BERLIN. (hpd) Der Eilantrag von vier Mitgliedern des Vereins Sterbehilfe Deutschland, den neuen § 217 StGB zur strafbaren Förderung der Suizidhilfe sofort außer Kraft zu setzen, wurde Ende vergangener Woche abgewiesen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte am 8. Januar ihren entsprechenden Beschluss. (2 BvR 2347/15)
Die Kläger scheiterten aber nur vorerst, denn die anstehende Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ist davon nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sein Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Insgesamt wögen die Nachteile bei sofortiger Außervollzugsetzung des Gesetzes schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern ggf. durch deren Weitergeltung bis zu einer später erfolgenden Entscheidung entstehen.
Die klagenden Vereinsmitglieder würden zwar durch die Ablehnung des Eilantrags - jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - daran gehindert, die von ihnen vorgesehene Form einer begleiteten Selbsttötung durch Sterbehilfe Deutschland e. V. in Anspruch zu nehmen. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht, sich u. U. selbst “wegen Anstiftung oder Beihilfe” zu einer Straftat gemäß § 217 StGB einer Bestrafung auszusetzen, seien sie eindeutig keine Adressaten des Verbotsgesetzes. Dieses richte sich vielmehr gegen den Verein. Die Kläger hätten zudem nur ihre Bereitschaft bekundet, später Suizidhilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Dazu hätten sie eine entsprechende Zusicherung von Sterbehilfe Deutschland e. V. erhalten. Doch auch wenn das Verbot in Kraft bleibt, könnten sie sich anderweitig beim Sterben helfen lassen. Selbst die “Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung” wäre für sie nicht ausgeschlossen, sofern diese nicht geschäftsmäßig erfolge, wie es das Gesetz verbietet.
Die Richter betonten, es gelte ein “besonders strenger Maßstab”, wenn auf Klagen von Bürgern hin Gesetze per Eilbeschluss außer Kraft gesetzt werden sollten. Es handele sich nicht um das letzte Wort zur Sache. Die dem Eilantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Doch ließt das Gericht durchblicken, dass es für die Intention des strittigen Gesetzes für nachvollziebar hält: Es sei bei der Zurückweisung eines vorläufigen Stopps auch zu berücksichtigen gewesen, dass andere Menschen als die Kläger, nämlich Sterbenskranke, die nicht mehr zu durchdachten Entscheidungen in der Lage seien, sich von den Suizidvereinen “zu einem Suizid verleiten lassen könnten”. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine “zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids nicht nur künftig zu befürchten, sondern bereits eingetreten” sei. Und es wäre nicht ersichtlich, dass “diese Einschätzung offensichtlich fehlerhaft” sei.
Kläger in der Hauptsache werden sich darauf einstellen können, dass eben diese Einschätzung bei einer Verfassungsklage durch Fakten und Zahlen zu entkräften sein wird. Zudem wird auf die Kollateralschäden abzuzielen sein, welche auch die sterbebegleitende Tätigkeiten von Palliativ- und Hausärzten in Mitleidenschaft ziehen. Das Pochen auf verbürgte Selbstbestimmung, welche auch das Recht einschließt, Suizidhilfe zu erhalten, dürfte jedenfalls die Karlsruher Richter nicht hinreichend von einer Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB überzeugen.
7 Kommentare
Kommentare
Mustafa am Permanenter Link
Ich finde es unglaublich unlogisch, in diesem neuen Gesetz das Verbot für "Geschäftsmäßigkeit" auszusprechen, und in anderen Fällen nicht.
Ärzte üben ihren Beruf seit Jahrtausenden "geschäftsmäßig" aus. Haben unsere Gesetzgeber über diese "unmoralischen" Zustände einmal nachgedacht? Es werden durch Ärzte und Pharmazeuten ständig qualvolle Schicksale verlängert. Womit wird dies gerechtfertigt? Wahrscheinlich mit den selben Argumenten, die schließlich auch für Suizidhilfe stehen könnten. Allein schon beim Heilen von Krankheiten nutzen Ärzte die Patienten schamlos aus und lassen sich dafür bezahlen!
Außerdem: Warum sollte ausgerechnet eine "Geschäftsmäßigkeit" die Sterbewilligen "zu einem Suizid verleiten" und sonst nicht? Ist Bezahlung nicht eher eine Hürde, die im Gegensatz zu unentgeltlichen Dienstleistungen den Betroffenen eher zögern lässt?
Andreas Leber am Permanenter Link
Bitte nicht geschäftsmäßig mit gewerbsmäßig verwechseln! "Geschäftsmäßig ist Suizidhilfe wenn sie ein organisiertes Angebot ist, das regelmäßig vorgehalten wird, bzw.
Gita Neumann am Permanenter Link
Sie haben mit Ihrem letzten Satz völlig recht. (Doch bleibt die Logik außen vor, wenn einmal ein Parteitag oder auch eine Bundestagsdebatte in dieser Sache zur Synode geworden ist.)
Ein kleines Missverständnis Ihrerseits: Auch die völlig unentgeltliche Dienstleistung würde jetzt bestraft. Das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit ist das w i e d e r h o l t e öffentliche "Anbieten" von qualifizierter Hilfe im Sinne einer auch völlig selbstlosen Förderung eines Suizids - das wird als Problem der möglichen Verleitung schwacher und hilfloser Menschen in der Gesellschaft angesehen.
Wer nur einmal - z. B. als Verwandter - mit unzureichenden, auch grausamen Mitteln - Unterstützung beim Suizid anbietet, bleibt bei der neuen Regelung straffrei - paradoxerweise selbst dann, wenn er mit durch den Suizid erhebliche finanzielle Vorteile hätte. Hoffentlich wird das dann auch dem Verfassungsgericht und der Öffentlichkeit endlich klar (gemacht) werden.
Gita Neumann
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Ich habe den Vorgang auf Facebook wie folgt kommentiert:
O weh. An sich heisst das nichts, wenn eine einstweilige Anordnung abgelehnt wird; damit wird lediglich eine Eilbedürftigkeit verneint. Zu meinem großen Entsetzen enthält jedoch die Pressemitteilung folgenden Satz:
"Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung wäre jedoch zu besorgen, dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen könnten."
Damit macht sich das BVerfG schon jetzt die Argumentation (die bekanntlich keine ist) zu eigen, das Fehlen der Regelung würde eine "Verleitung zum Suizid" bewirken. Das blödeste und vor allem am besten widerlegte "Argument" der Brand/Griese-Gruppe. Scheinbar bezieht sich dieser Satz nur auf die Eilbedürftigkeit, könnte aber nach den Gesetzen der Logik bei der Hauptentscheidung dann erst recht nicht außer Acht bleiben.
Ich habs nicht wahr haben wollen. Für mich war die Verfassungwidrigkeit unter mehreren Aspekten eindeutig. Risiken beim BVerfG habe ich eigentlich nur im Hinblick auf dessen religiöse Infiltration gesehen. Aber das Ausweichen auf ein derart billiges Argument... damit habe ich nicht gerechnet.
Trotzdem: Die Auseinandersetzung geht weiter.
Zusatzanmerkung: Viele juristische Bewertungen heben gerade darauf ab, dass der beabsichtigte "Schutzzweck" des Gesetzes obsolet ist (z.B. hier:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSFADG000116&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Insofern ist der angeführte Begründungssatz der Eilentscheidung schon als höchst bedenkliches Präjudiz anzusehen.
valtental am Permanenter Link
"Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine “zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids nicht nur künftig zu befürchten, sondern bereits eingetreten” sei.
Nicht nur die Befürworter des Verbotsgesetzes, sondern auch das BVerfG scheint gewillt, die empirische Faktenlage offen zu missachten. Diese Stellungnahme des Gerichts ist kein gutes Vorzeichen für ein Hauptsacheverfahren, in welchem die Frage der Selbstbestimmung wohl gezielt übergangen und nur eine Folgenabwägung stattfinden wird, mit dem zu befürchtenden Ergebnis: Es ist nicht auszuschließen, dass... Und schon würde die Verbotsregelung wider aller Empirie weiter Bestand haben.
Klaus Bernd am Permanenter Link
Montgomery lässt grüßen
„...Sterbenskranke, die nicht mehr zu durchdachten Entscheidungen in der Lage seien, sich von den Suizidvereinen “zu einem Suizid verleiten lassen könnten“
Das ist eine infame Unterstellung. Abgesehen von der Problematik, wer wohl entscheiden kann ob ein Sterbenskranker noch zu durchdachten Entscheidungen fähig ist, Sterbehilfevereine, ibs. die DGHS, der ich beigetreten bin, regen an und helfen bei der Formulierung von Therapiewünschen zu einem Zeitpunkt zu dem man mir die Fähigkeit, durchdachte Entscheidungen zu treffen, redlicherweise nicht absprechen kann. Nur in überheblicher Missachtung meiner persönlichen Würde ziehen gewisse pastoral „fürsorgliche“ Kreise aus der Tatsache, dass ich für einige Situationen einen Sterbewunsch dokumentiert habe den unzulässigen Umkehr-Schluss, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer durchdachten Entscheidung fähig gewesen sei. Das ist schließlich die einzige Begründung, mit der man einen „Suizidhilfeverein“ daran hindern kann, meinen erklärten Willen durchzusetzen.
„könnten sie sich anderweitig beim Sterben helfen lassen“
Montgomery lässt grüßen
Lutzikas Beltzemann am Permanenter Link
Es geht den Staat gar nichts an, wie verbreitet eine Inanspruchnahme des assistierten Suizids ist.
Die Ausbreitung, die befürchtet bzw. schon eingetreten sei, demonstriert lediglich die in der Bevölkerung vorhandene Nachfrage nach dieser Form der letzten Selbstbestimmung und damit indirekt das Ausmaß der Ungerechtigkeit und des sozialen Schadens durch diese Verbotspolitik.