3G-Regel gilt nicht bei religiösen Veranstaltungen

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Um den steigenden Covid-19-Infektionszahlen zu begegnen, gilt seit vergangener Woche die 3G-Regel: Wer ein Krankenhaus, die Gastronomie oder eine Sportveranstaltung besuchen möchte, muss den vollständigen Impfschutz, die Genesung von Covid-19 oder einen aktuellen Test nachweisen. Das gilt allerdings nicht für Gottesdienste. Erklärt wird die Entscheidung damit, dass Religionsausübung ein Grundrecht sei.

Seit es Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt, gibt es auch Ausnahmen für Kirchen. Das führt nicht nur zu merkwürdigen Erscheinungen wie Fitnessstudios, die sich als Glaubensgemeinschaften deklarieren, oder Trinkfreudige, die im Pub der Tequila-Kirche huldigen, sondern auch zu Uneinigkeit bei Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst: Während die einen auf den Schutz ihrer Gläubigen setzen und die 3G-Regel übernehmen, setzen andere auf eigene Konzepte.

Seit dem 23. August gilt in Deutschland die 3G-Regel, nach der entweder ein vollständiger Impfschutz, die Genesung von einer Corona-Infektion oder ein negativer Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) beziehungsweise ein negativer PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) nachgewiesen werden muss, um zum Beispiel Altenheime, Hotels, Restaurants, Krankenhäuser, Fußballspiele, Fitnessstudios oder Konzerte besuchen oder körpernahe Dienstleistungen wie einen Haarschnitt in Anspruch nehmen zu dürfen. Landkreise können die 3G-Regel aussetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz bei ihnen unter 35 bleibt. Zudem ruft die Regierung dazu auf, sich, wenn möglich, impfen zu lassen.

Dass die 3G-Regeln nicht für Kirchen gelten, erklärt die Politik mit Artikel 4 des Grundgesetzes, welcher besagt, dass die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. CDU-Kanzlerkandidat Armin Laschet unterstreicht zudem, dass – nach Erfahrungen der Kirchen – die Gläubigen ohnehin die doppelte Impfung hätten und ein Gottesdienstbesuch nicht mit dem einer Disko zu vergleichen sei.

Das Vertrauen des Politikers teilen die Kirchen offenbar nicht alle: Immerhin empfiehlt zum Beispiel die Evangelische Kirche Westfalen ihren Gemeinden, die 3G-Regel einzuhalten. Natürlich können diese jedoch selbst entscheiden, ob ihrer Ansicht nach die bisherigen Schutzkonzepte ausreichend sind oder ob sie sich mit der 3G-Regel gegen Infektionsausbrüche absichern möchten. Bei privaten Feiern nach Hochzeit oder Taufe gelten übrigens die staatlichen Regelungen.

In Österreich sieht es in Bezug auf die Kirchen und die 3G-Regel ähnlich aus. Auch hier gilt die Regel nicht. Eine Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium, Kirchen und Religionsgemeinschaften lief zum 30. Juni aus. Seitdem gelten eigene Schutzkonzepte bei Gottesdienst oder Beichte. Bei einmaligen Feiern wie Taufen oder Hochzeiten sind Präventionskonzepte und -beauftragte vorgesehen. Grundsätzlich wird an Eigenverantwortung und Rücksichtnahme appelliert.

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