Schweiz

Freitodhilfe auch für nicht Todkranke

Aus Basel kommt die erfreuliche Kunde von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt, welches eindeutig festhält, dass Ärzte berechtigt sind, ein Rezept für Freitodhilfe auch dann auszustellen, wenn die sterbewillige Person nicht unmittelbar vor dem natürlichen Ende ihres Lebens steht.

Hartnäckiger Irrtum beseitigt

Damit wird vor allem eine bei einigen kantonalen Gesundheitsbehörden noch immer bestehende hartnäckige, jedoch irrige Auffassung widerlegt: es seien von Ärztinnen und Ärzten die "Medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) über die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende" sowie die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) im Sinne von Berufspflichten zwingend zu beachten.

Dem auf 18 Seiten überaus sorgfältig begründeten Urteil vom 6. Juli 2017 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Ärztin, welche ihre Praxis im Kanton Basel-Land betreibt, verlangte vom Kanton Basel-Stadt eine Bewilligung, im Jahr während höchstens 90 Tagen auch im Kanton Basel-Stadt beruflich tätig zu sein. Dies sieht das Bundesgesetz über die universitären Medizinberufe (MedBG) so vor.

Dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt war bekannt, dass diese Ärztin neben ihrer Praxis auch für eine Organisation tätig ist, welche Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, ihr Leben selbstbestimmt und professionell begleitet zu beenden, wenn sie schwer krank, behindert und leidend sind. Da in der Presse Berichte darüber erschienen waren, dass sie dies auch Patienten ermöglicht habe, die nicht unmittelbar vor ihrem natürlichen Lebensende stehen, versuchte diese Amtsstelle, die Bewilligung mit der Auflage zu verknüpfen, sie müsse sich bei ihrer Freitodhilfetätigkeit an die Standesregeln der FMH und die Richtlinien der SAMW halten. In der Standesordnung – also dem internen Vereinsrecht des Ärzteverbandes – werden die Richtlinien der SAMW regelmässig übernommen.

Bewilligung nur mit Auflage erteilt

Es bewilligte deshalb der Ärztin diese Tätigkeit nur mit dieser Auflage, wie Juristen solche Bedingungen nennen. Damit wäre aber ihre Tätigkeit für Menschen, welche ihr Leben aus zureichenden Gründen beenden wollen, zu stark eingeschränkt worden.

Gegen diese Auflage führte die Ärztin deshalb Rekurs, was nun zum Urteil geführt hat, weder für die SAMW-Richtlinien noch für die Standesordnung der FMH bestehe eine gesetzliche Grundlage, um diese als ärztliche Berufspflichten anzuerkennen.

In den SAMW-Richtlinien heisst es, Beihilfe zum Suizid sei keine ärztliche Tätigkeit. Entschliesse sich ein Arzt dennoch dazu, einem Patienten bei einem Suizid behilflich zu sein, müsse er unter anderem die folgende Voraussetzung prüfen: "Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist." Gemeint ist dabei, dass der Patient höchstens noch ein paar Tage oder wenige Wochen zu leben hat.

Das Urteil hält nun ausdrücklich fest, dieser Passus bedeute nicht, dass Suizidhilfe für Personen, deren Leben nicht unmittelbar vor seinem Ende stehen dürfte, unzulässig sei: "Die ärztliche Suizidhilfe für Personen die sich noch nicht am Lebensende befinden, wird damit von den SAMW-Richtlinien nicht geregelt und auch nicht untersagt."

Dasselbe gilt für die Standesordnung der FMH, welche die SAMW-Richtlinien übernommen hat. Zu dieser Berufsordnung hält das Verwaltungsgericht zudem ausdrücklich fest, nicht alle ihrer Bestimmungen würden im öffentlichen Interesse liegen.

Nur im Gesetz stehen Berufspflichten

Das Gericht hielt auch fest, die ärztlichen Berufspflichten seien im Bundesgesetz über die universitären Medizinberufe in Artikel 40 abschliessend geregelt. Damit besteht kein Raum für weitergehende Berufspflichten, die von Kantonen, privaten Organisationen wie der SAMW oder der FMH aufgestellt werden.

Das Gericht prüfte auch, wie es sich verhalten würde, wenn die SAMW-Richtlinien auch für nicht todkranke Patienten gelten würden. Dann, so das Gericht, würde dies «aber nicht einer herrschenden Sitte und communis opinio» (allgemeine Auffassung) «der Medizinalpersonen mit universitärer Ausbildung entsprechen». Eine solche Beschränkung der Suizidhilfe auf Personen am Lebensende würde auch nicht «einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung, sondern der Durchsetzung einer ethischen Haltung, die weder den neueren ethischen Stellungnahmen noch der Auffassung der Mehrheit der Schweizer Bevölkerung entspricht», dienen.

Dabei hielt das Gericht fest, eine Umfrage unter den Schweizer Ärzten im Auftrag der SAMW habe ergeben, dass zwei Drittel der Befragten, welche Antwort gegeben haben, ärztliche Suizidhilfe auch in anderen Situationen als am Lebensende als vertretbar bezeichnet hätten.

Die Realität in der Schweiz

Auch würde dies nicht der in der Schweiz gelebten Realität entsprechen; bei den jährlich rund 400 Freitodbegleitungen liege bei mindestens einem Viertel der Fälle keine zum Tod führende Krankheit vor; dabei sei die Tendenz steigend.

Das Gericht hat sich aber auch bemüht, seine Entscheidung in einen grösseren Rahmen zu stellen und hat dabei auf die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechte hingewiesen.

Grundrechte müssen funktionieren

Sowohl die Bundesverfassung wie auch die EMRK schützen das Recht auf Privatleben und damit die persönliche Freiheit. Deshalb ergebe sich aus diesen Garantien "ein Grundrecht jeder Person, über Art und Zeitpunkt der Beendigung ihres eigenen Lebens zu entscheiden. Dies gilt zumindest dann, wenn die betreffende Person in der Lage ist, ihren entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln."

Zwar gebe es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Anspruch darauf, dass der Staat dazu positive staatliche Leistungen erbringe. Aber: "Ohne ärztliche Suizidhilfe bleibt das Recht, über den Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, für die betroffene Person in vielen Fällen eine bloss theoretische Möglichkeit. Die EMRK garantiert aber nicht bloss theoretische oder illusorische Rechte, sondern solche, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten. Damit verbietet auch die grundrechtskonforme Auslegung von Art. 40 MedBG eine Interpretation dieser Bestimmung, welche die ärztliche Suizidhilfe für Personen, die noch nicht am Lebensende stehen, generell ausschliesst und damit solchen Personen in vielen Fällen die Wahrnehmung ihres Freiheitsrechts auf den eigenen Tod faktisch verunmöglicht."

Die Meinung der Bevölkerung

Das Gericht wies auch auf die Meinung der schweizerischen Bevölkerung hin: "Schliesslich entspricht es auch keineswegs der in der Schweizer Bevölkerung vorherrschenden Auffassung, dass ärztliche Suizidhilfe auf Personen am Lebensende beschränkt werden sollte." Dabei zitiert das Gericht die Ergebnisse mehrerer repräsentativer Umfragen. Danach befürworteten beispielsweise 2014 nicht weniger als 68 % der Befragten Suizidhilfe für lebensmüde hochbetagte Personen.

Abgelehnt hat das Gericht die Argumentation des baselstädtischen Gesundheitsdepartements, die angefochtene Auflage diene der Sicherung der Qualität der ärztlichen Dienstleistung. "Die Frage, ob Suizidhilfe nur Personen am Lebensende geleistet werden darf, beschlägt nicht die Qualität der ärztlichen Leistung."

Das überzeugend begründete Urteil ist vom Gesundheitsdepartement Basel-Stadt beim Bundesgericht innert Frist am Bundesgericht nicht mit Beschwerde angefochten worden. Es ist deshalb mittlerweile rechtskräftig geworden.