Kommentar

Grenzen religiöser Kindererziehung – mehr als nur Kopftuch

Sollte das Tragen von Kopftüchern in Grundschulen verboten werden? Weder eine pauschale Stigmatisierung noch das bisherige Wegschauen lösen die Probleme. Vielmehr braucht es eine differenzierte Debatte unter besonderer Beachtung des Kindeswohls, meint Jürgen Roth in einem Kommentar. 

Eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa in Berlin spiegelt die Stimmung in der Republik gut wieder. Eine Drei-Viertel-Mehrheit der Befragten will ihr Neutralitätsgesetz behalten, das unter anderem das Tragen religiöser Symbole von Lehrkräften in Grundschulen untersagt. Dieses Gesetz wird von islamistischer Seite seit Jahr und Tag heftig als Rassismus diffamiert. Nur mit Mühe konnte sich die Senatskoalition dazu durchringen, das Tragen religiöser Bekleidung bei Ausübung staatlicher Hoheitsfunktionen nicht doch noch zu erlauben. Stattdessen soll nun eine höchstrichterliche Entscheidung abgewartet werden. 

Bemerkenswert, dass 72 Prozent der Anhänger der LINKEN und 62 der grünen Fans hinter dem Gesetz stehen. Das sollte den Verantwortlichen zu denken geben, die immer noch ein naives Bild der Islamverbände haben.

Die Umfrage ist auch ein Erfolg der Initiative Pro Neutralitätsgesetz, die schon vor Jahren von säkularen Grünen und Sozialdemokraten und anderen Menschen aus dem "linksliberalen Spektrum" gegründet wurde. Die Initiative hat sich von Anfang an strikt von allen rechten Tönen distanziert. Ihre Arbeit zeigt, dass religiöse Neutralität des Staates nichts, aber auch gar nichts mit einem vielfach unterstellten "Rassismus" zu tun hat, sondern mit einem klaren Bekenntnis zu den Werten der Aufklärung.

Differenzierter als beim Lehrpersonal ist das Meinungsbild bei einem Kopftuchverbot für junge Mädchen. Immerhin unterstützen 51 Prozent der Berlinerinnen und Berliner ein solches Verbot nach österreichischem Vorbild. Aufgeschlüsselt nach Parteien und Altersgruppen sind die Aussagen allerdings differenziert. Anhänger*innen der drei Koalitionsfraktionen SPD, LINKE und Grüne sind mit jeweils 55 und 52 Prozent mehrheitlich gegen ein Verbot. Junge Leute unter 30 Jahren lehnen es mit 74 Prozent ab, während die Zustimmung ab 45 Jahren deutlich zunimmt. Die Bereitschaft für ein Verbot ist im Osten Berlins und bei Konfessionfreien stärker ausgeprägt als beispielsweise bei konfessionsgebundenen Menschen der Westbezirke. 

Insgesamt wirft die Umfrage über Berlin hinaus ein Schlaglicht auf die allgemeine Stimmungslage – auch in den verschiedenen linken Milieus. Forderungen nach einem ordnungsrechtlich durchzusetzenden Verbot religiöser Bekleidung von Kindern werden deutlich zurückhaltender aufgenommen werden als bei erwachsenen Hoheitsträgern im Dienst. Vielleicht haben sie die höchst unschönen Bilder aus Frankreich vor Augen, als eine vollverschleierte Frau am Stand von Nizza in aller Öffentlichkeit ausgewickelt wurde.

Kopftuch allein greift zu kurz

Das einschlägige und heute weitgehend unbekannte Gesetz über die religiöse Kindererziehung trat 1921 in Kraft, ist also fast so alt wie die Regelungen zum Status der Religionsgemeinschaften in der Weimarer Verfassung. Das Gesetz regelt im Kern drei Punkte: 

  1. Über die religiöse Erziehung bestimmt die freie Einigung der Eltern.
  2. Es folgen detaillierte Regelungen über Konflikte zwischen Eltern sowie der Stellung von Vormund und Pflegern.
  3. Ab 14 Jahre steht Kindern das religiöse Selbstbestimmungsrecht zu.

Ansonsten war man damals der Auffassung, dass allein die Eltern wissen, was ihren Kindern gut tut und woran sie mit welcher Inbrunst sie zu glauben haben. Sie durften ohnehin ihre Kinder nach Belieben verprügeln. Zucht und Ordnung sahen noch so aus, dass sich Frau und Kinder der Herrschaft des männlichen Familienoberhaupts zu fügen hatten, sexuelle Verfügbarkeit der Gattin inclusive.

Es erstaunt, dass es bis heute keine gesellschaftliche Debatte über eine Reform dieser antiquierten Gesetzesmumie gibt. Es lässt sich nur mit der generellen Scheu vor einer Auseinandersetzung mit den Kirchen erklären, warum kaum jemand die verantwortungslose Unterbelichtung des Kindeswohls beenden will. Politik und Verbände halten sich hier völlig zurück. 

Mit einer Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz allein ist es nicht getan. Sie wird zur symbolischen Alibiveranstaltung, wenn Debatten nicht endlich auch das Verhältnis von religiöser Erziehungsgewalt der Eltern und der Würde der Kinder neu durchdacht wird. 

Religiöse Kinderfeindlichkeit: nicht auf den Islam verkürzen!

Die politische Debatte über mögliche Grenzen religiöser Kindererziehung sollte sich nicht auf das islamische Kopftuch beschränken. Zum einen wirft unter anderem auch das Gebaren christlich-fundamentalistischer Gruppen grundlegende Fragen auf. Zum andern muss die "Kopftuchdebatte" immer darauf aufpassen, nicht Muslime als Menschen anzugreifen und so ihre gesellschaftliche Stigmatisierung zu befördern. Die gesetzlichen Sonderregelungen für Muslime in Österreich beschreiten genau diesen falschen Weg.

Längst überfällig ist vielmehr eine breit angelegte politische Auseinandersetzung über die Grenzen religiöser Erziehung – auch bei anderen Religionen! Es geht darum, ein grundrechtlich fixiertes eigenständiges Kindergrundrecht der ungezügelten religiösen Beeinflussung durch Erwachsene entgegenzusetzen.  

Sanktionen nur mit großer Vorsicht genießen

Die Bewertung bestimmter religiöser Ausdrucksformen sollte sich nicht in typisch deutscher Manier auf ordnungs- oder gar strafrechtliche Mittel verengen. Wir müssen uns vielmehr erst einmal ein umfassendes Bild über die Situation der Kinder in Familien machen, deren gesamtes Leben sich ausschließlich an religiösen Normen ausrichtet und die sich  selbst und ihre Kinder in einer Blase vor der "feindich-gottlosen" Umwelt abkapseln. Das Strafrecht ist hier immer die Ultima Ratio des Staates, nicht aber eine praktisch wirkungslose Pappkeule potemkinsche Symbolpolitik.

Viel spannender ist die Frage, ob Kinder wie eh und je Objekte einer unbeschränkten elterlichen Erziehungsgewalt bleiben sollen? Dabei sind die Folgen einer immer weiter fortschreitenden religiösen Ausdifferenzierung der Gesellschaft stärker in den Blick zu nehmen als bislang. 

Religiöse Bekleidung: Ein Rückschritt

Jenseits der Verbotsfrage: Das Tragen religiöser Bekleidung bzw. Symbole ist ein gesellschaftlicher Rückfall in die Zeit vor der Aufklärung. Menschen gehörten in früheren Zeiten von Geburt an einer bestimmten Bevölkerungsgruppe an und hatten dies durch ihre Bekleidung kundzutun. Vielerorts wurde geregelt, was Geistliche, Bauern, Handwerker und Adlige zu tragen hatten. 

Es gibt zwar bis heute berufsbezogene Bekleidungsvorschriften, bei Gericht, in den Kirchen sowie in öffentlichen und nicht-öffentlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Aber das sind im Großen und Ganzen eher Ausnahmen. 

Nicht nur hierzulande, auch in anderen westlichen Gesellschaften haben sich die Regelungen über Bekleidung in den vergangenen Jahrzenten auffallend "liberalisiert". Diese westliche Liberalität wird jedoch durch die weltweiten Wanderungsbewegungen nach Europa herausgefordert. In einer vielgestaltigen Gesellschaft mit immer mehr religiös-weltanschaulichen Strömungen mutiert die optische Zurschaustellung der eigenen Religion daher schnell zum Akt der Abgrenzung. Ob dies von den Einzelnen gewollt ist oder nicht, lässt sich ohne eine – unzulässige – Gewissensprüfung kaum seriös und ohne Vorfestlegung erkennen. Meinungsumfragen dringen nicht in die Tiefe vor und geben ein falsches Bild. 

Im Ergebnis befördert religiöse Bekleidung das Nebeneinander der Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und blockiert deren Miteinander. Entscheidend sind eben nicht die Motive der einzelnen Akteure, sondern das Ergebnis ihres Tuns.

Klar ist aber auch: Jede öffentliche Diskriminierung oder gar ein Übergriff ist eine Straftat, die zu ahnden ist. Kritische Distanz ist das Eine – Feindseligkeit und Gewaltanwendung können damit in keiner Weise gerechtfertigt werden.

Freiheit der Persönlichkeit statt Aus- und Abgrenzung

Zur Freiheit der Person nach Artikel 2 Grundgesetz gehört aber auch die freie Auswahl der Bekleidung. Ob die Oligarchin die Jahresproduktion einer Diamantenmine mit sich spazieren führt; solange sie damit keine Politiker schmiert, kann sie als wandelnder Christbaum flanieren, wie sie will. Hier muss man nicht einmal die Freiheit der Religionsausübung nach Art. 4 GG bemühen.

Ob der Gentleman mit Schirm, Cut und Melone oder die arabische Großmama mit Kopftuch, Nachkommen und Gepäck unterwegs sind; der öffentliche Auftritt ist stets eine persönliche Entscheidung und sollte es auch bleiben. Der Autor würde im Übrigen höchst ungern in einen Land leben wollen, das den Menschen vorschreibt, was sie anziehen dürfen und was nicht. 

Wir müssen hier jedoch trennscharf zwischen dem Recht einsichtsfähiger Erwachsener und den Rechten von Kindern unterscheiden. Die grüne Partei hat einen der größten Fehler ihrer Geschichte gemacht, als die bei der angeblich frei bestimmten Sexualität von Kindern deren Abhängigkeit von Erwachsenen ignoriert hat. Wer vor diesem Hintergrund noch heute so tut, als ob kleine Mädchen frei darüber entscheiden könnten, ein Kopftuch zu tragen oder nicht, wiederholt genau den gleichen Denkfehler von damals.

Kinder: Kein schutzloses Objekt elterlichen Glaubenseifers 

Grundrechte wie die Religionsfreiheit gelten nie absolut, sondern müssen immer mit den Rechten anderer abgewogen werden. So kann nicht angehen, Kinder einer Gehirnwäsche zu unterziehen und von Gleichaltrigen zu isolieren. Die Rechtsprechung hat sich nach langem Zögern auch dazu durchgerungen, beispielsweise das Verbot einer Teilnahme von Mädchen an Klassenfahrten oder am Schwimmunterricht nicht länger zu akzeptieren. Auch der Boykott öffentlicher Schulen oder des Biologieunterrichts findet vor Gericht kein Verständnis mehr. 

Religionsfreiheit ist kein Supergrundrecht. So muss auch die Vollverschleierung an Schulen und Universitäten nicht länger hingenommen werden, wie jüngst das Beispiel aus Schleswig-Holstein zeigt. Ob die Regelung vor Gericht Bestand haben wird, ist noch offen.

Es ist und bleibt in jedem Fall kompliziert und außerordentlich konfliktreich, Religionsfreiheit (der Eltern) und den Kinderschutz angemessen miteinander in ein Verhältnis zu setzen. Das wird auch davon abhängen, wann endlich der Kinderschutz einen eigenständigen Verfassungsrang erhält.

Kollektivrecht vs. individuelles Grundrecht

Auffällig ist, dass sich Religionsgemeinschaften allzu gerne auf das Grundrecht berufen, sich im Rahmen ihrer Glaubensfreiheit an diese oder jene religiöse Bekleidungsvorschrift zu halten. Das islamische Kopftuch ist dabei das wohl bekannteste, aber nicht das einzige Symbol, um das der Streit geführt wird.

Verräterisch dabei ist, dass sich Christentum und Islam vielerorts nach wie vor mit dem auf Schutz des Individuums geprägten Grundrechtsschutz als Errungenschaft von Aufklärung und liberaler Moderne außerordentlich schwertun. Gerade die katholische Kirche hat sich bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil vehement gegen die kodifizierten Menschenrechte gewehrt. So gelten auf dem kleinen vatikanischen Staatsgebiet bis heute weder die Religionsfreiheit noch die Rechte-Gleichheit von Mann und Frau.

Rechte wie die Religions-, Presse- und Meinungsfreiheit wurden aus der Warte eigener Vollkommenheit als Gegensatz zum kirchlichen Wahrheitsanspruch gebrandmarkt. Eine vom lieben Gott "geoffenbarte Wahrheit" sei allein der Kirche anvertraut. In diesem totalitären System braucht es in der Tat keine Meinungs- oder Religionsfreiheit. Der Klerus mit dem unfehlbaren Papst an der Spitze weiß schließlich am besten, was den Menschen zusteht und was nicht, ob sie Schaf sind oder Bürger.  

Gerade die orthodox-islamischen Verbände sprechen zwar auch von Religionsfreiheit, sie meinen aber den Absolutheitsanspruch ihrer Religion und deren Führer.

Akzeptiert die Rechtsgemeinschaft einen solchen – totalitären – Anspruch, kann es in dieser Logik kein differenziertes Abwägen der verschiedenen Grundrechtspositionen geben. Der Herrschaftsanspruch der Religion umfasst das gesamte individuelle Leben wie auch die politische Ordnung. Religionsausübung ist vor diesem Hintergrund nicht das Ergebnis einer individuellen Entscheidung, sondern vielmehr Ausdruck eines universellen Gehorsams gegenüber dem Schöpfergott und seinem Bodenpersonal.

Bei einem derart kollektivistischen Verständnis von Grundrechten als Anspruch eines Kollektivs spielt dann auch die Frage der Entscheidungsfreiheit von Kindern keine Rolle. Ihnen bleibt nur die Pflicht, sich wie ihre Eltern und Großeltern einer unantastbaren religiösen Autorität zu unterwerfen; die perfekte Rückabwicklung vom Bürger zum Schaf!

An dieser – vielfach verkannten – Schnittstelle von Individualgrundrecht und kollektiven Herrschaftsansprüchen scheitert regelmäßig der Diskurs über die Stellung von Religion gegenüber Staat und Gesellschaft.

Differenzierte Debatte über die Rechte von Kindern bei religiöser Erziehung erforderlich

Die verwickelten Probleme bei der religiösen Erziehung entziehen sich einer unterkomplexen Betrachtung ebenso wie vorschnelle Verbotsnormen. Ebenso unangebracht ist die Verkürzung der Debatte auf islamische Bekleidung.

Angesichts einer wachsende religiösen Ausdifferenzierung in der Gesellschaft, einer fühlbaren Zunahme "fremder" Religionen sowie der der stetig wachsenden Zahl Religionsfreier müssen Staat und Gesellschaft genauer hinsehen, was mit den Kindern in den diversen religiösen Gemeinschaften passiert. Weder eine pauschale Stigmatisierung noch das bisherige Wegschauen lösen die Probleme. 

Wer hier nicht aufpasst, befördert mit totaler "Toleranz" nicht die Freiheit des Menschen, sondern die Herrschaft über Menschen.