Religion und republikanischer Staat

Die immer so problematisierte Frage nach den Grenzen der individuellen Bekenntnisfreiheit und des Rechts der freien Religionsausübung ist vor diesem Hintergrund nicht so schwer zu beantworten. Die Garantie des persönlichen Bekenntnisses ist der Staatlichkeit inhärent, die persönliche Religionsausübung ist ein Kreis innerhalb des Kreises der republikanischen Staatlichkeit - denn wäre das nicht so, welchen Sinn und Gehalt hätte sonst eine staatliche Garantie derselben? Er kann nichts garantieren oder schützen, was er selbst transzendiert. Woraus sich zwingend ergibt, dass die Grenzen dieser Garantie dort liegen, wo sich konkrete Handlungen einzelner Personen gegen den Garanten (den Staat) selbst oder gegen gleichwertige Rechte anderer Individuen wenden. Staatsschädigendes oder drittschädigendes konkretes Handeln ist nicht hinnehmbar, denn die persönlichen Rechte zur Religionsausübung weisen nicht über die Schutzpflichten des Staates sich selbst oder Dritten gegenüber hinaus.

Man darf nicht vergessen, dass zur Zeit der Beratungen zum Grundgesetz "die Kirchen" in den Augen vieler Mütter und Väter des Grundgesetzes durchaus diskreditiert waren und von schon von daher kaum Neigung bestand, mehr zu tun, als das "Staatskirchenrecht" von 1919 schlicht zu perpetuieren – durch die Inkorporierung des Art. 137 WRV. Auch in der Situation der jungen Bundesrepublik muss man dies als einen Kompromiss verstehen, aus ganz ähnlichen Gründen wie im Jahre 1919. Nicht zu übersehen ist dabei auch, welche Rolle beim Wunsch, in Sachen Staatskirchenrecht (zunächst) den status quo zu erhalten, das ungelöste Problem des fortbestehenden Reichskonkordats von 1933 gespielt haben dürfte. Kaum jemand dürfte sich angesichts dessen und der damals jungen Vergangenheit (und unsicheren Zukunft) zu einer radikalen Neuregelung des Staatskirchenrechts durch das neue Grundgesetz berufen gefühlt haben.

Debatte "Religionsfreiheit für die Religion"?

Es sollte damit deutlich geworden sein, dass die republikanische Grundordnung der Weimarer Reichsverfassung genau wie die des Grundgesetzes die Gewährung einer "Religionsfreiheit" an eine Religion als ideellem Gebilde nicht kennt. Der Bereich des Art. 4 GG mit seinen konkreten Garantien spricht keine "Religion" an, sondern den einzelnen Träger eines Bekenntnisses bzw. einer weltanschaulichen Überzeugung. Art. 4 regelt im Rahmen der Grundrechte Individualrechte für natürliche Personen, und zwar eine Reihe von Einzelrechten, von der Bekenntnisfreiheit (der einzelne darf nicht wegen seines Bekenntnisses belangt werden, wohl aber, wenn er mit Berufung auf dieses Bekenntnis gegen geltendes Recht verstößt) bis zur Freiheit der Bekenntnisausübung (die als solche ebenfalls nicht den Schutz einer imaginären "Religionsfreiheit" genießt, sondern nur das konkrete Tun der einzelnen Person schützt - und dieses konkrete Tun steht natürlich ebenfalls unter der Grenzziehung des Rechts, insbesondere der Straf- und Ordnungsgesetze).

Auch im sogenannten Staatskirchenrecht des Art. 137 WRV, inkorporiert in Art. 140 GG, taucht ein Abstraktum "Religion" als Träger von Rechten nirgends auf – die Bestimmungen an dieser Stelle regeln materiell-institutionelle Beziehungen zwischen Religionsgemeinschaften (nicht Religionen) und dem Staat. Wir erinnern uns daran, dass schon in der WRV der Gegenpol zur persönlichen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Abschied des Staates von einer transzendenten Identität war – die Verwirklichung des ideellen Teils der Säkularisierung sozusagen.

Glasers wie Merkels Unzulänglichkeit liegt also darin, nicht ausreichend zwischen Religion als Gedankengebäude und den Voraussetzungen und Grenzen einer Religionsausübung von Individuen unterschieden zu haben. Darin, nicht erkannt zu haben, dass man ein ideelles Konstrukt wie eine Religion oder eine Ideologie weder tatsächlich noch unter republikanisch-rechtsstaatlichen Aspekten "verbieten" oder "erlauben" und deshalb auch nicht als Träger von "Rechten" ansehen kann. Beide versuchen mit ihren völlig fehlgehenden Ausführungen, den staatlichen Verzicht auf einen transzendenten Anspruch, die ideelle Seite der Säkularisierung, aufzuheben – der eine negativ, die andere positiv gefärbt. Glasers "negative" Unzulänglichkeit wurde allerdings von den – mehrheitlichen – konträren politischen Kräften in der konstituierenden Sitzung des 19. Bundestages in einer völlig die Verfassungslage verfehlenden Weise beantwortet: Indem sie nämlich die gleiche falsche Position bezogen und ebenfalls ein Recht auf Religionsfreiheit für Religionen imaginierten, nur eben eine andere Folgerung daraus zogen als Glaser. Sowohl für Glasers Position als auch für die Gegenposition der großen Mehrheit des deutschen Bundestages ist das Bonmot anwendbar, dass beide jeweils so falsch seien, dass nicht einmal das Gegenteil wahr sei.

Und nun?

Was zeigt uns das alles für unsere Gegenwart und Zukunft in einem republikanischen Staatsgebilde, für die Zielsetzung einer Humanisierung der Gesellschaft? Was sagen uns solche Verirrungen in die Gefilde längst überwunden geglaubter transzendenter religiöser Überhöhung des Staates? Was haben wir von einer politischen Klasse zu erwarten, die weitgehend kritiklos offenbar nicht nur den "materiellen" Teil der Säkularisierung aufhalten oder gar zurückdrehen, sondern gar den "ideellen" Teil der Säkularisierung wieder zurückholen will? Und sich der Voraussetzungen und Folgen solcher Handlungen offenbar gar nicht bewusst ist?

Die angestammten Großkirchen allerdings scheinen in diesen Tendenzen die Chance zu sehen, das Thema Religion unter staatlicher Assistenz wieder stärker in der zivilgesellschaftlichen Bedeutung zu verankern, Manche Anzeichen deuten darauf hin, dass nach Ansicht der Kirchen der aufstrebende Islam dabei die Rolle einer "Partnerreligion" übernehmen und helfen könnte, die inzwischen bedrohlichen Trends einer Abkehr von den Religionsgemeinschaften umzukehren. Dass alle Beteiligten dabei auf die lockenden Privilegien des unantastbar scheinenden de-facto-Staatskirchenrechts schauen, ist offensichtlich.

Im Interesse des Erhalts – wenn nicht der Wiederherstellung – eines friedlichen republikanischen Pluralismus muss solchen spaltenden Tendenzen Einhalt geboten werden. Womit wir bei den Grundsatzüberlegungen des Anfangs wieder angekommen wären. Die wichtigsten Handlungsoptionen liegen auf der Hand: Den Bestrebungen der Religionsgemeinschaften nach Erhalt und womöglich Ausweitung ihrer Privilegien auf der Grundlage des Art. 140 GG muss durch deren Abschaffung begegnet werden. Es gehört absolut nicht zum Kerninhalt republikanischer Staaten, Religionsgemeinschaften und auch nicht Weltanschauungsgemeinschaften einen de facto öffentlichen Status zu geben, ihnen mehr als ein Selbstverwaltungsrecht einzuräumen und sie zudem auch noch zu alimentieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.12.1965 genau diese Haltung eingenommen, was eigentlich nicht anders gedeutet werden kann als eine Aufforderung zur Beendigung des Staatskirchenrechts-Kompromisses des Art. 140 GG. Es führte aus:

"Das Grundgesetz legt durch Art. 4 I, Art. 3 III, Art. 33 III GG sowie durch Art. 136 I und Art. 137 I WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Er verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse." (BVerfGE 19, 248 – 253)

Dass diese ganz eindeutige Aussage inzwischen leider auch durch das gleiche Gericht in hohem Maße aufgeweicht wurde – z.B. durch die Annahme einer "grundsätzlichen Religionsfreundlichkeit" von Legislative und Exekutive und der Bestätigung der kirchenarbeitsrechtlichen Privilegien – ist eine andere Geschichte, die unsere Überlegungen an dieser Stelle nur noch dringlicher machen.

Die Religionsgemeinschaften sollen Player im Kräftespiel der pluralistischen Gesellschaft sein wie jede Interessenvereinigung – aber nicht mehr und auch nicht weniger und auch das nur im Rahmen ihrer tatsächlichen gesellschaftlichen Relevanz, nicht einer Fassade davon. Sie sollen am Diskurs teilnehmen, aber keine Position erhalten, um diesen privilegiert zu prägen. Um eine hochaktuelle Aussage zu zitieren: Säkularisierung ist die Lösung! Wie Joachim Kahl schon vor Jahrzehnten formulierte: Nur ein weltanschaulich strikt neutraler und paritätischer Staat fungiert als Instrument aller und garantiert die Religionsfreiheit (Kahl 1968).

Nach Abschluss des Textes las der Verfasser im Zusammenhang mit der Anerkennung des Humanistischen Verbandes Deutschland als den Religionsgemeinschaft gleichgestellter Körperschaft durch den Berliner Senat, folgende Äußerung der kirchenpolitischen Sprecherin der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Cornelia Seibeld: "Ich halte die Gleichstellung mit den Kirchen nicht für zielführend. Nicht jedem Verband, der sinnvolle Aufgaben übernehme, könne eine Anerkennung als Öffentlich-Rechtliche Körperschaft zuteil werden. Auch zeigen Forderungen wie die nach einem humanistischen Feiertag an den Schulen, dass der humanistische Gedanke, der Deutschland mitgeprägt hat, zu einer Anti-Religion genutzt wird." (Die Tagespost, 21.11.2017). Ein in mehrfacher Hinsicht verstörender Diskussionsbeitrag.

Bedarf es noch weiterer Belege, dass demokratisch-republikanische Grundlagen in Gefahr sind, in einem Wust von Unwissenheit und lärmender Parteinahme der Politik "für Religion" unterzugehen? Was wir hier vernehmen, ist der Ruf nach staatlichem Gleichklang mit einer christlichen Leitkultur, was zeigt, dass offenbar die Garantien der individuellen Religionsfreiheit nicht ernst genommen werden – denn die strikte staatliche Neutralität ist Spiegelbild und Voraussetzung der Garantie dieser Rechte.