Die Krankenkassen als Entscheidungsmacht im Sozialstaat
Im deutschen Sozialstaat gibt es Bereiche, in denen die rechtsstaatlichen Sicherungen der Artikel 19 und 20 Grundgesetz zuverlässig greifen: gegenüber Behörden, gegenüber der Arbeitsagentur, gegenüber kommunalen Trägern. Und es gibt Bereiche, in denen diese Sicherungen erstaunlich schwach ausgeprägt sind. Einer davon ist die außerklinische Intensivpflege – ein Feld, das in den vergangenen Jahren politisch neu reguliert wurde und in dem die Krankenkassen eine Machtfülle besitzen, die in keinem anderen Teil des Sozialrechts in dieser Form existiert.