Homöopathisches Urteil in Darmstadt

Urteil ohne Wirkstoff

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Das Landgericht Darmstadt hat ein wahrhaft homöopathisches Urteil gefällt: Eines, in dem Logik in nur so geringem Maße vorhanden ist, dass sie nicht mehr nachweisbar ist. Ein Kommentar.

Ein Verein wollte einem Hersteller verbieten lassen, das Produkt "HCG C30 Globuli" unter dieser Bezeichnung zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht wies die Unterlassungsklage ab. Die Begründung dafür lautet nach Medienangaben: "Dass das Schwangerschaftshormon HCG nicht in den Kügelchen nachweisbar ist, heißt nicht, dass es nicht im Mittel enthalten ist."

Auch das Argument, dass bei einem als C30 bezeichneten "Präparat" das Verdünnungsverhältnis 1:1060 beträgt und somit "die Wahrscheinlichkeit, in einem Mol Materie, welches etwa einem Arzneimittelfläschchen entspricht, ein Molekül der Urtinktur wiederzufinden, in etwa bei 1:1036" und damit weit unter der Wahrscheinlichkeit, einen Sechser im Lotto zu bekommen, liegt, konnte das Gericht nicht davon überzeugen, es hier mit Geldschneiderei und Scharlatanerie zu tun zu haben.

Im Gegenteil meinte das Gericht, dass der Ausgangsstoff bei dieser Dosierung "aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist."

Man möchte sich erst mit der Hand vor die Stirn schlagen und dann "Äh … sondern?" fragen. Wenn also davon auszugehen ist, dass etwas nicht nachweisbar ist, dann muss man davon ausgehen, dass es trotzdem vorhanden ist?

Das Gericht hält diesen Hokuspokus auch nicht für Irreführung von Kunden. Denn kaufen würden das ja sowieso nur die, die an Homöopathie glauben, die anderen, die "Anhänger der klassischen Schulmedizin" kaufen das ja eh nicht.

Es ist zu hoffen, dass dieses Gericht nicht auch in Strafsachen urteilt: "Ja, ich habe den Mord begangen, aber weil das Opfer das nicht aussagt, habe ich den Mord nicht begangen." Freispruch und "Schönen Tag noch".

Allerdings – und das muss zur Ehrenrettung des Gerichts gesagt werden – wusste es genau, dass es in einen Bienenstock stechen würde, hätte es anders entschieden: "Würde man der Auffassung des klagenden Vereins folgen und unterstellen, dass der Inhaltsstoff bei einer Verdünnung 'C30' nicht enthalten ist, würde dies laut Gericht dazu führen, dass eine Vielzahl homöopathischer Arzneien nicht mehr vertrieben werden dürfte." Und das darf natürlich nicht geschehen. Ist doch ganz offensichtlich der Gewinn des Herstellers höher zu bewerten als die Gesundheit der Patienten.

Titelbild via Twitter (mit freundlicher Genehmigung von Sankt Johann).

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