Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Abtreibungen sind kein Mord

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Urteile des Bundesverfassungsgerichts bestätigt: Man darf Schwangerschaftsabbrüche nicht mit dem Holocaust vergleichen und die ausführenden Ärzte nicht als "Mörder" diffamieren.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Klaus Günter Annen, radikaler Abtreibungsgegner, Vorsitzender der "Initiative nie wieder!" und Betreiber der Internetseite "Babykaust.de", in die Schranken gewiesen. Wiederholt hatte der berüchtigte "Lebensschützer" aus Weinheim Ärzte, die Abtreibungen durchführen, als Mörder bezeichnet und Schwangerschaftsabbrüche als "Steigerung des Holocaust" bezeichnet. Namen und Anschriften betreffender Mediziner macht(e) er auf der Website "Abtreiber.com" öffentlich zugänglich. Außerdem demonstrierte er vor Praxen und Kliniken, sprach Passantinnen an und verteilte diffamierende Flugblätter.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass er dies zu unterlassen habe. Im jetzigen Verfahren in Straßburg ging es um vier Unterlassungsverfügungen, die Annen nicht akzeptieren wollte. In einem der Fälle war der selbst ernannte "Lebensschützer" wegen Rufschädigung zur Zahlung von 10.000 Euro Schadensersatz verurteilt worden. Er sah durch die Verurteilungen sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Der EGMR entschied aber, dass in den vorliegenden Fällen das Persönlichkeitsrecht der Ärzte wichtiger sei als die Meinungsfreiheit des Herrn Annen. Das Vorgehen des Abtreibungsgegners könne man als persönlichen Angriff deuten, durch den Hass und Aggression gegen die betroffenen Ärzte hervorgerufen werden könnte, daher sei die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts richtig gewesen. Außerdem habe der Lebensrechtler es durch sein Verhalten den angesprochenen Schwangeren erschwert, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, auch indem er das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin habe beschädigen wollen.

Davon abgesehen seien die Holocaustvergleiche nicht zu rechtfertigen. Es gebe auch keine gesetzliche Grundlage dafür, Schwangerschaftsabbrüche als "Mord" zu titulieren. Von "rechtswidrigen Abtreibungen", wie Annen sie nannte, könne ebenso keine Rede sein, da Paragraph 218a des Strafgesetzbuches gewünschte Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen duldet. "Eine demokratische Gesellschaft müsse hier nach einer fairen Abwägung Grenzen ziehen", zitiert der SWR das europäische Gericht. Klaus Günter Annen kann das Urteil des EGMR innerhalb von drei Monaten anfechten – sofern die Richter das zulassen.