Der Jahrestag des Kölner "Beschneidungsurteils" wird am 7. Mai erneut als "Welttag der genitalen Selbstbestimmung" (WWDOGA) gefeiert. Den Aufruf dieses internationalen Bündnisses unterstützen über 60 Kinder-, Menschen- und Frauenrechtsorganisationen sowie Ärzteverbände aus 13 Ländern auf fünf Kontinenten. Aufgrund der Corona-Epidemie werden die Kundgebungen unter anderem in Köln, San Francisco, Washington, New York City, Kenia und Uganda dieses Jahr komplett ins Internet verlegt.
In Italien hatte ein Jurist in einer Radiosendung erklärt, keine Homosexuellen einstellen zu wollen. Obwohl es kein aktuelles Gesuch gab, verklagte ihn eine juristische Vereinigung, die die Interessen homosexueller Personen vertritt und bekam durch die Instanzen und schließlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof recht.
2013 wies der italienische Atheistenverband UAAR mit einer Plakatkampagne darauf hin, dass man auch ohne Gott gut sein kann. Die Stadt Verona verbot die Plakate. Zu Unrecht, wie nun der Oberste Kassationsgerichtshof Italiens entschied.
Nur wenige Tage nach dem Urteilsspruch hatte die Humanistische Union eine Podiumsdiskussion in Berlin geplant, die den Urteilsspruch und dessen Folgen behandeln sollte. Es war bei der Planung noch nicht abzusehen, dass das Urteil weit über das hinausgeht, was sich Humanistische Union (HU) und die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) vorstellen konnten.
Gestern hatten Dignitas und die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) in die Bundespressekonferenz eingeladen, um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der letzten Woche, das Paragraf 217 gekippt hatte, aus ihrer Sicht zu analysieren und neue Möglichkeiten und Wege der beiden Organisationen zu präsentieren.
Einen Tag nach dem Urteil, das den "Sterbehilfeverhinderungsparagraphen" 217 für nichtig erklärt hatte, fällte das Bundesverfassungsgericht gestern eine weitere Entscheidung im Sinne der weltanschaulichen Neutralität: Das Kopftuchverbot für juristische Referendarinnen ist verfassungsgemäß, bestätigten die Karlsruher Richter – mit einer Gegenstimme.
Wird Herr Spahn jetzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts genauso ignorieren wie das des Bundesverwaltungsgerichts? Währenddessen melden sich auch die Sterbehilfe-Gegner zu Wort.
Nach der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches als nichtig zu erklären, haben sich fast alle säkular-humanistischen Verbände zu Wort gemeldet. Nach Redaktionsschluss trafen noch Pressemitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und der Humanistischen Union (HU) ein.
Ärzte und Vereine dürfen sterbewilligen Schwerstkranken wieder straffrei Beihilfe zur Selbsttötung leisten. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe heute, am 26. Februar 2020, entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung § 217 StGB für nichtig erklärt. Führende Politikerinnen und Politiker wie Angela Merkel und Jens Spahn müssen sich nun vorwerfen lassen, 2015 für ein Gesetz gestimmt zu haben, das nicht auf dem Boden der Verfassung steht. Ein Bericht aus Karlsruhe von Michael Schmidt-Salomon.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute den § 217 StGB für nichtig erklärt: Das Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe hat keinen Bestand. Der Humanistische Verband Deutschlands begrüßt die damit verbundene Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und schlägt eine Neuregelung der Suizidhilfe vor.
Das mit Spannung erwartete Urteil stellt einen fundamentalen Durchbruch für ein Sterben in Würde dar. Durch die Aufhebung des verfassungswidrigen Sterbehilfe-Paragrafen tritt in Deutschland ab sofort wieder die bis zum 6. November 2015 gültige, menschenfreundlichere Rechtslage in Kraft.
Ob und wie weit soll die Hilfe zur Selbsttötung, entsprechend dem Zustand vor dem Verbotsgesetz von 2015, wieder erlaubt werden? Darüber entscheidet am 26. Februar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Die öffentlichen und interne Reflexionen über die Bedeutung des Urteils und was danach kommt, sind im vollen Gange.
Laut einer Gerichtsentscheidung dürfen Jugendliche auch entgegen dem Willen der Erziehungsberechtigten über Weiterführung oder Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden. Voraussetzung: Sie müssen einwilligungsfähig sein und die Tragweite des Eingriffs erfassen können.