Kommentar

Spahn verbaut Schwerstleidenden letzte Chance auf legales Suizidmittel

Das Gesundheitsministerium hat mit Schreiben vom 29. Juni das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angewiesen, Mittel für einen Suizid auch in extremen Notfällen tödlich erkrankten Patienten zu verweigern. Alle der inzwischen über 100 eingegangenen Anträge auf Überlassung von Natrium-Pentobarbital, welches eine sichere und sanfte Selbsttötung ermöglicht, sollen pauschal abgelehnt werden.

Das steht im eklatanten Widerspruch zu einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von März 2017, das eine Einzelfallprüfung vorsieht. Der Humanistische Verband Deutschlands fordert die Bundesregierung auf, die insgesamt unhaltbar widersprüchliche Lage zur Suizidhilfe in Deutschland zu beenden und eine rechtliche Harmonisierung im Sinne der Bevölkerung vorzunehmen.

Laut der Anweisung an das BfArM könne es nicht Aufgabe des Staats sein, "Selbsttötungshandlungen durch die behördliche, verwaltungsaktmäßige Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb des konkreten Suizidmittels aktiv zu unterstützen". (Das Schreiben liegt mehreren Medien vor.)

Dagegen erwidert Gita Neumann, als Mitglied des Präsidiums des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD) zuständig für humanes Sterben:

"Das Gesundheitsministerium will schwerstkranken, tödlich Erkrankten die letzte Chance für ein legales und humanes Mittel zur Selbsttötung verwehren. Der Zugang war vom höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands in extremen Fällen unerträglichen Leidens ausdrücklich eingeräumt worden.

Für die skandalöse Missachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine weltanschaulich neutralen Gründe. Schon der Förderung der Suizidhilfe laut § 217 Strafgesetzbuch liegt die rigorose Tendenz zugrunde, keinerlei Ausnahmen etwa für Ärzte vorzusehen, die ihren aussichtslos erkrankten Patienten auch nur Unterstützung bei der Selbsttötung gewähren.

Wir fordern die Bundesregierung auf, eklatante Widersprüche im Sinne der Bevölkerungsmehrheit zu harmonisieren. Dazu gehört der § 217 Strafgesetzbuch dringend auf den Prüfstand, statt ein Bundesinstitut zum Rechtsbruch gegen ein höchstrichterliches Urteil aufzufordern."