BERLIN. (hpd) Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gestern in einem skandalösen Urteil das Recht der Kirche bestätigt, ihren Mitarbeitern die Grundrechte vorenthalten zu dürfen. Im so genannten “Chefarzt-Verfahren” hat das Gericht - anders als alle Vorinstanzen - die Kirche in ihrer überholten Sexualmoral bestärkt und kirchlich Beschäftige erneut diskriminiert.
Das war gestern ein rabenschwarzer Tag für die Grundrechte von Arbeitnehmern, die bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigt sind.
Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses heiratete als Geschiedener ein zweites Mal und ihm wurde daraufhin wegen “eines schweren Verstoßes gegen seine Loyalitätspflichten” gekündigt. Der Gekündigte klagte sich durch alle Instanzen und gewann vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht. Gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die katholische Kirche still und heimlich eine Verfassungsbeschwerde eingelegt (der hpd berichtete).
Ingrid Matthäus-Maier kommentierte die Verfassungsbeschwerde, die zum gestrigen Urteil führte, bereits im Juni mit den Worten: “Es ist das Recht eines jedermann, sich nach Karlsruhe zu wenden. Aber dieses Vorgehen straft zumindest die katholische Kirche Lügen, wenn sie immer wieder behauptet, sie sei ja bereit, über die eine oder andere Regelung mit sich sprechen zu lassen. Im Gegenteil: wenn die Kirche sogar bei einem so skandalösen Verhalten, nämlich der Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen Wiederverheiratung als Geschiedener, auf ihrem vermeintlichen Recht als Arbeitgeber beharrt und nach drei verlorenen Instanzen zum Bundesverfassungsgericht geht, zeigt dies die völlige Uneinsichtigkeit und ideologische Borniertheit der katholischen Kirchenvertreter.”
Sie wies darauf hin, dass “die Kirchen praktisch nie freiwillig eine Position aufgegeben haben, sondern nur dann, wenn der Staat sie ihnen durch Gesetz oder Gerichtsurteile genommen hat.”
Das hat gestern ein Gericht nicht getan, sondern im Gegenteil hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, urteilte das Bundesverfassungsgericht, wenn ein Geschiedener wieder heiratet.
Also urteilt das oberste deutsche Gericht aufgrund der Lehre der katholischen Kirche, nach der die Ehe unauflöslich ist und eine Wiederheirat nach Scheidung als Sünde gilt. Damit ist das Bundesverfassungsgericht strenger als Teile des Vatikan selbst, in dem schon längst eine Diskussion begonnen hat, dieses nicht mehr in die Zeit passende Dogma aufzuweichen.
Der Zweite Senat unter Leitung von Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle stellte fest, dass das Bundesarbeitsgericht die “Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt” habe. Dabei begründet das Karlsruher Gericht seine Entscheidung auch noch mit einer Tatsache, die keine ist. Denn das vom Bundesverfassungsgericht angeführte “Selbstbestimmungsrecht” ist - laut Grundgesetz - nur ein Selbstverwaltungsrecht. Also das Recht, die eigenen Angelegenheiten intern zu klären. “Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes” heißt es im Artikel 137 GG. Das Arbeitsrecht - so könnte man dem gestrigen Urteil entnehmen, scheint kein “für alle geltendes Recht” zu sein. Ist es auch nicht - denn es gibt den Dritten Weg, der Arbeitnehmer auch weiterhin und durch dieses Urteil gestärkt in kirchlichen Einrichtungen diskriminiert.
“Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen” heißt es in der WELT zu dem gestrigen Urteil. Wenn also Frauen- und Schwulenfeindlichkeit, wenn Missbrauch und die Verschleierung von Finanzen, die anscheinend zum kirchlichen Selbstverständnis gehören, aufgedeckt werden, dann darf kein “weltliches” Gericht dagegen vorgehen? In welchem Jahrhundert leben wir eigentlich? Beziehungsweise das Voßkuhl’sche Bundesverfassungsgericht?
Auf dieses vermeintliche Selbstbestimmungsrecht (das doch nur ein Selbstverwaltungsrecht ist), geht das Bundesverfassungsgericht immer wieder ein: Es “weist darauf hin, dass das Grundgesetz ‘die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.’” Selbst dann, wenn dieses Selbstverständnis gegen rechtliche Normen, die für die Gesellschaft verbindlich sind, verstößt. Tatsächlich klingt das schon fast nach Zuständen, die wir in islamischen Ländern wie Saudi-Arabien und Iran berechtigt anprangern: “Zweifelsfragen seien durch Rückfragen bei den Kirchenbehörden oder durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Gutachten zu klären.” Auf die Idee, einen Arbeitsrechtsstreit durch ein theologisches Gutachten klären lassen zu wollen… darauf muss man erst einmal kommen.
Mit der gestrigen Grundsatzentscheidung geht der Fall nun zurück an das zuständige Bundesarbeitsgericht, dort muss der Fall komplett neu geprüft werden. Herr Voßkuhle hat die Richtung vorgegeben, die bei der Prüfung erwünscht ist. Auch, wenn es sich bei diesem Urteil nach Meinung der ZEIT um ein Rückzugsgefecht, einen Pyrrhussieg handelt: "Es geht also eigentlich nicht um das Arbeitsrecht. Es geht um die Macht konservativer Katholiken. Es geht um die Deutungshoheit darüber, was katholisch ist, also um einen inneren Konflikt der Kirche." Schlimm genug, dass sich das Bundesverfassungsgericht vor den Karren der konservativen Katholiken hat spannen lassen.
34 Kommentare
Kommentare
Uwe Lehnert am Permanenter Link
Sind wir doch ein Kirchenstaat? Keine Partei, keine Institution greift so tief in die verfassungsmäßig garantierten Rechte anderer Menschen ein wie die Kirchen.
Die Kirche darf in den von Staat und Sozialkassen vollständig finanzierten (!) kirchlichen Einrichtungen Wiederverheirateten kündigen – so die neueste Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts.
Es gibt eben in Deutschland Menschen mit unterschiedlichen Grundrechten. Wer dieser katholischen Religionsgemeinschaft nicht angehört oder säkularer Humanist oder gar – noch schlimmer – blanker Atheist ist oder sich nicht der rückschrittlichen Sexualmoral einer zur Enthaltsamkeit verpflichteten Altherren-Riege fügt, muss sich damit abfinden, dass er bestimmte Grundrechte nicht in Anspruch nehmen darf. Welche Grundrechte werden höchstrichterlich durch Verfassungsinterpretation außer Kraft gesetzt, also verletzt?
Verletzt wird der Gleichheitsgrundsatz und damit das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Glaubens (Artikel 3, Absatz 3 GG), verletzt wird die Religionsfreiheit (Art. 4 GG), wozu auch gehört, keiner Religion anzugehören. Verletzt wird auch das Recht auf die Selbstbestimmung des privaten Lebens. In seinem Wesenskern verwehrt wird das Streikrecht sowie das Recht auf gewerkschaftliche Organisation (Art. 9, Abs. 3 GG), wonach Abreden, die dieses Recht einschränken oder behindern, nichtig sind. Verletzt werden auch mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (u.a. das Diskriminierungsverbot). Wir sind eben eine Halbdemokratie. Aber ist das alles so verwunderlich?
Das Bundesverfassungsgericht war es, das schon vor Jahrzehnten den Kirchen nachträglich (!) Recht gab, als diese aus dem grundgesetzlich verbürgten Recht der Selbst v e r w a l t u n g ihrer eigenen Angelegenheiten selbstherrlich das stark kompetenzerweiternde Selbst b e s t i m m u n g s r e c h t machten. Es ist eben wie in einer Diktatur – die wichtigen Entscheidungen fallen hinter den Kulissen, vorbei an den Vertretern des Volkes. Wobei auch diese vielfach schon durch Ämter und Vergünstigungen »eingebunden« sind: zum Beispiel durch wahlwirksame Kirchentagspräsidentschaften oder Sitze im Zentralkomitee der Katholiken oder der Synode der evangelischen Kirche oder durch lukrative Posten in den Unternehmen der Caritas und Diakonie.
Die Kirche bildet insofern einen Staat im Staat, mit eigenen Gesetzen vorbei an wesentlichen Grundsätzen der eigentlich für alle Menschen und Institutionen gleichermaßen verbindlichen Verfassung.
Wie religiös neutral kann eigentlich ein Gericht sein, das regelmäßig mit Kirchenvertretern im Arbeitskreis »Foyer Kirche und Recht« wichtige Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit bespricht?
Schon vor Jahren sah die Giordano-Bruno-Stiftung die richterliche Unabhängigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichts gefährdet, weil über besagen Arbeitskreis Arbeitsgespräche z. B. zwischen Bundesverfassungsgericht und den beiden Kirchen stattfinden. Hier der Brief der Giordano Bruno Stiftung:
http://www.giordano-bruno-stiftung.de/meldung/hinkende-trennung-kirche-justiz
JM am Permanenter Link
Dieses Urteil macht nicht nur mich, sondern einen großen Teil der Bevölkerung fassungslos. Deshalb bin ich Optimist genug, dass dieses Urteil dem Kläger über kurz oder lang auf die Füße fällt ...
Bei aller Verachtung für die Verfassungsrichter in diesem Fall hoffe ich, um unseres friedlichen Zusammenlebens willen, dass der Respekt vor dem Verfassungsgericht nicht zu sehr leiden wird.
Rudolf Dieringer am Permanenter Link
Dem Kommentator, Herrn Prof.Dr. Lehnert ist vollinhaltlich zuzustimmen!! Von wegen Kirche und Staat sind getrennt - wie es das Grundgesetz §140 vorschreibt!
David am Permanenter Link
"Sind wir doch ein Kirchenstaat?"
Ja. Leider.
Christian Mai am Permanenter Link
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstbestimmungsrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchliches_Selbstbestimmungsrecht
Zitat:
1. a) Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der
inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes
unterwirft (sogenannte Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für
„alle geltenden Gesetzes“ (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV) durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich
gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art.
4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos
gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem
Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht
zuzumessen ist.
aus: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-103.html
Ganz so einfach scheint es nicht zu sein.
Ralph Lindner am Permanenter Link
Es reicht!
Dann lieber auf den einen oder anderen Auftrag verzichten!
Jo am Permanenter Link
Eigentlich ist es korrekt, dass die katholische Kirche selber bestimmt, wer bei ihr arbeiten darf. Nicht korrekt ist: Dass der Staat Aufträge an sie vergibt.
Steuerzahler am Permanenter Link
...eigentlich sehe ich nicht ein, warum ich als Steuerzahler, der mit öffentlichen Geldern soziale Einrichtungen, die von der Kirche betrieben werden, unterstütze, dem Klerus auch noch Macht für seine menschenunwürdig
Jo am Permanenter Link
Eben: Der Staat sollte seine Aufträge nicht an die Kirche vergeben. Dagegen müsste man klagen können. Die Chancen scheinen mir nicht so schlecht.
Harri am Permanenter Link
Das Urteil scheint mir richtig, bestätigt es doch nur geltendes Recht. Daher ist es absolut nicht skandalös. Dem Verfassungsgericht ist kein Vorwurf zu machen, wie HPD es hier tut.
Nina am Permanenter Link
Zu behaupten, das BVerfG konnte gar nicht anders urteilen, ist so nicht richtig.
Dem Arzt stehen genauso Grundrechte zu, die durch die Entlassung verletzt wurden. Es ist eine Frage der Grundrechtsabwägung, die durch das Gericht vorgenommen wird, welches Grundrecht überwiegt.
Bei einer meiner Meinung nach "richtigen" Argumentation wären das die Rechte des Arztes und nicht die der Kirche!
Tom am Permanenter Link
Ich sehe an der Entscheidung nichts skandalöses. Als Bürger dieses Staates hat man Grundrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dritten Entitäten.
Skandalös ist lediglich, dass es Menschen gibt, die solche Verträge unterzeichnen.
Um das zu verdeutlichen, muss man sich nur die Rechtslage in anderen Unternehmen anschauen. Zum Beispiel ist es dem Staat nicht erlaubt, vom Inhalt der Kommunikation der Bürger Kenntnis zu nehmen. Unternehmen hingegen schon. Wenn das Unternehmen mit den Arbeitnehmern einen Vertrag hat, laut dem der Arbeitnehmer das Internet nicht privat nutzen darf, dann darf das Unternehmen den Zugang überwachen. Auch die Inhalte. Würde das der Staat tun, wäre es eine Grundrechtsverletzung. Aber ein Unternehmen ist nicht der Staat, daher geht das. Man mag das nicht schön finden, es ist aber so.
Das gleiche gilt auch für die Kirche. Ob man sich sowas gefallen lässt, ist freilich eine andere Sache.
Gruss,
Tom
PS: und nein, ich bin nicht religiös und habe auch nichts mit der kath. Kirche zu tun.
Roland Fakler am Permanenter Link
Ich glaube, da hinkt der Vergleich: Die Kirche ist kein „normaler Betrieb“, weil kein „normaler Betrieb“ so stark vom Staat subventioniert wird und kein „normaler Betrieb“ sich so sehr in staatliche, moralische, geset
Do am Permanenter Link
Was du schreibst, ist nicht ganz richtig: Denn auch ein Unternehmen muss sich an geltendes Recht halten und einem Arbeitnehmer steht es frei, sein Recht auch vor Gericht einzuklagen.
Ich halte auch gar nichts davon, Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen hier ein "Selbst Schuld!" entgegen zu schmettern. Nicht nur, weil es das selbe Argument ist, das Vergewaltigungsopfer auch zu hören bekommen.
Nicht jedem sind die Konsequenzen eines Vertrages immer klar. Es gibt andere Gründe, ökonomische z.B., die schwerer wiegen können. Und nicht zuletzt ändern sich Menschen im Laufe der Jahre auch. Skandalös ist das Gerichtsurteil. Skandalös ist auch der Arbeitgeber Kirche. Aber nicht die dort Beschäftigten.
Petra Posch am Permanenter Link
Die Argumentation geht in die völlig falsche Richtung. Wo soll ein Arzt z.B. arbeiten, wenn alle Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft sind? Schaut mal nach NRW...
Patrick am Permanenter Link
Ich kann dir nur zustimmen. Wenn ich einen Vertrag unterschreibe dann muss ich mich auch dran halten. Ich kann nicht hoffen, das der Arbeitgeber immer ein Auge zudrückt.
Martin Merl am Permanenter Link
ich schätze den hpd. zum urteil mag ich nichts bzw nur schreiben, dass das die politik und ggf. der verfassungsändernde gesetzgeber ran muss.
dennoch: kleine recherchelücke. für die zeit des umbaus in karlsruhe müsste das startbild zu melden - wie auch bei den öffentlich rechtlichen medien schon gesehen. anders aussehen: http://www.german-architects.com/de/projekte/bau-der-woche-detail/31062_interimsquartier_fuer_das_bundesverfassungsgericht
Christiane Schmaltz am Permanenter Link
Recherchelücke: Das Bundesverfassungsgericht ist bereits Ende September wieder in seinen Stammsitz am Schlossplatz zurückgezogen.
Frank Rischmüller am Permanenter Link
Nicht zu fassen...
martin merl am Permanenter Link
so, weiter recherchiert. der übergangsstandort in der kasere ist wohl wieder geschichte. das alte haus ist das neue. hier mein corrigendum zu vorhergehender kommentierung v.
sttn am Permanenter Link
Das Problem ist doch eher, das die Kirche in vielen Regionen der einzige Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Krankenversorgung, Altenpflege, Kindererziehung ist. Es fehlen die freien staatlichen Einrichtungen.
Das Urteil ist aber vollkommen korrekt. Wer es liest wird verstehen, dass das BAG so ziemlich alles falsch gemacht hat was man im Studium lernt. Und warum wird Herr Voskuhle angegangen? Wir wollen nicht nur Trennung von Staat und Kirche, sondern auch Gewaltenteilung. Hier ist der Gesetzgeber gefordert und nicht die Justiz als Gesetzgeber.
Eine stärkere Auseinandersetzung mit der betroffenen Materie wäre beim Autor sehr wünschenswert gewesen.
Defacto sagt das Urteil auch, die Kirche hat diese Rechte als Arbeitgeber, dann soll sie aber auch strenger Urteilen und nicht so uneinheitliche Zustände schaffen. Dadurch wird sie als Arbeitgeber unattraktiver und muss sich womöglich als Arbeitgeber dem Markt anpassen.
Fraglich ist auch die Konkurrenz zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und der Selbstverwaltung der Kirche. Schließlich wird ein Ehepaar durch das ei gehen der neuen Ehe schlechter gestellt, als zwei Menschen die das erste mal heiraten und diesen Bund auch vor Gott eingehen.
Und wenn sich jemand über die Vormundschaft der Kirche beschwert, ist es sehr verwunderlich wenn man sich vorbehält Kommentare erst nach Prüfung durch die Redaktion frei zuschalten...
Martin am Permanenter Link
Das Urteil bestätigt leider geltendes Recht. Es wäre nun eigentlich Sache der Politik, z.B.
Prof Dr Robert ... am Permanenter Link
Ich fühle mich so sehr bestätigt, dass ich mit 16 dieses scheinheilige menschenunwürdige System Kirche verlassen habe.
Patrick am Permanenter Link
Absolut verständlich das Urteil. Es halt dich an das was im Gesetz festgelegt ist. Außerdem "mein Haus, meine Regeln".
Der Arzt wusste worauf er sich ein lässt, als er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Peter Bierwirth am Permanenter Link
Oh je, wieder einmal ein "Kirchenstreit" im "Kirchenstaat" Deutschland.
Ulrich Katte am Permanenter Link
Eine Frage, die im privaten Kreis immer wieder hochkommt, ist die nach der tatsaechlichen Finanzierung dieses konkreten Krankenhauses: 'Träger des Krankenhauses ist die Caritative Vereinigung GmbH', heisst e
Siegfried am Permanenter Link
Die Kirchen, bzw.
Sämtliche atheistischen und humanistischen Organisation haben in den letzten Jahrzehnten total versagt. Religionen wurden und werden in der Öffentlichkeit nicht einmal ansatzweise in ihrer Subtanz attackiert. Die vom gbs so hochgelobte Buskampagne, eine Lachnummer.
Im Gegenteil, man hockt sich an einen Tisch mit Vertretern von Göttern und Geistern und diskutiert ... und anerkennt so diesen hanebüchenen Schwachsinn. Weiter so ...
Bitte bei den T... am Permanenter Link
Letztlich geht es aber darum, dass die Kirchen nach dem Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht haben.
Peter am Permanenter Link
Danke, dass das jemand mal kurz und korrekt auf den Punkt bringt. Ich vermute, die katholische Kirche hat sich mangels Fingerspitzengefühl mal wieder einen Bärendienst erwiesen.
Ein gläubiger Christ
Itna am Permanenter Link
Und was ist damit?
Hier steht doch eindeutig, dass sich die Kirchen an geltende Gesetze zuhalten haben.
GG:
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Jan Lolling am Permanenter Link
Klingt vielleicht etwas zynisch aber ich freue mich über jeden derartigen "Sieg" der Kirchen.
Rudolf Dieringer am Permanenter Link
Die Intention Ihres Beitrags kann ich sehr gut nachvollziehen!
Als juristischer Laie frage ich mich aber doch: Wieviel Semester
Jura-Studium muss man hinter sich gebracht haben, um den
klaren Auftrag des Grundgesetzes derart umzuinterpretieren, wie es hier geschehen ist?
Rüdiger von Gizycki am Permanenter Link
Es ist nur zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht klarstellt, dass das Selbsbestimmungsrecht der Kirche lediglich nur ein Selbstverwaltungsrecht umfasst.
Für diesen Umstand ist es für mich so:
"Denk ich an Deutschland in der Nacht,
bin ich um den Schlaf gebracht!"
Heinrich Heine
Sich.-Ing.J.Hensel am Permanenter Link
Artikel 12 – EMRK - Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 23 ICCPR
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe
haben.
Das BVerfG hatte schon häufiger die Normenhierarchie gebrochen und somit Rechtsmissbrauch (vgl. Art. 17 EMRK/analog ICCPR) begangen.
http://tinyurl.com/oblc6yf