Der Koordinierungsrat säkularer Organisationen (KORSO) hat am Wochenende den Beschluss gefasst, sich zukünftig verstärkt für eine Reform des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen einzusetzen.
Auf Einladung des KORSO kamen am vergangenen Freitag 30 Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Organisationen aus dem säkularen Spektrum per Videokonferenz zu einer Themenwerkstatt zusammen, um sich über die Zukunft des Religionsunterrichts auszutauschen – aus säkularer Perspektive. Nach ausführlicher Debatte einigten sich die Anwesenden auf die folgenden drei Punkte, die eine Grundlage bilden für künftige Forderungen des KORSO:
- Der KORSO betrachtet Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes1 als reformbedürftig. Die einseitige Privilegierung des bekenntnisgebundenen, konfessionellen Religionsunterrichts ist der zunehmend säkularen gesellschaftlichen Wirklichkeit immer weniger angemessen. Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist ein unzeitgemäßes historisches Relikt.
- Der KORSO tritt ein für die Einführung eines staatlich verantworteten, weltanschaulich neutralen Ethik- und Religionskundeunterrichts für alle. Der Weg dorthin kann zunächst landesspezifisch sein und muss die unterschiedlichen rechtlichen und politischen Voraussetzungen in den Bundesländern berücksichtigen. Dieser Weg kann und sollte jedoch bereits beschritten werden, solange Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes noch gilt. Für die schulische Wertebildung folgt der KORSO der Maxime "Gemeinsam statt getrennt!".2
- Solange bekenntnisgebundene, konfessionell-religiöse Unterrichtsangebote an der öffentlichen Schule bestehen, sind analoge weltlich-humanistische Unterrichtsangebote vollumfänglich gleichzubehandeln.
Erstveröffentlichung des Textes auf der Webseite des KORSO. Die Themenwerkstätten des KORSO sind öffentlich. Alle, die an der Mitgestaltung einer säkulareren Zukunft unserer Gesellschaft interessiert sind, dürfen mitdiskutieren. Um die Einladungen zu erhalten, genügt eine Mail an info[at]korso-deutschland.de, wie auch auf der KORSO-Startseite vermerkt ist.
- Grundgesetz (GG) Artikel 7 Absatz 3 lautet: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." ↩︎
- Vorbildcharakter für künftige Neuregelungen hat dabei die bewährte Praxis des Berliner Modells, das aufgrund der Sonderregelung in Artikel 141 GG bereits heute ohne Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 juristischen Bestand hat. Ein anderer landesspezifischer Weg kann die flächendeckende Einführung bekenntnisfreier Schulen nach Artikel 7 Absatz 3 sein. ↩︎