Der Lippstädter Chefarzt Joachim Volz hat im Prozess gegen das strenge Abtreibungsverbot der Lippstädter Klinik in Teilen Recht bekommen. Doch es ist nur eine Einzelfallentscheidung. Der Grundkonflikt bleibt bestehen.
Es ist ein Bild mit Symbolcharakter für den Konflikt: Zwei Gruppen von Demonstrierenden, dazwischen ein Gerichtsgebäude. Die mit etwa 500 Personen weitaus größere Gruppe demonstriert für ein liberaleres Abtreibungsrecht. Mit Plakaten wie "Mein Körper ist kein Kirchengut" oder "Kirche raus aus unserem Uterus". Von einer Polizeikette abgeschirmt stehen in 200 Meter Entfernung etwa zehn sogenannte Lebensschützer. Sie werben für ihr Anliegen mit Sätzen wie "Ich bin ein Zellhaufen".

Und das Landesarbeitsgericht Hamm, vor dem all diese Menschen stehen, muss einen Einzelfall entscheiden, der allerdings von großer gesellschaftspolitischer Tragweite ist. Es geht um die Frage: Darf eine christliche Klinik ihrem Chefarzt verbieten, medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen? Das Urteil in Kurzfassung: Sie darf das, dazu hat sie die unternehmerische Freiheit. Allerdings ist eine weitergehende Anordnung des Krankenhauses, die dem Gynäkologen Schwangerschaftsabbrüche auch in seiner Nebentätigkeit und in seiner Privatpraxis verbietet, rechtswidrig.
Das ist der Einzelfall, um den es hier zunächst gehen soll. Doch die gesellschaftlich-politischen Dimensionen sind viel größer. Auch dazu gleich mehr.
Der Fall Joachim Volz
Über den Fall und die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm hatte der hpd ausführlich hier berichtet. An dieser Stelle nur eine kurze Zusammenfassung: Professor Joachim Volz ist Gynäkologe und Chefarzt am Klinikum in Lippstadt. Dort hatten das evangelische und das katholische Krankenhaus im vergangenen Jahr fusioniert. Dabei hatte sich die katholische Seite mit ihrer strikten Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen durchgesetzt. Seither gilt eine Dienstanweisung an Volz, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr durchgeführt werden dürfen – außer bei Lebensgefahr für die Mutter. Und noch etwas schrieb ihm die Klinikleitung vor: Auch in seiner Privatpraxis im 50 Kilometer entfernten Bielefeld dürfe er keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
Gegen die Dienstanweisung klagte Volz vor dem Arbeitsgericht Hamm. Dort verlor er im August 2025. Die Pflichten des Arbeitnehmers ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag, und da gelte nun mal: Der Arbeitgeber sagt, welche Arbeit zu tun ist, urteilten die Richter in der ersten Instanz.
Das Landesarbeitsgericht Hamm sah dies nun anders. Jedenfalls teilweise. Die Dienstanweisung, als angestellter Arzt keine Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, hat zwar Bestand. Doch das sich auch auf die Nebentätigkeit von Volz in seiner Privatpraxis und in der Klinik beziehende Verbot ist rechtswidrig.

Foto: © Peter Kurz
Mehr als zwei Stunden lang verhandelte das Gericht den Fall mit den Anwälten der Klinik und des klagenden Chefarztes. Dessen Rechtsvertreter Till Müller-Heidelberg appellierte an das Gericht, dieses solle bitte nicht nur juristisch nachdenken, sondern die Realität der Schwangeren in Notlagen bedenken. Auch Joachim Volz selbst ergriff noch einmal das Wort, beschrieb die Notlagen der Frauen, die zu ihm kommen und beklagte, dass hier "ein katholisches Recht bemüht wird, das doch niemand mehr lebt".
Gedanken, die in der nach Verkündung des Urteils verschickten Pressemitteilung des Gerichts keine Rolle spielen. Dort heißt es:
"Die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden. Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden."
Gerade der letzte Satz in der Mitteilung des Gerichts lässt die Zufriedenheit, mit der Joachim Volz nach dem Urteil reagierte, verfrüht erscheinen. Vor Journalisten hatte er direkt nach dem Urteil am Donnerstag gesagt: "Ab morgen können wir wieder genauso arbeiten wie früher, und das werde ich auch tun." Also auch: medizinische indizierte Abbrüche vornehmen. Er sei gespannt, wie sein Arbeitgeber damit umgehe, sagte er.

Nun könnte es sein, dass die Klinik ihm eine erneute Weisung erteilt, denn das Gericht hatte sich vor allem am Wortlaut dieser sich auch auf die Nebentätigkeit beziehenden Weisung gestört. Dort war jeglicher Schwangerschaftsabbruch untersagt worden. Das ist ein noch weitergehendes Verbot als das für die Klinik geltende, in der "immerhin" Abbrüche bei Lebensgefahr für die werdende Mutter erlaubt sind.
Die weit über den Fall Volz hinausgehende Relevanz
Doch gerade dieses von der Klinik verordnete Abtreibungsverbot – keine Schwangerschaftsabbrüche, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere – ist der Kern dessen, worum es den Hunderten Demonstranten ging. Und eben dies wurde zugunsten der Lippstädter Klinik entschieden. Damit dürfte sich die katholische Kirche ermutigt fühlen, auch weiterhin bundesweit bei Fusionen mit evangelischen Kirchenträgern ihre strenge Linie durchzusetzen. Was das bedeutet, das hat Volz in einer von mittlerweile rund 346.000 Menschen unterstützten Online-Petition eindrucksvoll beschrieben.
Unter der Überschrift: "Ich bin Arzt und meine Hilfe ist keine Sünde. Stoppt die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen!" argumentiert er dort:
"Ich begleite Menschen in ihren verletzlichsten Momenten – bei unerfülltem Kinderwunsch oder wenn eine Schwangerschaft nicht mehr tragbar ist. Dazu braucht es medizinische Kompetenz, ethisches Feingefühl und vor allem großes Vertrauen. Dieses wird zerstört, wenn eine übergeordnete Institution in diese Entscheidungen eingreift – genau das ist geschehen (…). Aus Sicht des katholischen Trägers ist jede Beendigung einer Schwangerschaft Mord, somit wären mein Team und ich 'Mörder'.
Ich soll meine Patientinnen im Stich lassen und sie kilometerweit wegschicken, obwohl ich helfen könnte. Selbst bei schweren Fehlbildungen des Fötus, bei Schwangerschaften nach Vergewaltigungen oder mit immensen gesundheitlichen Risiken. Das ist in meinen Augen schlicht unterlassene Hilfeleistung, es ist falsch und widerspricht unseren Gesetzen. (…) Schluss mit religiösen Vorschriften in öffentlichen Krankenhäusern. Kirchliche Dogmen haben dort nichts zu suchen. Medizin braucht Herz und Verstand, keine Moralpredigt."
Das für die Region zuständige Erzbistum Paderborn hatte hingegen schon nach dem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteil mit Genugtuung festgestellt:
"Unsere Haltung zum Lebensschutz ist keine Abgrenzung – sie ist Ausdruck unseres Glaubens. Wir glauben, dass jedes Leben in jeder Phase von Gott gewollt ist und Würde verdient: vor der Geburt, nach der Geburt, im Alter, mit Behinderung, in Schwäche und Verletzlichkeit. Für uns ist der Schutz des Lebens nicht teilbar. Aus unserer ethischen und geistlichen Überzeugung heraus halten wir es nicht für vertretbar, das Lebensrecht an bestimmte Voraussetzungen, Zeitpunkte oder Umstände zu knüpfen."

Auf einem Bühnenpodest des Hammer Marktplatzes, von dem aus die Demonstrierenden am Donnerstag in Richtung Landesarbeitsgericht gezogen waren, sprach Volz ausgerechnet im Schatten einer Kirche zu den angereisten Demonstranten. Sein Fall sei gerade kein Einzelfall. Hunderte Ärzte bekämen gleich lautende Dienstanweisungen wie er. Doch die Politik schweige, wenn wieder ein Krankenhaus katholisch wird. Volz ruft aus: "Wir müssen vor einem übergriffigen Kirchenrecht geschützt werden. Es ist absurd, Ärzte im 21. Jahrhundert diesen Dogmen zu unterwerfen. Eine Frauenklinik ist kein Gebetshaus, ein Uterus ist kein öffentlicher Raum, wo sich patriarchalische Kräfte austoben können. Ich glaube nicht an einen Gott, der Frauen zwingt, Kinder auszutragen, die nie werden leben können." Er könne nicht verstehen, sagt er weiter, woher eine Kirche, deren Amtsträger Kinder missbrauchen und dann die Straftaten vertuschen, in der Frage der existenziellen Nöte der Frauen ihre unerschütterliche Moral nehme.
Michael Schmidt-Salomon, Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, forderte vor den Demonstrierenden, es dürfe nicht länger hingenommen werden, dass Krankenhäuser, die zu 100 Prozent von öffentlichen Zuschüssen und den Krankenkassen finanziert werden, ihre Vorstellungen in dieser Frage durchsetzen: "Wir müssen es verhindern, dass religiöse Dogmen die medizinische Praxis bestimmen. Wir fordern eine weltanschaulich neutrale Medizin in einem weltanschaulich neutralen Staat. Die gesetzlichen Regelungen für einen Schwangerschaftsabbruch dürfen nicht mehr von einem obskuren religiösen Dogma bestimmt werden." Glaubensüberzeugungen dürften nicht anderen Menschen aufgezwungen werden. Ärztliche Expertise müsse den Vorrang vor überkommenen religiösen Dogmen haben, die von einer absoluten Mehrheit der Bevölkerung längst abgelehnt würden. Es sei eine perfide Herrschaftsstrategie, öffentlich bezuschusste Krankenhäuser zu nutzen, um die eigenen religiösen Partikularinteressen gegen die Bevölkerung auszuspielen.

Und dann spricht auch Kristina Hänel auf der Bühne. Die Allgemeinärztin, deren juristischer Kampf dazu geführt hatte, dass der Paragraf 219a, das sogenannte Werbeverbot für Abtreibungen, abgeschafft wurde.
Sie habe wie auch Joachim Volz täglich mit Frauen zu tun, die sich nicht vorstellen können, ihre Schwangerschaft auszutragen. "In der Bibel steht nichts über Abtreibung, aber die Leute begründen ihr Dogma damit." Das sei Gleichgültigkeit gegenüber den Hilfe suchenden Menschen. Sie selbst arbeite mit behinderten Kindern. Die Abtreibungsgegner interessierten sich für die Frauen immer nur so lange, wie diese schwanger sind – danach nicht mehr.
Juristische Einschätzung des ifw
Jessica Hamed ist stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) und ist neben Till Müller-Heidelberg (Beirat im ifw) Rechtsvertreterin von Joachim Volz. Sie schätzt das gestrige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm so ein:
"Wir freuen uns einerseits natürlich darüber, dass die Berufung im Hinblick auf die Nebentätigkeit von Herrn Volz erfolgreich war. Das bedeutet nämlich, dass Herr Volz seine Patientinnen wieder vollumfänglich betreuen und nötigenfalls auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen kann. Für den Moment ist das also eine große Erleichterung.
Andererseits zeigt das Urteil auch – schließlich wurde die Dienstanweisung (Schwangerschaftsabbrüche nur bei Gefahr für Leib und Leben) im Rahmen seiner angestellten Tätigkeit vom Landesarbeitsgericht bestätigt –, dass ein politisches Handeln dringend erforderlich ist. Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung steht zwar noch aus, allerdings ist fraglich, ob es zu einer solchen in näherer Zukunft kommt. Theoretisch müsste es allenthalben derartige Klagen geben, faktisch aber ist es eine Ausnahmesituation, dass ein Arzt oder eine Ärztin den Mut aufbringt, sich gegen eine derartige Dienstanweisung zur Wehr zu setzen. Wo kein Kläger, da kein Urteil."
Hamed sieht die konkrete Gefahr, dass sich die Versorgungssituation im Hinblick auf die Gewährleistung des Schwangerschaftsabbruchs – auch des nicht medizinisch indizierten – noch weiter verschlechtert. Bundesweit gebe es bereits mehr als 250 Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft – Tendenz steigend. Der Staat hingegen sei von Verfassungs wegen verpflichtet, die Durchführbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zu ermöglichen, sagt Hamed. Das heißt, er müsse sicherstellen, dass in Krankenhäusern, die eine gynäkologische Abteilung haben, Schwangerschaftsabbrüche tatsächlich erfolgen können.
"Wir begrüßen daher, dass sich die SPD-Bundestagsfraktion bereits letztes Jahr dafür ausgesprochen hat, alle öffentlichen Krankenhäuser zu verpflichten, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Auch die Grünen im Bundestag haben vor ein paar Tagen einen ähnlichen Vorstoß unternommen und klargestellt, dass nicht Krankenhäuser als Ganzes die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ablehnen dürfen, sondern dieses Recht aus Gewissensgründen nur den einzelnen Ärztinnen und Ärzten zusteht."
Und dann appelliert Jessica Hamed noch: "Die Politik darf die weitere Gefährdung der Versorgungslage und des sozialen Friedens nicht mehr hinnehmen. Das gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass sich diese Krankenhäuser vollständig aus öffentlichen Geldern finanzieren."
Aktuelle Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch
Ein zum Ende der vergangenen Legislaturperiode gescheiterter Plan hatte vorgesehen, dass Schwangerschaftsabbrüche bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden sollten. Sie sollten also nicht mehr mit Strafe bedroht sein. So aber gilt weiterhin die Rechtslage, dass eine Abtreibung in Deutschland nach Paragraph 218 Strafgesetzbuch grundsätzlich rechtswidrig ist. Abtreibungen in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen bleiben aber straffrei, wenn die Frau sich zuvor beraten lässt (Beratungsregelung). Dann gibt es noch die kriminologische Indikation, wenn die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung ist.
Ebenso straffrei bleibt der Eingriff aus medizinischen Gründen. Ein medizinischer Grund für einen Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Insbesondere, wenn die Untersuchungen ergeben, dass das ungeborene Kind an schwersten Fehlbildungen leiden wird (medizinische Indikation). Joachim Volz beschreibt die Fälle des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs (den ihm seine Klinik verbietet) so:
"In den meisten Fällen handelt es sich um schwerste Fehlbildungen, die mit dem Leben nicht vereinbar sind – wie Trisomie 13 oder 18. Es gibt aber auch Grenzfälle, etwa bei Trisomie 21, dem Down-Syndrom. Hier gibt es sowohl gesunde, glückliche Kinder als auch sehr kranke. Es ist Aufgabe eines Zentrums wie dem unseren, das zur höchsten Versorgungsstufe in der Region gehört, diese Diagnosen zu stellen und die Frauen umfassend zu beraten, über den Grad der Beeinträchtigung bis hin zur Lebensunfähigkeit. Die meisten dieser Kinder sind nicht oder nur sehr eingeschränkt lebensfähig und benötigen intensivmedizinische Betreuung. Die katholische Kirche verlangt dennoch, dass Frauen diese Schwangerschaften austragen. Viele dieser Kinder sterben noch im Mutterleib, nur ganz wenige überleben wenige Tage nach der Geburt."






13 Kommentare
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Kommentare
PJ am Permanenter Link
Schade, dass sich das Gericht vor einem aussagekräftigeren Urteil drückt und diesen Fall nicht an die nächsthöhere Instanz verweist. Alleine die Chuzpe der kath.
Hier hätten die Richter klare Kante zeigen müssen.
Schade auch, dass die Politik die Richterinnen und Richter mit der Aushandlung solch großer, die ganze Gesellschaft und deren zukünftige Ausrichtung betreffender Fragen alleine lässt.
Leider fehlt nicht nur beim Abtreibungsrecht eine rechtliche Grundlage.
Darüber hinaus ist es tragisch und entlarvend, dass Kirchenrecht auch noch 2026 darüber (mit)entscheidet, welche Gesundheitsdienstleistungen einer Frau zustehen und welche ihr verweigert werden.
GeBa am Permanenter Link
Es ist eh unglaublich in was sich die Kirchen alles reinmischen, diese halten sich für eine
sich an Kindern zu vergreifen.
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Hieraus gibt es nur eine Konsequenz: Keine kirchlichen Trägerschaften mehr für Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge!
Logisch, wenn das Gericht das Gemeinwohl der Gesundheitsversorgung (und um das geht es hier, um medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche) gegenüber dem Recht der unternehmerischen Freiheit geringer gewichtet.
GeBa am Permanenter Link
RICHTIG Herr Endruscheit, da muß sich was bewegen, so kann es nicht weitergehen!
Der8teZwerg am Permanenter Link
Von der katholischen Kirche zu verlangen, Schwangerschaftsabbrüche in einem Krankenhaus unter ihrer Trägerschaft zuzulassen, ist natürlich absurd.
Wenn man hier eine Veränderung möchte, muss man etwas tun und da sehe ich eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder man verbietet Krankenversorgung unter Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft generell oder streicht entsprechenden Krankenhäusern die Zuschüsse, da sie nicht das volle Leistungsspektrum bieten.
Tatsächlich wird sich aber wahrscheinlich nichts ändern, weil die meisten Parteien sich komischerweise immer noch mit den Kirchen gut stellen wollen.
Klaus Bernd am Permanenter Link
„Die Abtreibungsgegner interessierten sich für die Frauen immer nur so lange, wie diese schwanger sind – danach nicht mehr.“
Nein, nein Frau Hänel, der Papst jedenfalls „kümmert“ sich laut
ganz intensiv um die geborenen Kinder !
END SARKASMUS
Er bittet, immerhin im Februar, um „Gebet für schwerkranke Kinder“ und fordert „für sie eine medizinische und menschliche Versorgung, die über die bloße Behandlung hinausgeht und die Würde jedes Kindes schützt.“ Von Regierungen und Gemeinschaften fordert (!) er das, von seinem Gott aber nicht. (Von dem darf man sowieso nichts fordern sondern nur „demütig bitten“ (!).) Unter konsequenter Ausblendung des Theodizee-Problems ruft er dazu auf: „Herr, lehre uns, dein Angesicht in jedem leidenden Kind zu erkennen“. Stell dir vor, was für ein Segen die leidenden Kinder doch sind; man kann in ihnen das „Angesicht“ des Herrn erkennen. Wenn es diesen Gott denn gäbe müssten man besser formulieren, dass man darin die sadistische Fratze dieses Gottes erkennen kann. Ganz gewiss kann man darin den zynischen Romantizismus der „Lebensschützer“ erkennen, die als Babies immer nur die Wonneproppen aus der Windelwerbung vor Augen haben. Aus aktuellem Anlass möchte ich auch noch auf ein beliebtes Argument der Abtreibungsgegner zu sprechen kommen, das da lautet, man habe durch die Abtreibung gerade einen potentiellen L. van Beethoven getötet. Wahrscheinlicher ist, dass man eines seiner potentiellen 4 Geschwister getötet hätte, die im Kindesalter verstarben.
Ich am Permanenter Link
Die katholische Kirche behauptet, das Leben beginne im Moment der Befruchtung. Die Medizin sagt aber, nur 50% der befruchteten Eizellen führen natürlcherweise zu einer Geburt.
Zweitens: Zum Schwangerschaftsabbruch gibt es nur eine in sich schlüssige Argumentation:
Niemand kann zur Blutspende gezwungen werden.
Nicht einmal Tote werden zur Organspende gezwungen.
Das heißt, niemand hat das Recht, den Körper eines anderen Menschen zu benutzen, auch wenn es den eigenen Tod bedeutet. Das gilt auch für ein Kind, dass den Körper der Mutter "benutzen" muss.
Folglich:
Schwangere dürfen nicht zum Austragen des Kindes gezwungen werden. Wer jetzt eine drohenden Schwangerschaftsabbruch bis in den neunten Monat sieht: Welche Mutter wird 9 Monate Schwangerschaft ertragen, um sie im letzten Moment abzubrechen? Bitte etwas mehr Vertrauen in die Frauen..
Christian Heine am Permanenter Link
Die Anmaßung der (hier katholischen) Kirche, ihr passende allgemeingülige Regeln für die Allgemeinheit einzufordern, ist immer wieder erschreckend und obszön zugleich.
Die letzten Äußerungen des Papstes zu diesem Thema - als "Oberhirte" dieser Sekte und Oberhaupt eines Staates, der sich auf diese Weise ständig in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten einmischt - sprechen für sich und bedürfen keines Kommentars...
GeBa am Permanenter Link
Es würde allen Menschen besser gehen, wenn die unheiligen Religionen endlich verschwinden würden, es liegt an uns allen diesen Irrsinn zu beenden und ein Leben in Recht und Freiheit zu führen, diese Verlogenheit der K
längst durchschauen, wir brauchen keinen Staat im Staat welcher uns nur belügt und dafür
auch noch von allen Reichtum generier, welcher nur der Kirche nützt.
KH am Permanenter Link
Nicht nur die Krankenhäuser werden aus öffentlichen Geldern finanziert, sondern auch die Ausbildung der Ärzt:innen.
Unechter Pole am Permanenter Link
Ich befürchte, dass die Appelle an die Politik, während es im Bundestag wahrscheinlich eine rechnerische Mehrheit für ein vollständiges Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen gibt, naiv und sogar gefährlich sind.
awmrkl am Permanenter Link
Nö, das überzeugt mich nicht.
bluewhitedotinthesky am Permanenter Link
solche Entscheide sind mir unverständlich: stehen Ärztinnen und Ärzte doch in der Garantenpflicht und Haftung das Leben ihrer PatientInnen zu schützen, bevor schwere Schädigungen und lebensgefährliche Zustände eintre
Während der gesamten Dauer der
Schwangerschaft ist ein Abbruch mit embryopathischer Indikation zulässig,
In Deutschland wird diese Situation in der Gesetzgebung in § 218a StGB als medizinische Indikation subsumiert, „um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“
In der Schweiz "wenn der Frau durch die Schwangerschaft schwerwiegende körperliche ... Schädigungen drohen (Art. 119 Abs. 1 StGB Schweiz)
Mich interessiert nun auch wie das
- die CEDAW Convention for the Elimination of any Discrimination against Women sowie
- das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Gewalt gegen Frauen, in Kraft seit 2011, in Deutschland und der Schweiz seit 2018, im gesamten Gebiet der EU seit 2023 unabhängig von der Ratifizierung durch einen Mitgliedstaat der EU), das in
Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, die begründet werden mit angeblichem Verstoss gegen religiöse, soziale, kulturelle, traditionelle Normen unter harte Strafe stellt
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Strafverfahren, die infolge der Begehung einer der in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten eingeleitet werden, Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte «Ehre» nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen angesehen werden.
Dies bezieht sich insbesondere auf Behauptungen, das Opfer habe kulturelle, religiöse, soziale oder traditionelle Normen oder Bräuche bezüglich des angemessenen Verhaltens verletzt.
- Art. 43ff regelt die Gerichtsbarkeit
www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/europarat/menschenrechtsabkommen-des-europarats/istanbul-konvention
zudem interessiert mich die Haftung, da die im Spital angestellten ÄrztInnen und Ärzte auch bei Unterlassung haftbar werden - wenn sie nicht gemäss dem State of the Art der medizinischen Lehre vorgehen. Inwieweit geht die Haftung auf den weisungsgebenden Bischof, dessen Kirche ich spätestens jetzt sofort verlassen würde, gefährdet dieser doch das Leben betroffener Frauen. Ich bin mit 1976 aus diesem Verein ausgetreten, nachdem ich in Geschichtsbüchern über die Knochenberge der im Namen der Kirche ermordeten las, die Ermordung Giordano Bruno's, Michael Servets sowie die Massengräber an getöteten und durch Unterlassung in Klöstern gestorbenen Babys in den Gärten der Magdalenenhäuser.