Die Erprobungsphase des Faches "Werte und Normen" an niedersächsischen Grundschulen wird fortgeführt und im kommenden Schuljahr 2018/2019 für insgesamt 40 Grundschulen offenstehen. Neu ist, dass auch fachfremd unterrichtende Lehrkräfte den Unterricht erteilen dürfen.
Die Tatsache, dass die Erprobungsphase in die zweite Runde geht, verdeutlicht, dass auch an Grundschulen ein großes Interesse und eine große Nachfrage an dem Fach besteht, denn bisher kann das Fach als Alternative zum Religionsunterricht nur von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen angewählt werden.
Das Fach "Werte und Normen" zeichnet sich durch seinen interdisziplinären Ansatz aus, der religionskundliche, philosophische und allgemein gesellschaftlich relevante Themen verbindet und darüber hinaus ethisch reflektiertes Handeln sowie Werteorientierung und Wertereflexion fördert. In Anbetracht der zunehmenden Pluralisierung unserer Gesellschaft und vor dem Hintergrund der Vielfalt von Religionen und Weltanschauungen wäre die Einführung des Faches Werte und Normen an Grundschulen ein wichtiger Schritt hin zur interkulturellen Kompetenz und zu einem gemeinsamen, integrativen Lernen aller Schülerinnen und Schüler.
Der Humanistische Verband Niedersachsen, K. d. ö. R., und der Fachverband Werte und Normen – ethische und humanistische Bildung in Niedersachsen e. V. – haben in der Vergangenheit bereits Fortbildung für Lehrkräfte für dieses Fach im Grundschulbereich angeboten und werden dies auch weiterhin tun.
Der Humanistische Verband Niedersachsen und der Fachverband Werte und Normen rufen alle interessierten Grundschulen auf, sich für die Erprobung zu bewerben!
Weitere Informationen dazu auf der Webseite des HVD Niedersachsen.
10 Kommentare
Kommentare
Wolfgang am Permanenter Link
Fritzchen wird mit seinen Eltern beruflicherseits von Berlin nach Bayern versetzt.
Fritzchen: "Icke als Berliner würde ja sagen, det is ein Eichhörnchen! Aber wie ich den Laden hier kenne, war das wieder das herzallerliebste Jesuslein!"!
Werte und Normen.
Guntram Kanig am Permanenter Link
WERTE UND NORMEN in Niedersachen existiert doch schon seit vielen Jahren.
Gruß Guntram Kanig
Markus R. am Permanenter Link
WERTE UND NORMEN gibt es in Niedersachsen nur für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen - und eben NICHT in Grundschulen.
Roland Weber am Permanenter Link
Alles durchaus begrüßenswert! Aber:
Da hätten wir allerdings noch den Art.7 GG - Verfassungsrecht:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Die Kirchen werden kaum zugunsten neutraler Informationen auf ihren Religionsunterricht verzichten. Wer würde denn ohne religiöse Indoktrination denn dann noch Mitglied in einer Kirche?!
Ingo Eitelbach am Permanenter Link
Sie müssten darauf verzichten, wenn der Landesgesetzgeber die Bekenntnisfreiheit der öffentlichen Schulen entsprechend regelt.
Roland Weber am Permanenter Link
Bundesrecht und Verfassungsrecht geht vor Landesrecht! So leicht ist da gerade nichts zu ändern! Religion ist das einzige Fach in Deutschland, dass Verfassungsrang hat!
Ingo Eitelbach am Permanenter Link
Schon klar, das ist aber nicht das Problem, da sich die Regelung des Art. 7 Abs.3 GG auf Bekenntnisschulen bezieht. Für bekenntnisfreie staatliche Schulen gilt das Gebot zum Religionsunterricht nicht.
Roland Weber am Permanenter Link
Das bezieht sich auf alle öffentlichen Schulen! Und Bundesrecht geht vor Landesrecht!
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach! - so in Art 7 III GG.
Wikipedia zu Art.7 GG:
Gemäß Art. 7 Absatz 3 Satz 1 GG stellt der Religionsunterricht ein reguläres Lehrfach an den Schulen dar. Hiernach ist es als Schulfach gegenüber anderen Fächern gleichberechtigt. Religionsunterricht hat die Vermittlung von Glaubenssätzen einer Religionsgemeinschaft zum Gegenstand. Er beschränkt sich nicht darauf, diese mitzuteilen, sondern lehrt sie als Wahrheit. Die Norm verpflichtet den Staat, Religionsunterricht als Lehrfach anzubieten. Auf die Erfüllung dieser Verpflichtung können Religionsgemeinschaften klagen. Art. 7 Absatz 3 Satz 1 GG findet als einzige Bestimmung des Grundgesetzes nicht in dessen gesamtem Geltungsbereich Anwendung. Durch die Bremer Klausel des Art. 141 GG sind die Bundesländer Bremen und Berlin nicht an Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 gebunden. Eine Anwendung des Artikel 141 in den neuen Bundesländern gilt rechtlich als umstritten. Der Inhalt des Religionsunterrichts wird gemäß Art. 7 Absatz 3 Satz 2 GG durch die Religionsgemeinschaften bestimmt.
Ingo Eitelbach am Permanenter Link
Das bezieht sich auf alle öffentlichen Bekenntnis-Gemeinschaftsschulen. Der Landesgesetzgeber könnte mit nur einem Satz die Bekenntnis-Gemeinschaftsschule durch die bekenntnisfreie Schule als Regelform ersetzen.
Markus R. am Permanenter Link
Wer sich über das Fach WERTE UND NORMEN und über die Kooperation von Fachverband und HVD informieren will, der besuche gerne unsere Website:
http://www.fv-wun.de