Lebensschutzvorgabe des Bundesverfassungsgerichtes

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs (Teil 1)

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Bei einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist die Befürchtung berechtigt, damit erneut vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu scheitern. Dazu müssen seine bestehenden Vorgaben auf den Prüfstand. Das höchste Gericht wird allenfalls eine Lösung zulassen, die den "Schutz ungeborenen Lebens" zumindest neu bestimmt. Diesen für hochentwickelte Föten sogar zu verbessern, ist Kern eines innovativen Vorschlags des Humanistischen Verbandes Deutschlands.

Auf Grundlage des Ampelkoalitionsvertrages wurde am 31. März eine aus 18 Professor*innen interdisziplinär zusammengesetzte "Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin" einberufen. Sie soll ein Jahr lang unter anderem "Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches" (StGB) prüfen. Selbst als fortschrittlich geltende Jurist*innen, wie etwa vom konfessionsfreien Institut für Weltanschauungsrecht (ifw), zeigen sich bisher zögerlich, ihre Forderung nach "Entkriminalisierung" mit konkreten Reformvorschlägen zu untermauern. Das ist verständlich, besteht doch eine große Herausforderung darin, dass diese verfassungsrechtlichen Bestand haben müssten – wobei das höchste Gericht in der Vergangenheit bereits zweimal eher liberale Gesetze nach Inkrafttreten wieder gekippt hat.

Humanistische und (frauen-)rechtliche Positionen für eine Neuregelung

Doch bereits Ende vorigen Jahres sind zwei Organisationen an die Öffentlichkeit getreten, die sich für die Abschaffung der Paragrafen 218 ff. StGB (Strafgesetzbuch) stark machen und dies zunächst ausführlich begründen: Der Deutsche Juristinnenbund (djb) im Dezember 2022 aus (frauen-)rechtlicher Perspektive mit einem neuen Regelungsmodell und der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) im Oktober davor zusätzlich mit einer (medizin-)ethischen Positionierung.

Entschieden fordern beide ausgewiesene Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage und schlagen eine neue Fristenregelung ohne Beratungspflicht einschließlich der 20. bis 21. Schwangerschaftswoche vor. In dieser Zeit soll ein Abbruch ohne staatlich beibehaltende Rechtswidrigkeit, ohne Indikation und ohne das Stigma der Rechtfertigungspflicht für Frauen ausschließlich aufgrund ihrer Entscheidung erfolgen. Der Juristinnenbund schlägt dazu sinnvollerweise vor, dies im schon bestehenden Schwangerschaftskonfliktgesetz einzuführen. Dort könnte laut djb bei Zuwiderhandlungen (vor allem Fristüberschreitungen) auch auf Sanktionierungen im Sinne des ärztlichen Berufsrechts hingewiesen werden. Ins Strafrecht aufzunehmen wäre lediglich ein neuer Paragraf, gegebenenfalls unter dem Abschnitt "Körperverletzung", der eine Schädigung des Ungeborenen oder seine Abtreibung ohne Einwilligung der Schwangeren (nach Wegfall dieses Passus im § 218 StGB) weiterhin pönalisiert.

Damit wäre allerdings noch nichts über eine Regelung späterer Abbrüche nach den neu einzuführenden Fristen gesagt. Diese scheinen einem kollektiven Prozess von Abwehr und Verdrängung zu unterliegen – und zwar damals wie heute. Die taz bezeichnet die Lage als ein "Gemenge von Intransparenz und Geheimniskrämerei". Es gehöre "zu den Besonderheiten des deutschen Abtreibungsrechts, dass eine detaillierte Statistik nur bis zur 22. Woche verfügbar ist".

Im Sinne einer humanistischen Ethik müsse laut HVD jedoch die Schutzwürdigkeit des Fötus mit entwickelter Empfindungsfähigkeit, Organ- und Gehirnwachstum zunehmend Berücksichtigung finden. Zudem sei zu beachten, dass er ab dem siebten Schwangerschaftsmonat selbst ohne extraordinäre intensivmedizinische Unterstützung als überlebensfähig außerhalb des Uterus gelten kann.

Bestehende Paragrafen 218 ff. gemäß BVerfG-Urteil von 1993

Gemäß der geltenden Paragrafen 218 ff. StGB aus dem Jahre 1995 ist in Deutschland jeder Schwangerschaftsabbruch ab der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut (Uterus) als Tötungsdelikt mit Gefängnis bedroht, für Ärzt*innen bis zu drei Jahren. Dazu wird zunächst im Paragraf 218 StGB im Sinne einer christlichen "Moral"-Lehre der Würde- und Lebensschutz bereits einer mikroskopisch kleinen, nur aus gut 120 Zellen bestehenden sogenannten Blastozyste vorausgesetzt – da diese menschliches Leben darstelle und dann zunächst als Embryo und später Fötus potenziell zu einem menschlichen Individuum heranreifen könne.

Mit der bis heute geltenden Fassung der Paragrafen 218 ff. StGB hat der Gesetzgeber letztendlich die eindeutigen Anforderungen des BVerfG ausbuchstabiert. Dieses hatte mit der gleichen Begründung wie bereits 1975 im entsprechenden BVerfG-Urteil I (gegen die verabschiedete Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs unter der damaligen Brandt-Regierung) eine erneute liberale Gesetzesänderung wiederum nach Inkrafttreten gekippt: Im Urteil II zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 verwarf das BVerfG die nach dem deutschen Einigungsvertrag gestaltete Normierung einer Zwölf-Wochen-Frist im Paragraf 218 StGB, innerhalb derer ein Abbruch straffrei und dabei auch nicht mehr rechtswidrig sein sollte, zum wiederholten Mal als unvereinbar mit dem Grundgesetz. Begründung: Der Verzicht auch auf die Rechtswidrigkeit sei ein Verstoß gegen staatlich zu schützende unveräußerliche Menschenwürde (hier definiert als die des Ungeborenen vom Anfangsstadium einer Blastozyste an!) gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, weil sie den selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch moralisch rechtfertige (und nicht im Regelfall als zumindest rechtswidrig – sprich unsittlich – brandmarke). Seiner verfassungsrechtlich gebotenen Schutzverpflichtung komme der Gesetzgeber nur nach, wenn er Schwangeren die grundsätzliche (!) Rechtspflicht auferlege, ein Kind auszutragen. Ein Schutzkonzept müsse sicherstellen, dass die Schwangere sich dieser Rechtspflicht jederzeit bewusst ist. Dieses sei durch eine "präventive Pflichtberatung" zu gewährleisten.

Neue Austarierung des Lebensschutzes durch embryopathische Indikation

Tatsächlich konnte der Gesetzgeber 1995 wohl kaum anders, als sich an die eindeutigen Vorgaben des BVerfG-Urteils von 1993 zu halten. In dem sehr mühsam errungenen strafrechtlichen Kompromiss von 1995 sind dann in einem Zusatzparagraf 218a StGB Ausnahmeregelungen normiert worden. Danach kann in bestimmten Fällen von Strafe abgesehen werden, wobei die Rechtswidrigkeit, das heißt eine sittliche Unrechtwertung, laut BVerfG-Vorgabe bei nicht idizierten Abbrüchen von Schwangerschaftsbeginn an erhalten bleiben muss – nicht aber bei pränatal diagnostizierter, mehr oder weniger starken organischen Fehlbildung oder genetischen Auffälligkeit eines hochentwickelten Fötus. Dieser kann (im übrigen nach vorheriger Tötung im Uterus durch eine Kaliumchloridspritze) ohne die ja angebliche Schutzwirkung einer Beratungspflicht prinzipiell bis zur Geburt legal abgetrieben werden. Entgegen der landläufigen Meinung sehen die Vorschriften der Paragrafen 218 ff. StGB seit 1995 aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung des Fötus keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch mehr vor. Diese wurde vielmehr im Zuge der Kompromissbildung aufgegeben.

Der HVD plädiert dafür, eine solche eigenständige embryopathische Indikation (wieder neu) einzuführen und damit das verfassungsrechtlich dem Staat auferlegte Schutzkonzept ganz neu auszutarieren. Dazu wäre in diesen Fallkonstellationen – und nicht etwa innerhalb einer Fristenregelung – eine verpflichtende, dabei aber garantiert ergebnisoffene psychosoziale Beratung überlegenswert. Denn mit einer problematischen pränatalen Diagnose des Fötus beginnt meist das intensive Ringen aller Beteiligten um eine Entscheidung, mit der die Betroffenen danach auch gut leben können. Die Pränatalmediziner*innen müssen (oft subjektiv geprägt) zur Zeit nur bestimmen, ob eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch aufgrund unzumutbarer Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau besteht. Die betroffene Frau beziehungsweise das Paar müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob sie das in der Regel ja gewünschte Kind doch bekommen und aufziehen wollen, welche Alternativen es zu einem Abbruch gibt und wie sie damit umgehen könnten. Die Beteiligten müssen dabei nicht nur das Ausmaß einer zukünftig zu erwartenden Belastung der Mutter oder Familie beurteilen, sondern sich auch mit ethischen Grenzen und moralischer Verantwortung auseinandersetzen. Es fehlen Ausführungsrichtlinien oder Leitlinien: Noch bis zu welchem fortgeschrittenen Zeitpunkt nahe der natürlichen Geburt dürfte und bei welchem Schweregrad der Erkrankung beziehungsweise Behinderung sollte ein Abbruch durchgeführt werden, um dem Neugeborenen selbst schweres Leid zu ersparen? Wie würde in Abwägung mit dem Entwicklungsstadium des Fötus eine zu erwartende Gesundheitsgefährdung der werdenden Mutter zu bewerten sein?

(Wird fortgesetzt)

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