Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Patientenverfügungen sollten konkret formuliert sein

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Patientenverfügungen sollten so konkret wie möglich formuliert sein. Das betont in einer Pressemitteilung vom Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH), weil sich drei Schwestern stritten, ob die Mutter eine künstliche Ernährung noch gewünscht hätte oder nicht.

Wer seine Bevollmächtigten dazu verpflichten will, ihn in bestimmten Situationen sterben zu lassen, muss konkret für diese Situation die ärztlichen Maßnahmen beschreiben: "Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB (s. DGHS-Flyer 'Die wichtigen Gesetze') entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, 'keine lebenserhaltenden Maßnahmen' zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung." (Az: XII ZB 61/16 vom 6. Juli 2016).

Eine sichere Patientenverfügung in Schriftform dokumentiert den Willen des Patienten für  Behandlungswünsche, sichert das Selbstbestimmungsrecht und bindet den Arzt. Seit dem 1. September 2009 ist dies durch das sog. "Patientenverfügungs-Gesetz" (BGB § 1901 a, § 1901 b, § 1904) auch im Zivilrecht verankert.

Patientenverfügungen der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) sind bereits seit Jahren entsprechend konkret und rechtssicher konzipiert. In der laufend aktualisierten Patientenschutz- und Vorsorgemappe der DGHS sind die nötigen Formulare enthalten, für Mitglieder ist die Mappe, die Beratung, Hinterlegung und der Rechtsschutz auf die hinterlegten Verfügungen im Mitgliedsbeitrag enthalten, Nicht-Mitglieder können die Mappe gegen eine Schutzgebühr von 10 Euro (Vorkasse erbeten) in der DGHS-Geschäftsstelle anfordern.

Wer sicher gehen will, dass der verfügte Wille befolgt wird, sollte mit allen beteiligten nächsten Angehörigen dieses Thema durchsprechen. Im konkreten Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, waren die beiden übrigen Töchter anderer Ansicht als diejenige Tochter, die von der Patientin bevollmächtigt worden war.