetz!