Plant die Bundesregierung einen Rechtsbruch mit der Neuauflage des Paragrafen 217 StGB?

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Das Reichstagsgebäude in Berlin, Sitz des Deutschen Bundestages
Das Reichstagsgebäude von der Spree aus gesehen

Am 28. November fand eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zur Thematik "Sterbebegleitung/Suizidprävention" statt (der hpd berichtete). Zur Anhörung geladen waren 15 Sachverständige, aber kein Vertreter von Sterbehilfeorganisationen wie der DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) oder Dignitas. Außerdem wurde nur ein Betroffener angehört. Damit ist für den Arbeitskreis Selbstbestimmtes Sterben Oldenburg offensichtlich, dass hier ein taktisches Bestreben der Ver- beziehungsweise Behinderung selbstbestimmten Sterbens vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 mit seinem wegweisenden Urteil den Paragrafen 217 StGB gekippt und die freigewählte Selbsttötung in jeder Lebenslage als Grundrecht bestätigt.

Der Arbeitskreis Selbstbestimmtes Sterben Oldenburg fühlt sich verpflichtet, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Gewicht zu verschaffen und die Erneuerung des verfassungswidrigen Paragrafen 217 StGB zu verhindern. Aus Sicht des Arbeitskreises entspricht keiner der zurzeit vorliegenden Gesetzentwürfe dem Urteil unseres höchsten Gerichts. Weiterhin setzt er sich für die Freigabe des Suizidmedikaments Natrium-Pentobarbital ein.

Durch den Fernsehbeitrag "Harald Mayer kämpft um seinen Tod",
der am 21. November von der ARD gesendet wurde, ist der Arbeitskreis Selbstbestimmtes Sterben Oldenburg in den Blick der Öffentlichkeit gerückt. Infolgedessen gab es viele Anfragen zur Unterstützung und Bitten um weitere Informationen über selbstbestimmtes Sterben. Allen gemeinsam ist: "Wir wollen nicht wieder auf diese Weise entmündigt und bevormundet werden. Wenn weiter über die Köpfe der Bürger entschieden wird, müssen sich die Parteien nicht wundern, wenn die allgemeine Politikverdrossenheit weiter zunimmt!"

Es sei an das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26. Februar 2020 erinnert:

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
  • Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
  • Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

Drei Viertel der Deutschen sprechen sich für eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe aus. Ende April 2021 gaben bei einer Onlineumfrage der internationalen Data & Analytics Group YouGov 75 Prozent der etwa 2.000 Befragten ab 18 Jahren an, die ärztliche Verabreichung tödlich wirkender Mittel an Suizidwillige zu befürworten.

Weiter hieß es dort: "Mit dieser Aussage wächst die Zahl der Unterstützer: Noch vor zwei Jahren, im April 2019, sprachen sich nur 69 Prozent der deutschen Befragten dafür aus." Die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit dem Arbeitskreis Selbstbestimmtes Sterben Oldenburg bestätigen diesen Trend.

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