Mit einer eigenen App "DGHS" bietet die Bürgerrechts- und Patientenschutzorganisation Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) schon seit einiger Zeit ihren Mitgliedern an, ein "Lebenszeichen" zu senden. Jetzt ist mit der App auch der sofortige Zugriff auf die eigene hinterlegte Patientenverfügung möglich.
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Bereits im Vorjahr hat die Zentralstelle Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes Deutschlands die damals schon parlamentarisch verabschiedete automatische medizinische Notfallvertretung durch Ehegatt*innen vorgestellt.
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Aus Anlass der heutigen Ausstrahlung des ZDF-Fernsehfilms "Bring mich nach Hause" weist die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) darauf hin, dass Mediziner bei einer Behandlung nicht einwilligungsfähiger Menschen, zum Beispiel bei Wachkoma, auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung dem mutmaßlichen Willen des Patienten verpflichtet sind.
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Wie der medizinische Umgang mit Luftnot und verschiedene Verfahren zur künstlichen Beatmung von Fachgesellschaften teils unterschiedlich eingeschätzt werden, fällt Laien sehr schwer nachzuvollziehen. Doch ist eine grundsätzliche Aufklärung darüber nötig, um ihre Vorsorgeinstrumente für eine plötzlich eintretende Corona-bedingte Lungenentzündung zu gestalten.
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Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg informiert im September mit vielen Formaten zu Fragen des digitalen Erbes, der Patientenverfügung und Vorsorge, Pflegebedürftigkeit und Hospizversorgung, von Testament und Erbe. Außerdem feiert der Verband 50 Jahre Humanistische Hospizarbeit in Berlin.
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Zehn Jahre sind es her, seit der Bundestag die Patientenverfügung zivilrechtlich geregelt hat. Doch deren Wirksamkeit scheitert ausgerechnet im klinischen Akut- und Notfall, was Angehörige erleben müssen und neuere Studien bestätigen. Grund sind standardisierte Situationsbeschreibungen, welche diesen nicht erfassen.
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Ein Weiterleben als Schaden anzusehen, verbietet sich generell – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt als Grundsatz entschieden. Das heißt: Ärzte müssen zivilrechtlich nicht mit Geld dafür haften, wenn sie einen Patienten etwa durch künstliche Ernährung am Leben erhalten und damit ein unerträgliches Leiden zumuten.
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Gestern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ärzte nicht haften müssen, wenn sie einen kommunikations- und bewegungsunfähigen Patienten mittels Magensonde am Leben erhalten. Auch, wenn der Sohn dagegen ist.
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Der Deutsche Evangelische Kirchentag 2017 (24.-28. Mai 2017) in Berlin und Wittenberg beinhaltete auch einen Nachmittag unter dem Label "Dialog mit humanistischen Gemeinschaften".
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Um für den Ernstfall vorbereitet zu sein, ist es heute unabdingbar, eine persönliche Patientenverfügung zu besitzen. Nur so hat man überhaupt eine Chance, Ärzte zu ermutigen, dass sie in ausweglosen Situationen nicht mehr kurativ, sondern nur noch palliativ behandeln und Patienten beschwerdefrei in den Tod hinübergleiten lassen.
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Schätzungen zufolge fallen rund die Hälfte aller Gesamtgesundheitsausgaben im letzten Lebensjahr an. Dr. Matthias Thöns vermutet eine der Hauptursachen für die Explosion der Gesundheitskosten am Lebensende in den finanziellen Interessen einer Interessensgruppe, die er "Sterbeverlängerungskartell" nennt. Warum sich diese Allianz in erster Linie nicht mehr um ihre Patienten, sondern um Gewinnmaximierung kümmert, erklärte der Palliativmediziner am Dienstagabend in Berlin.
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Anlässlich des siebten Jahrestages des Inkrafttretens des sog. Patientenverfügungs-Gesetzes (§ 1901 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB vom 1. September 2009) betont DGHS-Präsidentin Elke Baezner die Bedeutung dieser Gesetzesänderung für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bis zum Lebensende.
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Ein jüngst gefälltes Urteil des Bundesgerichtshofs beschreibt die Anforderungen an eine Patientenverfügung; diese soll so konkret wie möglich sein. Bei einer nicht perfekt formulierten Patientenverfügung läuft man hingegen Gefahr, jahrelang im nicht mehr kommunikationsfähigen Zustand zwangsweise am Leben gehalten zu werden.
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Patientenverfügungen sollten so konkret wie möglich formuliert sein. Das betont in einer Pressemitteilung vom Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH), weil sich drei Schwestern stritten, ob die Mutter eine künstliche Ernährung noch gewünscht hätte oder nicht.
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BERLIN. (hpd) Der Bundesgerichtshof hat 1958 entschieden, dass ein Minderjähriger das Recht hat, einem medizinischen Eingriff zuzustimmen oder diesen abzulehnen, "wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag." Diese Erkenntnis hat bei der Regelung der Patientenverfügung keine Berücksichtigung gefunden.
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