Stuttgart verbietet Brian-Filmvorführung am Karfreitag

Die Stadt Stuttgart verbietet kurzfristig eine geplante öffentliche Aufführung des Films "Das Leben des Brian". Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart soll nun klären, ob dieses Verbot rechtens ist.

Werner Koch von der Regionalgruppe Stuttgart der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) plante in diesem Jahr die Durchführung einer Veranstaltung am Karfreitag – ein weltanschaulicher Protest gegen den besonderen staatlichen Schutz christlicher Feiertage, der Christen wie Nicht-Christen insbesondere am Karfreitag zur Stille und zum Vergnügungsverbot verdammt.

Bereits am 20.02. hatte Werner Koch deshalb beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart einen Antrag auf Befreiung vom Verbot der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen am Karfreitag gestellt. Koch hatte die Genehmigung konkret beantragt für einen Vortrag über den Karfreitag und das Feiertagsgesetz sowie die Vorführung der Filme "Das Leben des Brian", "Wer früher stirbt ist länger tot", "Das Wort zum Karfreitag" und "Tanz den Karfreitag! – Die Heidenspaß-Party 2017".

Am 27.03. – drei Tage vor Karfreitag – verfasste das Amt einen Bescheid, in welchem Koch die beantragten öffentlichen Vorträge "über die Hintergründe des Karfreitags und die Vorschriften des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg" am Karfreitag erlaubt werden. Allerdings nur unter der Auflage, dass während der Durchführung der Veranstaltung sämtliche Türen und Fenster des Veranstaltungsraums geschlossen gehalten werden und dass "kein Lärm nach außen dringt, der geeignet ist, die Feiertagsruhe zu stören".

Die Vorführung des Films "Das Leben des Brian" sowie der anderen Filme wird Werner Koch jedoch untersagt.

Die hierfür genannte Begründung des Amts:

"Sämtliche der von Ihnen genannten Filme sind zwar im Hinblick auf die religiöse Bedeutung des Karfreitags inhaltlich auf Provokation und Konfrontation angelegt, die Vorführung wäre jedoch dennoch prinzipiell mit dem Feiertagsschutz vereinbar, soweit der künstlerische, bzw. der wissenschaftliche oder bildende Charakter überwiegen würde. Im Gegensatz zu dem von Ihnen konzipierten Vortrag überwiegt bei all diesen Filmen jedoch eindeutig der belustigende und unterhaltende Charakter. Auch dienen sie nicht der Würdigung des Feiertags. Somit leistet die Vorführung der Filme keinen substanziellen Beitrag zur öffentlichen Darstellung Ihrer Weltanschauung. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs. 1 FTG liegt somit nicht vor.

Die Vorführung eines der Filme könnte zudem eine Atmosphäre in der Öffentlichkeit schaffen, die der Zielsetzung eines stillen Tages widerspricht. Selbst wenn die Veranstaltung bei geschlossenen Türen und Fenstern nicht direkt in der Öffentlichkeit wahrnehmbar wäre, müsste insbesondere auf Grund der für die Filmvorführung betriebenen Werbung, der Berichterstattung und des Zu- und Abstroms des Publikums davon ausgegangen werden, dass die Veranstaltung eine dem Feiertagsschutz entgegenstehende Präsenz in der Öffentlichkeit entfalten würde. Zudem könnten die Besucher durch die mit der Vorführung eines der Filme bewirkte Belustigung zu erhöhtem Alkoholgenuss in der Gaststätte motiviert werden. Auch dies steht der Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften des FTG für die Filmvorführung entgegen. (…)

Die teilweise Ablehnung des Antrags sowie die Erteilung einer Auflage für die Durchführung der genehmigten Veranstaltung sind auch erforderlich, da die Vorführung des Films bzw. eine öffentliche Bemerkbarkeit der genehmigten Veranstaltung zu einer dem Feiertagsschutz entgegenstehenden Atmosphäre in der Öffentlichkeit führen könnte. Mit milderen Mitteln kann ein wirksamer Schutz dieses stillen Feiertags nicht gewährleistet werden.

Die Entscheidung ist auch angemessen. Durch die Versagung der Erteilung einer Befreiung für die Vorführung eines der von Ihnen genannten Filme und die Auflage für die Durchführung der genehmigten Veranstaltung werden Sie nicht in Ihren Rechten verletzt. Zwar greift diese Entscheidung in mehrere Grundrechte, wie z. B. das Recht auf allgemeine Handlungs- und Weltanschauungsfreiheit ein, die Ausgestaltung des Schutzes von Feiertagen zählt jedoch auch zur verfassungsmäßigen Ordnung und kann daher die Ausübung der o. g. Grundrechte entsprechend einschränken."

Natürlich legte Werner Koch umgehend Widerspruch gegen den Bescheid ein, erhielt vom Amt jedoch die Mitteilung, dass dieser Widerspruch zwar dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorgelegt, jedoch nicht dringend bearbeitet würde.

Werner Koch hat deshalb einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Bescheid der Stadt eingereicht. Es bleibt also spannend, ob morgen in Stuttgart "Das Leben des Brian" zu sehen sein wird oder nicht.