Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot geschäftsmäßiger Hilfe beim Suizid

Ärzte und Vereine dürfen sterbewilligen Schwerstkranken wieder straffrei Beihilfe zur Selbsttötung leisten. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe heute, am 26. Februar 2020, entschieden.

Die Richter erklärten den umstrittenen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) für verfassungswidrig und damit für nichtig. Das bereits bei seiner Einführung im Jahr 2015 umstrittene Gesetz bestraft die sogenannte "geschäftsmäßige" Sterbehilfe mit bis zu drei Jahren Haft. Der Koordinierungsrat säkularer Organisationen (KORSO) begrüßt das Urteil als wegweisende Entscheidung zugunsten der Selbstbestimmung am Lebensende:

"Das ist eine gute Nachricht für Menschen am Ende ihres Lebens, also früher oder später für uns alle. Die durch das nun gekippte Gesetz entstandene absurde Situation, dass gerade am Lebensende professionelle Unterstützung wegen Strafandrohung versagt bleiben musste, ist nun beendet. Dies gibt Menschen ein Stück Würde zurück, wenn sie bewusst und ohne äußeren Druck über die Entscheidung nachdenken, ihr Leben zu beenden und dafür professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen", so der KORSO-Vorsitzende Dr. Rainer Rosenzweig in einer ersten Stellungnahme.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen, stellte Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, bei der Urteilsverkündung klar.

Auch angesichts der Tatsache, dass sich 80 Prozent der Deutschen mehr Selbstbestimmung am Lebensende wünschen, war die Anpassung der Rechtsvorschriften überfällig. Das Urteil eröffnet den Weg für Beratungs- und Hilfsangebote. Der KORSO begrüßt alle Initiativen aus dem säkularen Spektrum, die Menschen dabei helfen, ihr Lebensende würdevoll und nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten – und zwar mit professioneller Unterstützung nach höchstem medizinisch-wissenschaftlichen Standard.

Erstveröffentlichung auf der Webseite des KORSO.

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