Expertenanhörung: Gynäkologe Joachim Volz und andere Sachverständige im Bundestagsausschuss

Versorgungssicherheit bei Schwangerschaftsabbrüchen – was tun?

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Chefarzt Joachim Volz bei seinem Statement im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Neben ihm seine Kollegin Mandy Mangler aus Berlin.
Im Gesundheitsausschuss

Wird der Staat seinem Versorgungsauftrag mit Blick auf gesetzeskonforme Schwangerschaftsabbrüche gerecht? Wird die Lage noch dadurch verschärft, dass sich Kliniken in gemischt-konfessioneller oder katholischer Trägerschaft weigern, nicht einmal medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen? Das war Thema bei einer Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags.

Die Grünen im Bundestag und ein fraktionsloser Abgeordneter haben einen Antrag formuliert, dass der Gesetzgeber "die Versorgungslage im Hinblick auf die notwendigen qualifizierten medizinischen Einrichtungen und Angebote im gesamten Bundesgebiet prüfen und verbessern soll, damit ein selbstbestimmter Abbruch gemäß der geltenden Rechtslage tatsächlich möglich ist". Die Länder, so heißt es in dem Antrag, sollten dazu verpflichtet werden, ihrem Versorgungsauftrag nach Paragraf 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) nachzukommen.

Am Mittwoch gab es dazu im Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Expertenanhörung. Doch zunächst zur Ausgangslage, an die die Befragung der Sachverständigen durch die Bundestagsabgeordneten anknüpfte.

Rechtliche Ausgangslage

In seiner Entscheidung von 1993 zum Schwangerschaftsabbruch hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, "daß der Staat zur Verwirklichung des Schutzkonzepts für das Bereitstehen ärztlicher Hilfe zum Abbruch der Schwangerschaft in einer Entfernung zu sorgen hat, die von der Frau nicht die Abwesenheit über einen Tag hinaus verlangt".

Der Gesetzgeber hat die Entscheidung umgesetzt und entsprechend in Paragraf 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt: "Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher."

Tatsächliche Lage

In den Ländern gibt es jedoch keine umfassende Bedarfsplanung. Die Veröffentlichung des ELSA-Berichts im Sommer 2025 hat gezeigt, dass die gerichtlich und gesetzlich geforderte ausreichende Versorgungslage in vielen Regionen Deutschlands nicht gesichert ist. "ELSA" steht dabei für "Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung". Nach den Ergebnissen berichtet jede fünfte Frau von Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Einrichtung. In ländlichen Gebieten müssen Betroffene oft über 100 Kilometer zurücklegen, um eine medizinisch sichere Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Schon jetzt sind bundesweit rund 260 der knapp 1.900 Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft. Im Zuge der Krankenhausreform erfolgende Klinikfusionen führen zu einer weiteren Verschärfung der Situation. Gemeint sind Zusammenschlüsse von Kliniken, die zuvor in katholischer und evangelischer Trägerschaft waren – und nach der Fusion entsprechend den Vorgaben der katholischen Seite keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchführen. 

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat kürzlich diese Weigerung grundsätzlich als rechtens akzeptiert (der hpd berichtete). Auch in Flensburg gibt es eine entsprechende Fusion. Fälle wie die in Lippstadt und Flensburg zeigen, dass sich jeweils die katholische Seite durchsetzte und selbst medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche in den Häusern nicht mehr durchgeführt werden – auch wenn das medizinische Personal dazu bereit wäre. Wozu das in der Praxis führt, hatte der Chefarzt des Lippstädter Klinikums, Professor Joachim Volz, mit diesen Worten beklagt: "Ich soll meine Patientinnen im Stich lassen und sie kilometerweit wegschicken, obwohl ich helfen könnte. Selbst bei schweren Fehlbildungen des Fötus, bei Schwangerschaften nach Vergewaltigungen oder mit immensen gesundheitlichen Risiken."

Forderungen, die auch dem Antrag der Grünen zugrundeliegen

Um dem Versorgungsauftrag gerecht zu werden, werden zum Teil weitreichende Forderungen gestellt. Nämlich, dass die Landesregierungen solche Krankenhäuser nicht in ihre Bedarfsplanung einbeziehen dürfen, die sich weigern, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.

Begründet wird das so: Wenn der Staat Krankenhäuser mit öffentlichen Mitteln finanziert und ihnen über die Krankenhausplanung eine besondere Rolle in der Daseinsvorsorge zuweist, wäre es konsequent, ihnen zugleich bestimmte Kernleistungen der medizinischen Versorgung zuzuordnen. Dazu gehören auch medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche. Krankenhäuser profitieren von öffentlich finanzierten Investitionen und von der Einbindung in die Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Im Gegenzug müssten sie einen definierten Versorgungsauftrag erfüllen. Wenn der Schwangerschaftsabbruch (insbesondere der medizinisch indizierte) als medizinisch notwendige Behandlung anerkannt ist, wäre es systemfremd, diese Leistung strukturell auszuklammern. Wer öffentliche Mittel nutzt, dürfe sich nicht selektiv von bestimmten Leistungen distanzieren. Daher sollte, so die Forderung, die öffentliche Finanzierung von Kliniken davon abhängig gemacht werden, dass die Kliniken bestimmte Leistungen vorhalten.

Was die Experten im Gesundheitsausschuss sagten

Die Befragung der Sachverständigen durch die Bundestagsabgeordneten lässt sich in zwei Themenblöcke aufteilen. Zum einen die Frage, ob es überhaupt ein Versorgungsdefizit gibt. Zum anderen, ob die Kliniken ein Weigerungsrecht haben, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.

Gibt es ein Versorgungsdefizit?

Anhand seiner alltäglichen Erfahrungen betonte der Lippstädter Gynäkologe Joachim Volz, dessen Petition von mittlerweile mehr als 353.000 Menschen unterzeichnet wurde, auch im Ausschuss: In seiner Region (Lippstadt, Paderborn) müssten die Patientinnen weit weggeschickt werden. Es brauche feste Strukturen, um eben diese Patientinnen gut versorgen zu können. Die Versorgung sei zufällig und eben nicht organisiert. "Das müssen wir ändern."

Im von Volz an den Ausschuss eingereichten schriftlichen Statement heißt es dazu:

"Viele Ärztinnen und Ärzte verzichten heute ganz auf das Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen, aus rechtlicher Unsicherheit, Angst vor Strafverfolgung oder schlicht aufgrund moralischer Überforderung in einem strafrechtlich aufgeladenen Umfeld. Ausbildungsplätze in der operativen Versorgung fehlen, das Wissen schwindet, spezialisierte Zentren ziehen sich zurück. Die medizinische Versorgungslage für ungewollt Schwangere wird dadurch kontinuierlich schlechter – und das nicht nur im ländlichen Raum. In Regionen, in denen zentrale medizinische Versorger, meist konfessionelle Krankenhausträger, Schwangerschaftsabbrüche öffentlich als moralisch verwerflich darstellen, als Sünde, Mord und Kampf gegen den Frieden (Zitate des aktuellen und vorherigen Papstes), beeinflusst dies das gesellschaftliche Klima und führt zu einer sinkenden Akzeptanz einer rechtlich zulässigen und medizinisch indizierten Behandlung, die vorzuhalten der Staat grundgesetzlich verpflichtet ist."

Daphne Hahn, Professorin für Gesundheitswissenschaften, die die ELSA-Studie geleitet hatte, beschrieb den Politikern die Barrieren, auf die abbruchwillige Frauen bei der Suche nach Hilfe stoßen. Vor allem in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gebe es für viele Frauen Zugangsbarrieren: Sie müssten verschiedene Stellen anfragen, um an Hilfe zu kommen, hätten größere Strecken zurückzulegen und es entstünden ihnen höhere Kosten. Das führe dazu, dass mehr Zeit zwischen der Feststellung einer Schwangerschaft und einem Abbruch vergeht. Verbunden sei dies mit physischen und psychischen Belastungen und auch größeren medizinischen Risiken.

Rechtsprofessorin Liane Wörner vom Deutschen Juristinnenbund sagte, die Pflicht aus Paragraf 13 SchKG (Wortlaut siehe oben) sei für die Länder bindend. Dem kämen sie aber nicht nach. Es gebe keine Bedarfsplanung seitens der Länder. Hinzu komme, dass Kliniken zunehmend von dem kollektiven Weigerungsrecht, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, Gebrauch machten. Der Bund müsse hier nachsteuern und regeln, was die Versorgungspflicht nach Paragraf 13 bedeute. Man brauche bundesweite Kriterien für ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen.

Dass eine landesweite infrastrukturelle Planung notwendig sei, begründete sie auch mit dem geltenden Abtreibungsrecht. Danach solle die Schwangere mit Beratung gewonnen werden statt sie durch Strafe abzuschrecken. Das aber sei ohne ein gesetzlich sichergestelltes Versorgungsangebot nicht möglich.

Stephanie Wallwiener, Leiterin der Universitätsklinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Pränatalmedizin in Halle, sieht die Versorgungslage nicht so kritisch. Aus ihrer Sicht verfügt Deutschland über ein flächendeckendes Netz an ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Die Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet, die regionale Verteilung und Organisation könne aber verbessert werden. Die ELSA-Studie werde oft verkürzt dargestellt, so Wallwiener. Tatsächlich hätten hier 80 bis 85 Prozent der Frauen über eine gute Zufriedenheit mit der Versorgung berichtet. Die Mehrheit habe keine Schwierigkeiten, eine Ärztin oder eine Arzt zu finden.

Kristijan Aufiero von der Beratungsstelle Profemina ging noch deutlicher auf Abstand zum Antrag der Grünen. Die AfD-Abgeordnete Martina Kempf hatte ihn gefragt, ob es aus seiner Sicht einen Mangel an Ärzten gebe, die "vorgeburtliche Kindestötungen durchführen". Aufiero antwortete ganz in ihrem Sinne: Die Zahl der Abtreibungen in Deutschland sei in den vergangenen Jahren auf mehr als 106.000 jährlich gestiegen. Parallel dazu sinke die Zahl der Geburten. Aufiero: "Ich frage mich: Wo ist da das Defizit? Wo soll da ein Mangel sein? Ein Engpass an Abtreibungen lässt sich nicht belegen, Studie hin oder her." Die Länder kämen den Bestimmungen des Schwangerschaftsgesetzes offensichtlich nach.

Mandy Mangler, Chefärztin der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am Vivantes Klinikum Neukölln in Berlin sieht das ganz anders. Auch wenn Berlin die höchste Rate an Ärztinnen und Ärzten habe, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, so böten auch hier zwei Drittel der Gynäkologinnen diesen Eingriff nicht an. Ebenso, so sagte sie, entschieden sich viele Krankenhäuser, nicht nur konfessionell gebundene, dagegen. Patientinnen sähen sich mit Problemen konfrontiert: Wo kann ich hingehen, wo wird mir geholfen oder wo werde ich stigmatisiert und weggeschickt? Die Strukturen seien undurchsichtig. Außerhalb Berlins gebe es ganze Landstriche, in denen niemand zu finden sei, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Zu ihr kämen jeden Tag Patientinnen, die diesbezüglich lange Leidensgeschichten hinter sich hätten.

Christoph Radbruch vom Evangelischer Krankenhausverband sieht bei der Planung hingegen nicht die Krankenhäuser im Fokus. Mit Blick auf die Versorgung müsse bei der ambulanten Planung angesetzt werden, nicht bei den Krankenhäusern. Es gebe Fälle, in denen das Krankenhaus die Logistik zur Verfügung stelle und externe Ärzte vollzögen die Abbrüche. Das Problem sei regional gut zu lösen.

Haben die Klinikträger ein Weigerungsrecht, Schwangerschaftsabbrüche in ihren Häusern vornehmen zu lassen?

Ein Abgeordneter stellte Dana-Sophia Valentiner, Rechtsprofessorin an der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg, die Frage, um die es im Kern geht: "Was halten Sie davon, öffentliche Krankenhäuser und konfessionelle Krankenhäuser, die öffentlich finanziert werden, zu verpflichten, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen?"

Juristin Valentiner befürwortete, dass in einer gesetzlichen Klarstellung den öffentlichen und konfessionellen Krankenhausträgern verdeutlicht werden solle, dass ihnen ein kollektives Weigerungsrecht nicht zustehe. Zwar hätten Ärztinnen und Ärzte ein individuelles Weigerungsrecht, das aus ihrer Gewissensfreiheit als individuellem Grundrecht folge. Ihnen dürfe die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht gegen ihren Willen abverlangt werden. Aus der Gewissensfreiheit der Einzelnen könne aber kein Recht abgeleitet werden, Dritte zur Befolgung der eigenen Gewissensentscheidung zu zwingen. Juristin Valentiner dachte die Sache zu Ende: "Nähme man ein solches kollektives Weigerungsrecht für katholische Träger an, dann wäre die Konsequenz, dass diese nicht in die verfassungsrechtlich geforderte Bedarfsplanung einzubeziehen sind. Für gemischt konfessionelle Krankenhäuser kommt ein kollektives Weigerungsrecht, gestützt auf die Religionsfreiheit, jedenfalls nicht in Betracht. Denn hier fehlen gemeinsame Glaubenssätze. Eine Klinik in gemischt-konfessioneller Trägerschaft darf ihren angestellten Ärztinnen und Ärzten eine Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen daher nicht untersagen."

Marcel Bienik, der als Sachverständiger für den Deutschen Caritasverband geladen war, ist hier anderer Meinung. Ein solches Weigerungsrecht des Krankenhausträgers entspreche der Rechtsordnung. Das habe erst kürzlich das Landesarbeitsgericht Hamm betont, als es dem konfessionellen Krankenhausträger in Lippstadt eine solches Direktions- und Weigerungsrecht im Fall Joachim Volz zugesprochen habe. Bienik argumentierte auch damit, dass Schwangerschaftsabbrüche nach deutschem Recht grundsätzlich rechtswidrig seien – und dazu passe es nicht, den Krankenhäusern die Verweigerung zu versagen. Im Übrigen seien Schwangerschaftsabbrüche keine Heilbehandlung, eine entsprechende Weigerung, diese vorzunehmen, könne daher nicht als Argument dienen, diese Häuser aus der Versorgung auszuschließen.

Liane Wörner vom Juristinnenbund sieht es indes wie ihre Kollegin Valentiner. Wörner schreibt in ihrem dem Ausschuss vorgelegten Statement, es gebe kein kollektives Weigerungsrecht der Krankenhausträger. "Eine Klinik darf ihren angestellten Ärzt*innen eine Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen weder innerhalb der Institution noch in deren privaten Praxen untersagen. Könnten sich Krankenhäuser selbständig unter Geltendmachung unternehmerischer Freiheit aus der staatlichen Versorgungsplanung entlassen und frei entscheiden, nur jene Leistungen anzubieten, die sie für moralisch richtig hielten, so wäre den Bundesländern die gemäß § 13 Abs. 2 SchKG verpflichtende verlässliche Bedarfsplanung schlechthin unmöglich. Das Schutzkonzept ist durch solcherart Geltendmachung insgesamt gefährdet."

Widersprüchliches Verhalten der evangelischen Kirche

Die evangelische Kirche verhält sich bei dem Thema übrigens widersprüchlich. Zwar haben sich die evangelischen Krankenhausträger bei den bekannt gewordenen Fusionen der katholischen Seite gebeugt und die Bedingung der katholischen Seite akzeptiert, selbst keine medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüche mehr vorzunehmen. Doch eben diese Haltung wird sogar von der Evangelischen Kirche in Deutschland missbilligt. In einer Veröffentlichung der EKD unter dem Titel "Schwangerschaftsabbruch – was können wir in der Kirche tun?" aus dem Februar 2026 heißt es dazu ausdrücklich:

"Es gibt keine theologisch-ethischen Gründe, dass sich Evangelische Krankenhäuser Abbrüchen nach allen gesetzlichen Indikationen sowie im Rahmen der Beratungsregelung verweigern. Diese Position ist – auch bei Fusionen mit katholischen Trägern – konsequent zu vertreten. Einzelnen Fachkräften muss jedoch eine Ablehnung aus Gewissensgründen offenstehen. Eine stellvertretend für andere getroffene Entscheidung gegen das Vornehmen von Abbrüchen, etwa durch den Krankenhausträger oder die Krankenhausleitung, ist dagegen aus evangelischer Sicht abzulehnen."

Was die Politiker aus all dem nun machen, ist offen. Der Lippstädter Gynäkologe Joachim Volz jedenfalls appellierte an sie: "Wenn der Staat eine Leistung erlaubt oder für erforderlich hält, ihre Inanspruchnahme jedoch nicht sicherstellt, sondern im Gegenteil Institutionen finanziert, die sich explizit diesem Auftrag verweigern, berührt dies die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates: Die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns wird beeinträchtigt, wenn zentrale Rechte – insbesondere für Frauen– faktisch unterlaufen werden und er dieses Verhalten toleriert."„

Die einstündige Expertenanhörung nebst schriftlichen Stellungnahmen einiger der Sachverständigen finden Sie hier.

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