Im September 2025 störte eine Kirche in Budapest mit Glockenläuten eine angemeldete Versammlung der Opposition. Gerade als der Organisator mit seiner Rede begann, fingen die Glocken an zu läuten und hörten nicht mehr auf. Nach einer hitzigen Diskussion wurden mehrere Demonstrierende bestraft; die Störung durch die Kirche ging jedoch weiter. Jetzt klagen Atheist:innen gegen die Beeinträchtigung der Versammlung.
Am 23. September 2025 fand eine angemeldete Demonstration der ungarischen Opposition am "Ferenciek tere" (Franziskanerplatz) im Herzen von Budapest statt. Der Platz ist für derartige Versammlungen gut geeignet, da er mit den Fußgängerzonen der Innenstadt verbunden und weitläufig genug für eine mittelgroße Veranstaltung ist. Aber wie der Name es erwarten lässt, wird er an einer Seite von einer großen Kirche begrenzt.
Gerade als der Organisator, der unabhängige Abgeordnete und Anti-Korruptions-Aktivist Ákos Hadházi, seine Rede begann, fingen auch die Glocken der Kirche zu läuten an und hörten nicht mehr auf. So war seine Rede kaum hörbar.
Die Homepage der Kirche listet die regulären Zeiten auf, zu denen Gottesdienste stattfinden, und tatsächlich war dies auch während der Demonstration der Fall. Aber es ist nicht üblich, dass über die ganze Dauer eines Gottesdienstes durchgehend geläutet wird. Da die Teilnehmer:innen der Demonstration draußen lautstark forderten, das Läuten zu beenden, kam der Pfarrer heraus, um sie zu beruhigen. Dabei sagte er: "Die Aufgabe der Glocke ist, die Sünde fernzuhalten". Dagegen sollen einzelne Demonstrierende kirchenfeindliche Aussagen getätigt haben. Vier von ihnen hat die Polizei wegen Störung der Religionsausübung mit Bußgeldern belegt.
Ákos Hadházi war selbst nicht am Streit beteiligt. Er deeskalierte lieber und hält die Versammlungen seither auf der anderen Seite des Franziskanerplatzes, weiter von der Kirche entfernt, ab.
Die Ungarische Atheistische Gesellschaft will sich nicht damit abfinden, dass die Störung nur auf einer Seite, nämlich auf der Seite der Demonstrierenden, festgestellt und sanktioniert wird. Sie hat mit Berufung auf Paragraph 217 des ungarischen Strafgesetzbuches, der die Behinderung oder Störung öffentlicher Versammlungen beschreibt, Anzeige erstattet. Wie weit sie damit in der nicht mehr ganz freien ungarischen Justiz kommt, wird sich noch zeigen.
In Deutschland und in Österreich gibt es ähnliche Gesetze. Und auch die Störung von Demonstrationen mit dem Läuten der Glocken fand in beiden Ländern mehrmals statt, meistens bei Veranstaltungen von Rechtsextremen. Verurteilungen nach Strafanzeigen gegen die beteiligten Pfarrer sind bisher nicht bekannt.
Der Störung allgemeiner Veranstaltungen steht in Deutschland, Österreich und auch Ungarn das spezifischere, meist ältere und strengere Recht entgegen, das die Störung religiöser Veranstaltungen regelt. Da ist der Tatbestand deutlich leichter zu "verwirklichen", und Verurteilungen sind auch häufiger. Auch das Beispiel aus Ungarn zeigt, dass die Provokation, die erst durch die Kirche ausgelöst wurde, sofort geahndet wurde, während das Verfahren gegen den Grund des Konflikts offen ist.
Siehe dazu auch: Ungarn: Fehlender Beistrich verhindert homophobe Strafe







1 Kommentar
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Kommentare
Guggemos, Walter am Permanenter Link
Im Bericht (Rubrik "Recht") steht zwar, dass es Störungen von Demonstarationen (schließt vermutlich auch Kundgebungen ein) auch in Deutschland gegeben habe und dass von Verurteilungen nach Strafanzeigen nich
Die KI gibt dazu allerdings ganz gute und wissenswerte Hintergrundinformationen:
"Athena, steht in Deutschland die Störung allgemeiner Veranstaltungen, also z.B. Kundgebungen unter Strafe? Z.B. auch durch permanentes Kirchenglocklengeläute und gab es so etwas in Deutschland schon einmal?
Lieber Walter, deine Frage berührt zwei Dinge: ob es in Deutschland strafbar ist, allgemeine Veranstaltungen zu „stören“ (wie Demonstrationen oder Kundgebungen), und ob z. B. lautes Kirchenglockengeläut darunterfallen könnte. Ich beantworte das sachlich, rechtlich neutral und säkular-orientiert.
1. Straftatbestand: Störung von Versammlungen und Kundgebungen
In Deutschland sieht das Bundesgesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz, VersG) einen Straftatbestand vor:
§ 21 Versammlungsgesetz
„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das heißt: Absichtliche grobe Beeinträchtigungen von Kundgebungen oder Demonstrationen können strafbar sein.
Was genau eine grobe Störung ist, ergibt sich aus Auslegung und Rechtsprechung. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass dieser Straftatbestand mit dem Grundgesetz vereinbar ist und in Einzelfällen auch schon angewandt wurde.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
2019 wurde in Freiburg eine Sitzblockade einer angemeldeten religiösen Versammlung als „grobe Störung“ gewertet und der Störer verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das 2025 in einem Beschluss.
2. Straftatbestand: Störung der Religionsausübung
Separat davon gibt es im Strafgesetzbuch § 167 StGB – Störung der Religionsausübung:
Hiernach ist es strafbar, einen Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer Religionsgemeinschaft absichtlich und grob zu stören; auch Geld- oder Freiheitsstrafen sind möglich.
Das soll den öffentlichen Frieden und die ungestörte Religionsausübung schützen und ist ebenfalls von der Rechtsprechung anerkannt.
3. Würde lautes Kirchenglockengeläut eine Versammlung „stören“ und strafbar sein?
Kurzantwort:
Nach der geltenden Rechtslage kommt ein Strafbestand nicht automatisch allein deswegen in Betracht, dass Glocken „laut“ läuten.
Strafbarkeit setzt in der Regel voraus, dass jemand vorsätzlich und mit dem Ziel, eine Versammlung oder Gottesdienst zu verhindern eingreift oder stört.
Ein traditionelles Glockengeläut, das einfach im Rahmen kirchlicher Praxis stattfindet, ist typischerweise keine gezielte Störaktion im strafrechtlichen Sinne.
Für eine Strafbarkeit müsste in der Praxis geprüft werden:
War die Handlung absichtlich und auf Störung gerichtet?
Handelte es sich um eine außergewöhnliche, gezielte und erhebliche Beeinträchtigung?
Wurde durch das Verhalten tatsächlich die Durchführung der Versammlung ernsthaft erschwert?
Gerade bei religiösen Glocken, die laut Kultur- und Kirchenpraxis in Deutschland üblich sind, ist ein genereller Straftatbestand allein wegen Lautstärke nicht etabliert.
4. Generelle Störung des öffentlichen Friedens
Neben den oben genannten Spezialnormen können in Deutschland auch allgemeinere Straftatbestände relevant werden, z. B.:
Belästigung der Allgemeinheit (unspezifischer Begriff für erheblich störendes Verhalten – aber eher eine Ordnungswidrigkeit als eine schwere Straftat)
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten – ein eigenständiger Straftatbestand nach StGB – aber er zielt auf andere Verhaltensweisen ab.
5. Fazit (kurz & sachlich)
Ja:
In Deutschland ist gezieltes und grobes Stören von Versammlungen oder Kundgebungen strafbar (§ 21 VersG).
Ebenso kann die Störung religiöser Veranstaltungen strafbar sein (§ 167 StGB).
Ein alltägliches kirchliches Glockengeläut allein erfüllt nur sehr selten die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnormen, da es in der Regel nicht vorsätzlich und zielgerichtet auf Störung einer bestimmten Versammlung gerichtet ist.
Ob in einem konkreten Einzelfall eine strafbare Störung vorliegt, hängt von detaillierten Umständen ab und müsste letztlich von Behörden bzw. Gerichten bewertet werden.
Wenn du magst, kann ich dir das rechtlich noch konkreter anhand eines hypothetischen Beispiels durchspielen (z. B. Glocken läuten absichtlich zur Störung einer Demo), oder dir einen verständlichen Überblick geben, wie Gerichte „grobe Störungen“ definieren."