Eine Schule im niedersächsischen Melle musste nach einer Kampagne eines islamischen Mediums eine Mützen-Regelung zurücknehmen.
Auf den ersten Blick war an der Regel, die sich die Lindenschule Buer in Melle in ihrer Schulordnung gegeben hatte, nichts Aufregendes: Wer das Schulgebäude betritt, hat seine Kopfbedeckung abzunehmen. Wer – zum Beispiel aus religiösen Gründen – weiterhin eine Kopfbedeckung tragen möchte, kann das bei der Schulleitung beantragen. Die Regelung, die nichts anderes erreichen wollte, als die Durchsetzung der weithin üblichen Regel, dass man eine Mütze, eine Basecap oder einen Hut in geschlossenen Räumen abnimmt, wurde jedoch sofort von dem selbsternannten "Debattenmagazin" IslamQ skandalisiert. In einem Rundschreiben habe die Schule auf das Kopftuch verwiesen, womit die Regelung auf "religiöse Kleidung" angewandt würde – was wenig überraschend ist, denn ein Kopftuch ist eine Kopfbedeckung.
Die Webseite zitiert Kerim Ocakdan, den Vorsitzenden des islamischen Verbandes Schura Niedersachsen: "In Deutschland gibt es kein Kopftuchverbot für Schülerinnen. Das Tragen eines Kopftuchs ist durch die Religionsfreiheit im Grundgesetz geschützt." Die Schura habe den Vorgang an das Niedersächsische Kultusministerium weitergeleitet und werde ihn bis zum Abschluss der Prüfung aufmerksam begleiten. "Schulen brauchen hier Sensibilität und Dialog, nicht pauschale Verbote."
Der 2023 zum Vorsitzenden der Schura Niedersachsen gewählte Ocakdan ist nicht nur Mitglied im ZDF-Fernsehrat, sondern wurde im selben Jahr auch – nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) – zum Vorsitzenden der Regionalgruppe der islamistischen Vereinigung Millî Görüş gewählt. Im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird die Millî-Görüş-Bewegung als die mit Abstand größte sunnitisch-islamistische Strömung in Deutschland bezeichnet. Ihr Ziel sei es, "über politische und gesellschaftliche Einflussnahmen eine nach ihrer Interpretation islamkonforme Ordnung durchzusetzen".
Denn für Islamisten ist das Kopftuch mehr als eine vor Wind, Regen und Sonne schützende Kopfbedeckung. "Islamisten machen Kopftücher zu ihren Flaggen", sagte der Islamismus-Experte Ahmad Mansour 2022 im Interview mit dem Magazin Cicero. Die Zunahme von Kopftüchern sei immer in Koalition mit einer Erstarkung des Islamismus zu beobachten. Aber weil Kritik am Islamismus in den vergangenen Jahren zunehmend als rassistisch geframed wurde, schlug der IslamQ-Artikel schnell hohe Wellen:
Das Niedersächsische Kultusministerium stellte klar, dass Schülerinnen und Lehrerinnen aus religiösen Gründen in der Schule ein Kopftuch tragen dürfen und dass ihnen dies nicht verboten werden könne.
Melles Bürgermeisterin Jutta Dettmann (SPD) verkündete auf der Homepage der Stadt: "Unsere Stadtgesellschaft ist bunt und vielfältig, dazu gehört auch die freie Ausübung der Religionsfreiheit." Der interkulturelle und interreligiöse Dialog, der seit vielen Jahrzehnten bereits intensiv zwischen Stadt und den Vertretern der verschiedenen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen in Melle geführt und mit Leben gefüllt werde, sei der Stadt sehr wichtig.
Die Lindenschule erhielt unterdessen eine Bombendrohung, und in Graffitis wurde die Rektorin als "Rassistin" beschimpft. Es läuft für die Islamisten: Eine harmlose Regelung wird zum Angriff auf die Religionsfreiheit aufgeblasen, und das wesentlich wichtigere Thema wird tabuisiert – dass das Kopftuch dazu dient, schon kleine Mädchen zu sexualisieren und angeblich vor den Männern zu schützen, die ihre Sexualität nicht im Griff hätten.
"Diese Logik ist eine patriarchale Umkehrung von Verantwortung: Nicht der Mann soll sein Verhalten kontrollieren – sondern das Mädchen, die Frau, ihr Haar, ihren Körper", sagte Sonja Fatma Bläser vor wenigen Tagen im Interview mit der Welt.
Aber darüber zu reden, widerspricht wohl dem Selbstbild Melles als bunte und vielfältige Stadtgesellschaft. Mädchenrechte stören da nur.







24 Kommentare
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Kommentare
GeBa am Permanenter Link
Der Islam in der BRD wie man ihn kennt, immer weiter, Schritt für Schritt deren Agenda verbreiten, bis deren "Religion" die Oberhand hat und unsere Politiker nach deren Pfeife tanzen.
Moscheen, welche wir auch noch finanzieren, irgendwie habe ich den Eindruck, hier läuft etwas schief!
A.S. am Permanenter Link
Die Errungenschaften der Aufklärung werden Stück um Stück auf dem Altar der Vielfalt geopfert:
- Gleiches Recht für alle
- Recht auf freie Meinungsäußerung und Religionskritik
- Frauenrechte
- Recht der Kinder auf freie geistige Entfaltung
...
Die Gleichsetzung von Islamkritik und Rassismus ("antimuslimischer Rassismus") war ein genialer demagogischer Trick der Islamisten und eine Riesendummheit der "Linken".
Ingrid Schmall am Permanenter Link
Laut Sure 33,59 ist die Bedeckung ein Erkennungszeichen, ... Damit die Frau als rechtgläubige Person erkannt wird, und nicht von Korangläubigen belästigt wird.
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Stefan Laurin beschreibt die Kopfbedeckungsregelung der Lindenschule Buer in Melle als „harmlose“ Vorschrift, die von islamischen Verbänden skandalisiert und schließlich zurückgenommen wurde.
Man kann diese publizistische Zuspitzung irgendwie zwar nachvollziehen, sie verfehlt aber den eigentlichen Kern: Die Schule hat eine Regelung erlassen, die ihr rechtlich nicht zustand.
Schulen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie dürfen Anstaltsordnungen erlassen, aber nur soweit diese der Wahrung des Anstaltszwecks dienen – also Unterricht, Erziehung, Sicherheit und Schulfrieden.
Ein pauschales Verbot von Kopfbedeckungen beim Betreten des Gebäudes hat keinen funktionalen Bezug zu diesen Zwecken. Es ist Ausdruck einer kulturellen Vorstellung („Hut ab im Gebäude“), nicht einer schulischen Notwendigkeit. Damit war die Regelung ex tunc (von Anfang an) unwirksam.
Statt den Schulfrieden zu sichern – was ein legitimes Ziel einer schulinternen Regelung wäre - , provozierte die Vorschrift Konflikte. Gerade weil das Kopftuch für manche Schülerinnen religiös begründet ist, war dies absehbar. Wenn nicht sogar eine Provokation.
Die Auflösung dieses Scheinkonfliktes ist sehr einfach. Die Schulaufsicht hätte klarstellen müssen: „Das fällt nicht in eure Regelungskompetenz.“ Damit wäre die Sache auf der niedrigsten Ebene erledigt gewesen – ohne Kulturkampf, ohne Bombendrohungen, ohne publizistische Eskalation. Die Schule selbst hätte es eigentlich besser wissen müssen.
Leider macht auch der Artikel aus diesem rechtlichen Fauxpas der Schule eine Arena für Grundsatzfragen über Islamismus und Mädchenrechte. Das Ergebnis – Rücknahme der Regelung – ist richtig. Der Weg über Kulturkampfrhetorik ist falsch. Denn er verschiebt die Debatte von der nüchternen Rechtsfrage auf eine ideologische Bühne, die den Schulfrieden weiter belastet.
Die Schule hat eine unzulässige Vorschrift erlassen, die Schulaufsicht hat sie aufgehoben – damit ist der Fall eigentlich erledigt. Wer daraus einen Kulturkampf konstruiert, verstärkt den Konflikt unnötig. Rechtsklarheit statt Kulturkampf wäre die gelassenere und präzisere und richtige Antwort.
Stefan Borchert am Permanenter Link
Eine unzulässige Vorschrift?
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Nicht in einen Topf werfden, was nicht zusammengehört. Ja, Schulen können unter bestimmten (engen) Voraussetzungen eine einheitliche Schulkleidung einführen – das ist durch Urteile bestätigt.
Wer Hotpants, Jogginghosen oder Basecaps nicht mag, darf das gerne für schlechten Geschmack halten, sogar darin "moralischen Verfall" sehen – nur ist ‚Geschmack‘ kein Regelungsinhalt einer Anstaltsordnung. Die Schule hat hier schlicht ihre Kompetenzen überschritten. Das ist keine Frage von Kulturkampf, sondern von Rechtsklarheit. Die Kategorie ist eindeutig.
Stefan Borchert am Permanenter Link
Und sie sind wirklich ganz sicher, dass in einer Klasse von Fünfzehnjährigen knappe Bekleidung der Damen nicht den Unterricht stört?
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Wo liegt die Vergleichbarkeit zum geschilderten Fall?
Seb am Permanenter Link
Lieber Udo,
dürfen Schulen wirklich keine Kleidervorschriften erlassen? Wenn sie es dürfen, warum nicht bezüglich Kopfbedeckungen? Eine Ausnahme für religiöse Kopfbedeckungen war (wenn ich den Text richtig lese) ja explizit auf Antrag vorgesehen.
Sorry, ist nicht mein Beritt, deshalb die sehr breit formulierten Fragen.
Karsten Krämer am Permanenter Link
@ Seb Ich verstehe Ihre Fragen nicht, Udo Endruscheit hat sich doch bereits eindeutig geäussert. Wollen Sie wie Stefan Borchert einfach nicht akzeptieren, dass in Deutschland auch Muslime Rechte haben?
Seb am Permanenter Link
@Karsten Krämer
Genau, so muss es sein. Spaß beiseite. Es steht doch bereits in der Frage: eine Ausnahme für religiöse Kopfbedeckungen war explizit vorgesehen. Insofern verstehe ich den Vorfall schlicht nicht.
Karsten Krämer am Permanenter Link
"Spaß" finde ich in der Angelegenheit nicht, es gibt keinen einzigen Artikel von Stefan Laurin, der irgendwie "Spaß" macht: immer nur "Kulturkampfrhetorik", wie Udo Endruscheit es nennt.
Was Sie nicht verstehen, ist mir nach wie vor nicht klar, ich finde Udo Endruscheits Ausführungen eindeutig.
Seb am Permanenter Link
Ich weiß nicht, wie ich es noch besser ausdrücken soll, als das, was da schon steht.
Der Kommentar von Laurin führt aus, dass hier wegen angeblicher religiöser Einschränkungen Radau gemacht wurde, bei einer Regelung, für die explizit eine religiöse Ausnahme galt. Das heißt - vorausgesetzt die Fakten stimmen - dass den Kulturkampf nicht Laurin führt, sondern er darüber berichtet. Kulturkampf führen diejenigen, die "Diskriminierung!" rufen, wenn die Regelung sie nicht betrifft.
Ansonsten gilt für mich als säkularem Menschen: keine religiösen Symbole in Amtsräumen oder an Amtspersonen, Religion ist Privatsache. Solange Christen, Muslime und andere sich daran halten sollen sie ihre Religion leben.
Karsten Krämer am Permanenter Link
warum vertrauen Sie nicht auf Udo Endruscheits rechtliche Expertise? Ich tue das.
Die "Kulturkampfrhetorik" von Stefan Laurin wird von Udo Endruscheit kritisiert – nur eben nicht von Ihnen. Ihre Begründung dafür ist abenteuerlich, sie berücksichtigt den rechtlichen Rahmen überhaupt nicht, folgendes ist Unsinn, Zitat Seb: "... Regelung, für die explizit eine religiöse Ausnahme galt" Eine Regelung, die nicht rechtsgültig ist, kann natürlich auch keine "Ausnahme" machen.
Seb, Zitat: "Religion ist Privatsache" - Religionsfreiheit wird vom Grundgesetz garantiert – zählt das für Sie nicht?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Seb am Permanenter Link
Ich habe Udo eine Frage gestellt. Die kann er beantworten, wenn er möchte (und mit liest) oder er kann es lassen.
Und natürlich gilt in diesem Land Religionsfreiheit, das bedeutet aber nicht, dass jeder machen kann, was er will, denn diese findet natürlich ihre Grenzen in den anderen Normen des GG und der allgemeinen Gesetze.
Karsten Krämer am Permanenter Link
@ Seb "Religion ist Privatsache" widerspricht dem Grundgesetz.
Udo Endruscheit hat ja jetzt Ihre Frage beantwortet, siehe unten, Zitat: "Schulen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. ..." – vielleicht fragen Sie Udo Endruscheit auch einmal zum Grundgesetz?
Seb am Permanenter Link
"Ihrer Religionsfreiheit stehen andere Rechte von Verfassungsrang gegenüber: die weltanschauliche Neutralität des Staates und die Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten.”
Aus dem aktuellen Kopftuchurteil. Vielleicht wollen Sie den Richtern auch erklären, wie das mit der Glaubensfreiheit in D so ist? Immer diese "Säkularen" ... tsktsk
Karsten Krämer am Permanenter Link
@ Seb Fragen Sie bitte Udo Endruscheit nach seiner Auslegung des Grundgesetzes, ich vertraue da ganz auf Udo Endruscheit. Ihnen in Bezug auf "alles, was Recht ist", nicht - siehe den Diskussionsverlauf.
Von einem Autor des hpd, siehe Ihr "Bekenntnis" zu Sebastian Schnelle: https://hpd.de/comment/98723#comment-98723 erwarte ich eigentlich, dass er das Grundgesetz versteht.
Udo Endruscheit hat sich übrigens in gewisser Weise bereits "vorab" geäussert, haben Sie vielleicht einfach gar nicht erst zur Kenntnis genommen? Zitat Udo Endruscheit aus seinem Kommentar für Sie:
"BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 – pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte unvereinbar mit Art. 4 GG; nur konkrete Gefährdung rechtfertigt Einschränkungen.
BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 1661/21 – Berliner Neutralitätsgesetz: pauschales Verbot religiöser Symbole unzulässig, nur bei konkreter Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität erlaubt. (Das Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesem Sinne eine funktionale Anstaltssatzung, es übt Regelungsbefugnisse sozusagen "für" die einzelnen Schulen aus, aber ohne weitergehende Befugnisse, die der einzelnen Schule auch nicht zustehen würden. Genau das macht den Inhalt des Urteils aus.)"
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Schulen sind Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Satzungsbefugnis einer Anstalt ist eng begrenzt. Sie erlaubt lediglich Regelungen, die für den Betrieb und die Ordnung der Anstalt erforderlich sind. Sie reicht nicht aus, um allgemeine gesellschaftliche oder kulturelle Fragen zu entscheiden. Ein Kopfbedeckungsverbot, das über funktionale Aspekte (z. B. Sicherheit im Werkunterricht) hinausgeht, überschreitet diese Befugnis.
Das ist geltendes Recht: Die Anstalt darf nur regeln, was unmittelbar mit ihrer Funktionsfähigkeit zusammenhängt. Alles andere fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Staates oder in die Grundrechte der Betroffenen. Wer hier Kulturkampf betreiben will, verkennt die Rechtslage – und instrumentalisiert die Schule für Zwecke, die ihr nicht zustehen.
Das ist einfaches öffentliches Recht.
Literatur
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 14 – zur Satzung als Handlungsform der Verwaltung.
Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2021 – prägnante Darstellung der Satzungsbefugnis und ihrer Grenzen.
Ossenbühl, „Satzung“, in: Handbuch des Staatsrechts III – klassische Einordnung der Satzungsbefugnis.
Ellerbrok, „Die öffentlich-rechtliche Satzung. Eine Einführung“, ZJS 2022 – aktuelle Übersicht über Merkmale und Grenzen.
Rechtsprechung;
BVerfGE 74, 297 – Rundfunkfinanzierung: Anstalten haben Funktionsgewährleistung, aber keine allgemeine Regelungsbefugnis.
BVerwGE 72, 300 („Whyl-Entscheidung“) – zur normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift und Grenzen administrativer Normsetzung.
BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 – pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte unvereinbar mit Art. 4 GG; nur konkrete Gefährdung rechtfertigt Einschränkungen.
BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 1661/21 – Berliner Neutralitätsgesetz: pauschales Verbot religiöser Symbole unzulässig, nur bei konkreter Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität erlaubt. (Das Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesem Sinne eine funktionale Anstaltssatzung, es übt Regelungsbefugnisse sozusagen "für" die einzelnen Schulen aus, aber ohne weitergehende Befugnisse, die der einzelnen Schule auch nicht zustehen würden. Genau das macht den Inhalt des Urteils aus.)
Seb am Permanenter Link
Danke. Ich konnte es mir nicht vorstellen, aber dann ist es wohl wirklich so.
Stefan Borchert am Permanenter Link
Treten wir einmal drei Schritte zurück und sehen und die Situation vorurteilsfrei an.
Hier geht es darum, dass die patriarchalische Struktur der muslimischen Gemeinschaft sich höher und wichtiger stellen will, wie der Staat, Schule, Polizei und letztendlich der Freiheit und Demokratie. Aber solange in Bayern noch Kreuze an den Schulwänden hängen müssen, der Vatikan in Krankenhäuser und Parteien reinreagiert, kann man schlecht gegen Kopftuchirrsinn argumentieren.
GeBa am Permanenter Link
@ Stefan Borchert: Sehr guter Kommentar, dieser zeigt deutlich wie mit zweierlei Maß zum Thema Islamismus geschrieben wird. Man kann nicht den Islam angreifen für seine religiösen
Das beste für die gesamte Menschheit wäre, alle Religionen auf den Müllhaufen der Geschichte zu deponieren und endlich die Realitäten zu Akzeptiren.
GeBa am Permanenter Link
Dazu noch eine logische Anmerkung, jedes Lebewesen, ob Pflanz, Tier oder Mensch kommt aus dem Mikrokosmos und muß auch wieder am Ende seines Lebens dahin gehen, nur so kann es immer neues Leben geben, alles andere ist
PJ am Permanenter Link
Mir wollen die ganzen Kommentare und die vielen kleinen, mal subtilen, mal offenen Nadelstiche gegen das Gegenüber nicht in den Kopf.
Und trotzdem schaffen wir es, ein nüchternes Thema zu einem (je nach Sicht) woken oder faschistischen Kulturkampf hochzujazzen.
Jugendliche hatten schon immer einen miesen Kleidungsstil, das war bei uns damals doch genau das Gleiche. Die eine Hälfte der jungen Männer war mit Baggy-Pants unterwegs, die andere mit Kleidung bekannter Sportausrüster.
Die jungen Frauen hatten, fast ausnahmslos, ein bauchfreies Top an und ein Arschgeweih.
Klar, hat auch die älteren Herrschaften und gesitteten Damen aufgeregt – trotzdem ist die Welt nicht untergegangen.
Mich ärgert das Kopftuch als Symbol der Unterdrückung von Frauen auch. Auf der anderen Seite steht jedem das Recht zu ein Kopftuch zu tragen.
Daher ist die Schlussfolgerung: Wir brauchen deutschlandweit eine Schuluniform, wie sie in den unterschiedlichsten Ländern der Welt bereits Standard ist. Gleichzeitig ist ein Passus notwendig, der das Tragen ALLER religiösen Kleidung und Symbole verbietet.
Darunter fällt auch das dezente, goldene Kreuz am Kettchen, genauso wie die Kippa oder andere Kleidung und Objekte.