Edgar Dahl hat ein Plädoyer für den ärztlich assistierten Suizid verfasst. Das Buch ist nicht sehr umfangreich, aber voll mit Informationen und guten Argumenten. Uwe Lehnert hat es gelesen.
Unsere Verfassung definiert schon in Artikel 2: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Auch die weiteren Artikel der Grundrechte erläutern sehr klar, was wir heute unter persönlicher Selbstbestimmung verstehen.
Was "gegen das Sittengesetz verstößt", das allerdings legen in Deutschland immer noch die Kirchen fest. Nicht nur direkt, auch über ungezählte ihnen ergebene Vertreter in der Politik und im Bundestag, wo die Gesetze beschlossen werden. Es zählt offenbar nicht, dass unser Grundgesetz den weltanschaulich neutralen Staat vorschreibt, es zählt auch nicht, dass etwa 40 Prozent der Bevölkerung sich inzwischen als konfessionsfrei bezeichnen, und dass darüber hinaus nachweislich deutlich mehr als die Hälfte auch der Kirchenmitglieder ihr Leben eher nach säkular-humanistischen Werten ausrichten als nach jenen der christlichen Lehre. So passt es auch ins Bild, wenn ein katholischer Bundesminister sich über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergabe von Medikamenten an sterbenskranke Menschen souverän hinwegsetzt.
Papst Franziskus hat sich in diesen Tagen gegen "Zugeständnisse an wie auch immer geartete Formen der Euthanasie, des assistierten Selbstmordes oder der Beendigung des Lebens" gewandt. Euthanasie meint Erleichterung des gewollten Sterbens durch Medikamente, insbesondere bei unheilbar Kranken. Papst und Kirche stellen aber mit dem Begriff Euthanasie wohl ganz bewusst, aber in unredlicher Absicht die Assoziation her zum nationalsozialistischen Vernichtungsprogramm angeblich unwerten Lebens.
Edgar Dahl legt hier ein absolut lesenswertes Buch zur Problematik der assistierten Sterbehilfe vor. Lesenswert einerseits des bedeutsamen und aktuellen Themas wegen, der zwingenden Logik der Argumentation, auch der Klarheit des Aufbaus und der Sprache und schließlich der Überzeugungskraft des vorgestellten Vorschlags wegen für das Problem, ein nicht mehr als lebenswert empfundenes Leben in Würde abzuschließen.
Das Buch beginnt mit einer kurzen Geschichte des Freitods. Man erfährt, dass schon die Griechen und Römer offen über das Thema Sterbehilfe im Alter sprachen und dafür auch Lösungen diskutierten und in Anspruch nahmen. Mit dem Aufkommen des Christentums wandte sich allerdings die Kirche recht bald gegen "Selbstmörder" und verweigerte ihnen ein kirchliches Begräbnis und sogenannte Fürbitte-Gebete. Aufgrund der schon damals engen Beziehung zwischen Kirche und Staat übernahm dieser die kirchlichen Regeln und machte sie zu allgemein gültigen Gesetzen. Widerspruch kam über die Jahrhunderte von Seiten vieler bekannter, diesbezüglich fast immer ignorierter Philosophen. Lediglich Voltaire war es gelungen, Friedrich den Großen zu veranlassen, die Selbsttötung als Straftat aus dem Gesetzbuch zu streichen.
Der Autor berichtet sodann über die Erfahrungen des ärztlich assistierten Suizids im US-Staat Oregon. Das dieser Praxis zugrunde liegende Gesetz ist 1997, also vor 22 Jahren, gegen den erbitterten Widerstand des Weißen Hauses eingeführt worden. Die Bedenken in Bezug auf den befürchteten Missbrauch, die seinerzeit von politischer, religiöser und medizinischer Seite geäußert wurden, sind sämtlich nicht eingetreten. Die positiven Erfahrungen mit dem Gesetz führten im Gegenteil dazu, dass eine ganze Reihe weiterer US-Bundesstaaten solche Gesetze erließen.
Oft genannte Gründe, wenn sterbenskranke Menschen den Wunsch nach ärztlicher Sterbehilfe äußerten, lauteten: "Verlust der Selbstständigkeit", "Verlust der Würde" und "Verlust der Fähigkeit, Dinge zu tun, die das Leben lebenswert machen".
Der Autor weist der Kirche anhand ihrer eigenen Aussagen im Katechismus der Katholischen Kirche nach, dass sie gegen ihre eigene offizielle Lehrmeinung verstößt. Nach dieser Lehre hat Gott den Menschen als freies, selbstbestimmtes Wesen nach seinem Bild erschaffen. Dieser Gott wiederum wird als barmherzig und verzeihend bezeichnet. Zusammen mit der geforderten Nächstenliebe ergäbe sich daraus – so der Autor – ein christliches Argument für den ärztlich assistierten Suizid eines sterbenskranken, an unerträglichen Schmerzen und am Verlust seiner Würde leidenden Menschen. Aufgrund vieler Umfragen ist bekannt, dass auch die große Mehrheit der in Deutschland lebenden Christen Sterbehilfe befürwortet. Die Kirchen und ihre Bischöfe dagegen verweisen darauf, dass nur Gott zu entscheiden habe, wann ein Leben beendet sei und verlangen von ihren Gläubigen, strikt auf jede Form der Sterbehilfe zu verzichten. Nicht selten wird von streng Gläubigen die Auffassung vertreten, dass ein Sterbender wie Jesus am Kreuz zu leiden habe.
Auch die Vertreter der Bundesärztekammer fordern und verlangen in ihren Richtlinien, den ärztlich assistierten Suizid zu verbieten. Er sei mit dem ärztlichen Ethos, insbesondere mit dem Eid des Hippokrates, nicht vereinbar. Der Autor weist aber darauf hin, dass dieser Eid nicht nur Tausende von Jahren alt ist, sondern auch aus Gründen der Entwicklung der Medizin schlicht überholt ist. Auch das sogenannte Genfer Gelöbnis von 1948 befriedigt unter anderem wegen begrifflicher Unschärfe nicht. Der Autor schlägt eine andere Formulierung für ein ärztliches Gelübde vor und geht dazu zunächst von den Aufgaben des Arztes aus. Diese seien herkömmlicher Weise Prävention, Diagnostik und Therapie. Damit allerdings sei das Problem der Hilfe am Lebensende wiederum nicht erfasst. Deshalb erscheint es ihm viel angemessener, die Aufgabe des Arztes beziehungsweise der Medizin ganz generell "in der Linderung menschlichen Leids" zu sehen. "Denn" – so der Autor – "ein Arzt, der einem terminal erkrankten Patienten die Bitte erfüllt, auf eine weitere Therapie zu verzichten und ihm ein tödliches Medikament zu verschreiben, lindert seine Leiden und achtet seine Selbstbestimmung."
Schließlich befasst sich der Autor eingehend mit einer Reihe üblicher sozialethischer Einwände, die von Bedenkenträgern regelmäßig vorgebracht werden. Zum Beispiel, dass sich ein "Recht zu sterben in eine Pflicht zu sterben verwandeln" könnte oder dass es zu einem "Dammbruch missbräuchlicher Anwendungen" kommen könnte, wenn der assistierte Suizid zugelassen würde. Alle diese Bedenken werden überzeugend entkräftet und widerlegt, nicht zuletzt aufgrund der jahrelang gemachten Erfahrungen im US-Staat Oregon. Im Gegenteil – es lässt sich belegen, dass die verschiedenen Formen illegaler Sterbehilfen zum Verschwinden gebracht wurden, dort nämlich, wo Sterbehilfe erlaubt, aber gesetzlich geregelt ist. Erwähnenswert ist, dass die Diskussion um die Sterbehilfe generell zu einer Verbesserung der Palliativversorgung geführt hat. Dies deshalb, weil die Gegner der Sterbehilfe behaupteten und nachweisen wollten, dass eine angepasste medizinische Versorgung mit Schmerzmitteln am Lebensende völlig ausreichen würde. Das stimmt zwar nicht, weil erstens nicht alle Arten von Schmerzen tatsächlich befriedigend bekämpft werden können, zweitens der Wunsch nach Beendigung eines nicht mehr als lebenswert und als unwürdig empfundenen Lebens dennoch bestehen kann. Immerhin ist aufgrund dieser Auseinandersetzung die Schmerzversorgung weiter vervollkommnet worden.
Zum Schluss hält der Autor ein überzeugendes Plädoyer zunächst für die Abschaffung des derzeit noch bestehenden Paragrafen 217, der die sogenannte geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt. Ein Gesetz, das das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen am Lebensende eindeutig missachtet. Das Gesetz ist, wie der Autor argumentiert, auch in sich unlogisch. Wenn Selbsttötung erlaubt ist, warum ist dann Hilfe zur Selbsttötung verboten. Und weiter: Wenn eine einmalige Beihilfe zum assistierten Suizid noch akzeptiert wird, warum ist dann die wiederholte Beihilfe strafbar.
Das Buch schließt mit einem detaillierten und kommentierten Vorschlag zur Beihilfe zum Freitod. In Anlehnung an die zwei Jahrzehnte Erfahrung des US-Bundesstaates Oregon formuliert der Autor sieben Bedingungen, die zu beachten sind und alle Einwände gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Gesetzes berücksichtigen. Zu diesen Bedingungen gehören zum Beispiel die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des Patienten, Gutachten von zwei unabhängigen Ärzten über die tatsächlich vorliegende schwere, unheilbare und bald zum Tode führende Krankheit, eine zwischenzeitliche Bedenkzeit für den Patienten von 15 Tagen. Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, der das Selbstbestimmungsrecht eines Bürgers in einem freiheitlichen Rechtsstaat im Sinne unseres Grundgesetzes ernstnimmt und dem Gedanken einer Trennung von Staat und Kirche endlich Rechnung trägt. Denn der maßgebliche Widerspruch gegen die Beihilfe zur Lebensbeendigung in solchen dramatischen Lebenssituationen kommt von den Kirchen. Die Mehrheit der Bevölkerung dagegen, das zeigen alle Umfragen, denkt viel humaner als jene, die zwar Barmherzigkeit und Nächstenliebe predigen, aber diese in entscheidenden Lebenssituationen aus dogmatischen und weltfremden Gründen dem leidenden Menschen kaltherzig verwehren.
Fünf Sterne für dieses hoch informative und für ein würdevolles Lebensende argumentierende Buch!
Edgar Dahl: Mein Leben, mein Tod, meine Entscheidung – Ein Plädoyer für den ärztlich-assistierten Suizid. NIBE Media Alsdorf 2019, 150 S., ISBN 978-3-96607-043-0, 14,95 Euro
17 Kommentare
Kommentare
libertador am Permanenter Link
Das "Sittengesetz" im Grundgesetz spielte auch eine unrühmliche Rolle bei Klagen gegen Verbote der Homosexualität 1957.
"Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordert die Gesellschaft von ihren Mitgliedern die Einhaltung bestimmter Regeln; Verstöße hiergegen werden als unsittlich empfunden und mißbilligt. Allerdings bestehen Schwierigkeiten, die Geltung eines Sittengesetzes festzustellen. Das persönliche sittliche Gefühl des Richters kann hierfür nicht maßgebend sein; ebensowenig kann die Auffassung einzelner Volksteile ausreichen. Von größerem Gewicht ist, daß die öffentliche Religionsgesellschaften, insbesondere die beiden großen christlichen Konfessionen, aus deren Lehren große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen, die gleichgeschlechtliche Unzucht als unsittlich verurteilen. Der Beschwerdeführer hält zwar die Verurteilung der Homosexualität durch die Lehren der christlichen Theologie für unbeachtlich: sie sei aus alttestamentlichen Vorschriften der jüdischen Religion übernommen, die nach der Rückkehr aus der babylonischen Gefangenschaft aus bevölkerungspolitischen Erwägungen als zeitbedingte Notmaßnahme entstanden seien. Ob diese Deutung den geschichtlichen Vorgängen gerecht wird, mag dahinstehen: Nicht darauf kommt es an, auf Grund welcher geschichtlichen Erfahrungen ein sittliches Werturteil sich gebildet hat, sondern nur darauf, ob es allgemein anerkannt wird und als Sittengesetz gilt." (1 BvR 550/52).
Christian Reiter am Permanenter Link
Mir kommt die Argumentation der Kirche in diesem Punkt ohnehin ziemlich inkonsistent vor.
Der Mensch hat nicht das Recht, das Leben eines unheilbar Kranken zu beenden, weil er in diesem Fall "Gott spielen" würde. Gott möchte, daß dieser Mensch leidet, da darf man als Mensch Gott nicht ins Handwerk pfuschen.
Was ist aber, wenn ein Mensch an Krebs erkrankt? Folgt man konsequent der Argumentation der Kirche, müßte man dem Kranken eine lebensrettende Chemotherapie verweigern, denn auch dann würde man "Gott spielen".
Wenn vor 200, 500 oder 1.000 Jahren jemand an Krebs erkrankt ist, war das ein Todesurteil, sozusagen Gottes Wille, daß dieser Mensch stirbt.
Mit moderner Medizin durchkreuzt der Mensch doch die Pläne Gottes, oder irre ich mich da? Geht dieser Gedanke zu weit?
Iris am Permanenter Link
"Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, der das Selbstbestimmungsrecht eines Bürgers in einem freiheitlichen Rechtsstaat im Sinne unseres Grundgesetzes ernstnimmt und dem Gedanken einer Trennung von Staat un
Eben genau nicht. Denn Selbstbestimmung würde ja bedeuten, dass jeder Mensch selbst bestimmen kann. Wenn ich erst eine "tatsächlich vorliegende schwere, unheilbare und bald zum Tode führende Krankheit" brauche und dann auch noch irgendwelche Ärzte um Erlaubnis anbetteln muss, dann ist es keine Selbstbestimmung, sondern Fremdbestimmung.
Uwe Lehnert am Permanenter Link
Ich denke mal, dass es eher ein Streit um Worte ist, im Grundsatz dürften wir uns einig sein.
Obigen Satz würde ich noch deutlicher dann etwa so formulieren:
Es handelt sich um einen Gesetzesvorschlag, der das Selbstbestimmungsrecht eines Bürgers in einem freiheitlichen Rechtsstaat im Sinne unseres Grundgesetzes auch am Ende seines Lebens ernstnimmt, wie überhaupt dem Gedanken einer generellen Trennung von Staat und Kirche endlich Rechnung getragen werden sollte.
Iris am Permanenter Link
Ich sehe schon einen Unterschied, ob die Selbstbestimmung tatsächlich ein Recht ist oder doch nicht. Mit den genannten Bedingungen und Einschränkungen wäre sie ja kein Recht.
Uwe Lehnert am Permanenter Link
Entschuldigung, Iris, das scheint doch eine reichlich naive Vorstellung von Selbstbestimmung, generell von Rechten in einer rechtsstaatlich organisierten Gesellschaft zu sein.
Iris am Permanenter Link
Ich wollte wirklich hierauf nicht mehr antworten müssen, aber das ist einfach faktisch falsch.
"Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die ärztliche Hilfe an Bedingungen geknüpft ist, nicht Ihre Selbstbestimmung. Sie selbst können jederzeit den Freitod wählen."
Inkorrekt: Erstens dürfen Ärtze in Deutschland gar keine Barbiturate zum Zwecke des Suizids verschreiben, das verstößt gegen das geltende Betäubungsmittelrecht. Zweitens darf man eben nicht jederzeit den Freitod wählen, da das PsyKG es der Polizei erlaubt, suizidale Menschen gegen ihren Willen vom Suizid abzuhalten und sogar einzusperren, selbst wenn sie willensfrei handeln und keine Fremdgefährdung damit einhergeht - die übrigens anders als von Ihnen suggeriert weder ich noch sonstwer hier gerechtfertigt hat. Natürlich stellt schon das Verbot der Verfügbarkeit von guten, wirksamen Suizidmitteln eine Einschränkung der Selbstbestimmung dar. Dass es trotzdem Möglichkeiten zum Suizid gibt, ändert daran nichts, schließlich sind diese Möglcihkeiten schlechter, unwürdiger und unzuverlässiger. Stellen Sie sich mal vor, Blinddarmoperationen wären mit dem Argument verboten, man könne sich ja nach wie vor mit dem Küchenmesser selbst aufschneiden, solange die Polizei nichts davon mitbekomme. Der ganze Sinn und Zweck von Selbstbestimmungsrechten in einem Rechtsstaat ist es, dass man das, was man tun will - in diesem Fall einen schmerzfreien, zuverlässigen Tod einleiten - auch dann kann, wenn die Polizei es weiß und im übrigen auch, ohne vorher die Religion anderer Leute befriedigen oder auf minderwertige Verwirklichungsmittel zurückgreifen zu müssen, weil die guten Mittel aus religiösen Motiven verboten wurden (freie Entfaltung der Persönlichkeit, Religionsfreiheit).
Dr. Edgar Dahl am Permanenter Link
Ich selbst bin eigentlich dafür, dass jeder Mensch Zugang zu Natriumpentobarbital erhalten sollte.
Iris am Permanenter Link
Danke für die Klarstellung, das kann ich so unterschreiben. Vielleicht kommunizieren Sie es dann fortan auch so.
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Habe das Buch sofort bestellt, da mich das Thema in absehbarer Zeit selbst betrifft.
H.-J.Ludwig am Permanenter Link
Warum gelingt es nicht (z.B. dem hpd) die Massen für dieses, irgendwann jeden betreffenes Thema, zu mobilisieren und uns von unseren "Volkstribunen" vorschreiben zu lassen, wie unser Ende abzulaufen hat!
Iris am Permanenter Link
Es ist halt ein Randthema. Fragt man die Bevölkerung in Umfragen, ergibt sich meist ein klares Meinungsbild für freiheitlichere Regelungen. Aber wen wählt man in dem Fall?
M. S. am Permanenter Link
Volljährigkeit als Bedingung ist extrem hart für alle, die diese noch nicht erreicht haben und das auch niemals werden. Ich hatte einen Nachbarn, der war ein gebrochener Mann nach dem Tod seiner Tochter.
Natürlich dürfte es extrem schwierig sein, eine vernünftige Regelung für Kinder zu finden, und konstruktive Vorschläge habe ich selbst nicht. Aber es darf nicht sein, dass ausgerechnet Kinder das maximale Leid ertragen müssen.
Uwe Lehnert am Permanenter Link
Ich denke, dass in diesem Fall den Erziehungsberechtigten die entscheidende Rolle, selbstverständlich auch im Zusammenwirken mit den begutachtenden Ärzten, zufallen sollte.
Dr. Edgar Dahl am Permanenter Link
Kindern und Jugendlichen steht ja immer noch die Möglichkeit einer "terminalen Sedierung" offen, bei denen sie so tief eingeschläfert werden, dass ihnen jegliche Schmerzen erspart bleiben.
Frank Spade am Permanenter Link
Fast zeitgleich mit dieser Rezension, kam die Nachricht vom BGH, dass die Urteilsverkündung zum § 217 am 26. Februar 2020, 10.00 Uhr sein wird. Man darf gespannt sein ...
Arno Gebauer am Permanenter Link
Moin,
was sagte die "scheinheilige Mutter Theresa" den Sterbenden in Kalkutta,
wenn sie diesen schmerzstillende Tabletten verweigerte:
"Nur wer stark leidet, der ist nah bei Jesus!"
Am Ende des Lebens verweigert die einen Totenkult praktizierende
Christenreligion jedem Sterbenden Gnade und Barmherzigkeit!
Das Ende eines jeden Christen ist fürchterlich!
Viele Grüße
Arno Gebauer