Gericht bekräftigt Sonderregelung für Religiöse

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Nachdem die Diskussionen um den sogenannten "Burkini" abgeflaut sind, erregt ein neues Gerichtsurteil die Gemüter. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) erlaubt einem Mädchen das Duschen im Badeanzug aus religiösen Gründen.

Kaum ist die Debatte um Burkinis im Schwimmunterricht abgeflaut, kommt das nächste Verwaltungsgericht um die Ecke und definiert Gleichberechtigung neu. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hat vor einer Woche einer Schülerin zugestanden, mit einem Badeanzug zu duschen – obwohl die Badeordnung vorsieht, dass dies ohne Kleidung zu erfolgen hat.

Abgesehen von hygienischen Dingen muss man sich fragen, ob das Gericht den Begriff "Gleichbehandlung" schon einmal gehört hat. Denn was unterscheidet die klagende Schülerin von jedem schamhaften Pubertierenden, der seine Pickel auf dem Rücken auch gern in der Dusche verstecken würde? Auflösung: Die Schülerin ist muslimischen Glaubens.

Wobei eines nicht genau klar ist; in den Medien ist immer nur von einer Schülerin die Rede. Dabei macht es schon einen Unterschied, ob sie bereits religionsmündig – also älter als 14 Jahre – ist. Das scheint hier nicht der Fall zu sein, heißt es doch im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Aktenzeichen: 6 B 243/19 HAL), dass "die Glaubensfreiheit auch das Tragen bestimmter Kleidung bereits Kindern [zustehe], auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten würden."

In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts heißt es: "Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. […] Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken."

Das gemeinsame Duschen eines Klassenverbandes (respektive eines geschlechtsselektierten Teiles davon) vor dem Schwimmunterricht hat also keine "integrative Funktion"? Weil Kinder außerhalb der Schule schön ordentlich nach gruppenbezogenen Kriterien getrennt bleiben sollten? Oder wie ist das zu verstehen?

Hält das Gericht Selektion nach Geschlecht und (elterlicher) Religion für wichtiger als den Gedanken der Gleichbehandlung aller Menschen? Was treibt das Gericht an, die Ausgrenzungsbestrebungen einer kleinen Minderheit über den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stellen? Man weiß es nicht.

Die Schülerin habe laut Gericht mit Verweis auf den Koran dargelegt, dass "es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen."

Das soll das Mädchen vor Gericht ausgesagt haben? Klingt wenig glaubwürdig. Es werden wohl eher ihre Eltern und der oder die dahinterstehenden Islamverbände oder Moscheevereine gewesen sein, die sich hier ihr Extrasüppchen kochen wollten. Und vom Gericht die Suppe nicht versalzen, sondern brühwarm kredenzt bekamen.