Zur Debatte über die gescheiterten Suizidhilfegesetze in Deutschland

War die AfD das Zünglein an der Waage?

screenshot_bundestag_suizidhilfe-abstimmung_6.7.23.jpg

Während der Abstimmung über den Gesetzentwurf von Helling-Plahr et al. im Plenarsaal des Bundestages
Screenshot der Abstimmung über den Gesetzentwurf von Helling-Plahr et al.

In der Debatte um die beiden Entwürfe für ein Gesetz, welches die Suizidhilfe in Deutschland "regeln" sollte, ist verschiedentlich behauptet worden, es sei die Fraktion der "Alternative für Deutschland" (AfD) gewesen, welche bei den beiden Abstimmungen im Bundestag am 6. Juli den Ausschlag für das Scheitern gegeben habe.

Auch wenn dieser Auffassung bislang – soweit zu sehen ist – nicht öffentlich widersprochen wurde, wird sie davon nicht wahrer. Richtig ist vielmehr, dass im Bundestag von den als demokratisch geltenden Fraktionen – also allen außer der AfD – 297 Jas und 299 Neins zum konservativen und mutmaßlich grundgesetzwidrigen Vorschlag der Gruppe Castelluci/Heveling sowie 286 Ja- und 375 Nein-Stimmen zum "liberaleren" Vorschlag der Gruppe Helling-Plahr/Künast abgegeben worden sind – der verfassungsrechtlich allerdings ebenfalls als bedenklich eingeschätzt wird.

Der falsche Eindruck dürfte vor allem deshalb entstanden sein, weil sich in der mehrstündigen Bundestagsdebatte einzig der Abgeordnete Thomas Seitz (AfD) gegen beide Gesetzesentwürfe geäußert hatte.

Damit, dass man das Scheitern der Zustimmung zu den Gesetzesentwürfen der AfD zurechnet, wird von der bedenklichen Tatsache abgelenkt, dass ein erheblicher Teil der Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, einem mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrigen Gesetz zustimmen wollte: Bei der CDU/CSU waren es gar 150 von 197 Mitgliedern des Bundestages, somit mehr als 76 Prozent.

Falsch ist auch die Behauptung, seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 finde Suizidhilfe in Deutschland mangels eines solchen Spezialgesetzes in einer Grauzone statt. Fakt ist: die bestehenden allgemeinen Gesetze sowie das ausführliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts legen fest, wie assistierter Suizid in Deutschland durchgeführt werden darf. Wäre dem nicht so, hätte seit dem genannten Urteil professionelle Suizidhilfe durch die drei etablierten Vereine Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), Verein Sterbehilfe und Dignitas-Deutschland in Zusammenarbeit mit Ärzten und bei den Menschen zuhause in Deutschland nicht durchgeführt werden können. Bislang haben meines Wissens die zuständigen Behörden in Deutschland alle durchgeführten Suizidhilfe-Fälle untersucht, sind diese doch durch die entsprechenden Verantwortlichen jeweils der Kriminalpolizei gemeldet worden, die in der Folge ein förmliches Todesfeststellungsverfahren durchführte. Wie von Seiten der Kriminalpolizei zu vernehmen ist, gab es keine Beanstandungen in den drei Jahren, während derer diese Suizidhilfefreiheit in Deutschland wieder besteht.

Der Rechtsrahmen für Suizidhilfe in Deutschland entspricht aktuell weitgehend demjenigen der Schweiz, wo ein solcher ohne Spezialgesetz seit fast 40 Jahren die Grundlage für die Praxis der Freitodbegleitungen bildet. Die Schweizer Regierung bestätigte am 29. Juni 2011, dass auf eine Spezial-Gesetzgebung verzichtet werden kann, weil die allgemeinen Gesetze völlig ausreichend seien, um allfällige Missbräuche verfolgen zu können.

Ein besonderes Gesetz wäre allenfalls dann vonnöten, wenn es gälte, Suizidhilfe ins öffentliche Gesundheitswesen einzugliedern, wie das etwa in den Niederlanden und weiteren Staaten der Fall ist. Angesichts der noch immer stark ablehnenden Haltung einer Vielzahl der deutschen Ärztefunktionäre sowie des mangelnden Respekts eines erheblichen Teils der Politik vor den juristischen und praktischen Tatsachen im Bereich der Suizidhilfe, ist an eine dauerhafte Beibehaltung des Status Quo in Deutschland wohl nicht zu denken.

Gelegentlich wird im Publikum der Wunsch geäußert, es sollte Menschen möglich sein, ohne Zutun eines Vereins, der Medizin oder anderer Dritter Zugang zu einem Sterbemittel zu bekommen. Dem stehen vor allem zwei Tatsachen im Wege: ein internationaler Staatsvertrag, welcher es ausschließt, einen rezeptfreien Zugang zu Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen vorzusehen, und der Umstand, dass es zur Vermeidung erheblicher Risiken bei der Suizidhilfe der Sachkunde erfahrener Dritter bedarf, damit ein Sterbemittel richtig angewandt wird.

Zweifellos ist es dem Bundestag unbenommen, weiter selbst an potenziell grundrechtswidrigen Suizidhilfe-Spezialgesetzen zu basteln, die – sollten sie eine Mehrheit auf sich vereinen – wohl zu einem Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht führen dürften. Er täte jedoch weit besser daran, Zeit und Mittel in Tatsachenforschung und ehrliche Aufklärung der Öffentlichkeit und der Ärztefunktionäre zu investieren, insbesondere auch in die Korrektur des die Gewaltenteilung missachtenden Eingreifens des vormaligen Gesundheitsministers Jens Spahn – das von seinem Nachfolger bislang nicht korrigiert worden ist –, einen höchstrichterlichen Entscheid zu missachten und den Zugang zu Natrium-Pentobarbital selbst dort zu blockieren, wo das Bundesverwaltungsgericht die menschenrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährung dieses Zugangs abschließend festgestellt hat.

Unterstützen Sie uns bei Steady!