AUGSBURG. (hpd) In einem zähen Ringen wurde das bayerische Kultusministerium dazu bewegt, Daten über die unterschiedlichen Staatszuschüsse bei privaten und kommunalen Schulen herauszugeben. Die Auskunft ist allerdings begrenzt auf Realschulen und Gymnasien.
Das Ergebnis: Staatlich anerkannte private Realschulen und Gymnasien ( dazu zählen auch kirchliche Schulen ) bekommen rund doppelt so viel Zuschuss vom Bayerischen Staat wie entsprechende kommunale Schulen.
Bei den kommunalen Schulen handelt es sich um Lehrpersonalzuschüsse. Die Zuschüsse für die privaten Schulen setzen sich zusammen aus Betriebszuschüssen, Versorgungszuschüssen und Schulgeldersatz. Beim Kultusministerium hat man immer wieder betont, dass es nicht sinnvoll sei, die Staatszuschüsse direkt zu vergleichen. Ein irgendwie logischer Grund für diesen Hinweis wurde nicht geliefert.
Hintergrund
Zunächst muss man unterscheiden zwischen staatlichen Schulen, kommunalen Schulen und privaten Schulen. Die staatlichen Schulen werden überwiegend direkt vom Bayerischen Staat finanziert und sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.
Nehmen wir z.B. mal an, eine Kommune möchte gerne eine neue Realschule auf ihrem Gebiet haben. Der Staat lehnt es aber ab, eine staatliche Schule zu errichten. Nun hat die Kommune zwei Möglichkeiten:
Die Kommune kann die Schule in eigener Regie bauen und selbst als Träger auftreten.
Sie kann aber auch einen privaten Träger beauftragen (z.B. die katholische Kirche) die Trägerschaft der Schule zu übernehmen.
Da der private Träger doppelt so viel Zuschuss vom Staat bekommt wie die Kommune, dürfte die Entscheidung oft aus rein finanziellen Gründen zugunsten eines privaten Trägers ausfallen. Dieser private Träger ist eben oft eine Kirche.
Die Zahl der privaten Schulen in Bayern nimmt zu. Am 20.4.13 war in der Augsburger Allgemeinen zu lesen: “2007 waren es 1158 Privatschulen - 2011/2012 sind es 1279 Privatschulen - 14,2 Prozent aller Schüler in Bayern besuchen eine Privatschule.”
Von den 1279 Privatschulen sind
157 evangelische Schulen (essbay.de)
257 katholische Schulen (katholische-schulen.de)
Im Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 und in der Bayerischen Verfassung Art. 134 steht, dass Privatschulen zugelassen werden müssen. Dass sie deutlich überproportional finanziell gefördert werden müssen, steht dort allerdings nicht!
3 Kommentare
Kommentare
Sven Schultze am Permanenter Link
Das ist äußerst interessant! Vielen Dank für diese Informationen.
Manfred Schleyer am Permanenter Link
Den Seinen gibt 's der Herr vom Staat!
Alm am Permanenter Link
Dazu folgende Ergänzung:
Eigentlich ist die Genehmigung NUR zu erteilen, wenn u.a. "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird."
Obwohl (oder weil?) davon nicht nur wenige, sondern alle betroffen sind, zeigen Privatschulen, Zitat „dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen.“ !!
Das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG 7 bedeutet für Schulträger erhebliche Mehreinnahmen und Wettbewerbsvorteile.
Dies Nachfrage und die Anzahl privater Schulen steigt weiter.
So wird sich der Staat von seiner „verdammten Pflicht“ für das Bildungswesen seiner Bürger zu sorgen, entlasten.
Und solange die Mehrheit schweigt, wird der Missstand bestehen bleiben.
Jedenfalls zeigen Schulträger und Staat kein Interesse an transparenten Informationen oder gar einer gerichtlichen Überprüfung ihres Umgangs mit dem GG 7.
Quellen:
GG 7 IV 3.
(Auszug FG Köln, 10-K 7404/01 Rn. 47: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.“ https://openjur.de/u/124190.html )
("....verdammte Pflicht ..." lt. Dr. Th. Heuss, s. BVerfGE Urteil 75, 40 - Rn. 79 v. 8.4.1987, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html)
(Siehe z.B. Antwort der Hessischen Landesregierung 19/1632 v. 23.2.2015 zu den durchschnittlichen Schulgeldern der Hess. Ersatzschulen und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Bundesländer zum GG 7. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf.)
Drs. 16/7561 v. 31.3.2011 http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0007561.pdf
Urteil EGMR 35810/09, 28.1.2013: Es ist Aufgabe des Staates seine Bürger vor Rechtsverstößen zu schützen. Dazu darf er sich nicht erst durch Hinweise von Eltern veranlasst sehen.
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220.