Die Heilsarmee im Kanton Neuenburg in der Schweiz muss die Durchführung von Freitodbegleitungen in ihrem Altersheim trotz ihrer religiösen Ausrichtung dulden. Das hat am Mittwoch das Schweizerische Bundesgericht entschieden.
Der Kanton Neuenburg, bis 1857 ein preussisches Fürstentum, hat im Jahre 2014 durch sein Parlament, den Grossen Rat, ein Gesetz geschaffen, welches sämtliche Alters- und Pflegeeinrichtungen, welche staatliche Subventionen in Anspruch nehmen, verpflichtet, Freitodbegleitungen von Insassen dulden zu müssen. Dagegen hat die Heilsarmee beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingelegt und erklärt, dieses Gesetz greife in ihre von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit ein.
Das Bundesgericht hat in einer Güterabwägung nun entschieden, das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende einer Person, die sich in einer solchen Einrichtung aufhalte, sei höher zu gewichten als die religiösen Interessen einer Institution.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
2 Kommentare
Kommentare
David am Permanenter Link
und tschüss Religion...
Harald Freunbichler am Permanenter Link
Tja, wer zahlt, schafft an. Auch wenn er gottlos ist. Bravo