Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 ist klar: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt auch das Recht ein, auf die freiwillige Hilfe Dritter bei einem frei gewählten Suizid zurückzugreifen. Doch Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten sind zwar nicht rechtlich, wohl aber in der Praxis hiervon ausgeschlossen. Mit bedrückenden Folgen.
Durchschnittlich 72 Suizide gibt es pro Jahr in deutschen Haftanstalten. In den Jahren von 2000 bis 2023 haben sich 1.794 Gefangene, davon 58 Frauen und 1.736 Männer, im deutschen Justizvollzug suizidiert. Diese bedrückenden Zahlen hat die "Bundesarbeitsgemeinschaft Suizidprävention im deutschen Strafvollzug" ermittelt.
Was die meisten dieser Suizide gemeinsam haben: Es handelt sich um sogenannte Brutalsuizide, insbesondere durch Erhängen. Denn auf die Hilfe von Sterbehilfeorganisationen können die Gefangenen kaum zählen. Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben aus dem Jahr 2020 doch auch für Gefangene gelten sollte. Das höchste deutsche Gericht hatte damals entschieden: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen."
Das Recht, "auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen", gilt freilich in der Praxis nicht in allen Bereichen uneingeschränkt. So gibt es etwa in Senioren- und Pflegeheimen oftmals Probleme für die Bewohnerinnen und Bewohner. Der hpd hat darüber hier berichtet.
Fälle erreichten schon das Bundesverfassungsgericht
In deutschen Haftanstalten können sich Häftlinge bislang kaum Hoffnung machen, mit ihrem Wunsch auf Suizidhilfe bei den Gefängnisleitungen durchzudringen. Das zeigen zwei Fälle, die vor dem Bundesverfassungsgericht landeten. In beiden Fällen hatten sich die Gefängnisleitungen quergestellt und wollten den Wünschen von Gefangenen nach Suizidhilfe nicht stattgeben.
In dem einen Fall hatte ein seit 35 Jahren in Nordrhein-Westfalen einsitzender Mann, der zu zweimal "lebenslang" verurteilt worden war, beantragt, ihm "die Möglichkeit zu verschaffen, auf eigene Kosten an die zum Sterben notwendigen Medikamente" zu kommen.
Die Justizvollzugsanstalt (JVA) argumentierte, sie könne Suizidhilfe nicht gewähren, da ihr die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen obliege. Die Schaffung der Möglichkeit, sich auf eigene Kosten Medikamente zur Verwirklichung eines Suizids zu beschaffen, liefe dieser Fürsorgepflicht zuwider.
In dem sich anschließenden Gerichtsprozess argumentierte das nordrhein-westfälische Justizministerium, in der besonderen Situation des Strafvollzugs könne der Suizid nicht ohne Mithilfe der Anstalt erfolgen, um etwaige Missbräuche oder Schädigungen Dritter zu verhindern. Auch sei Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen seien. Zweifel könnten sich etwa im Fall von psychischen Erkrankungen und Einflüssen von Dritten ergeben. Solche Bedenken bestünden im Strafvollzug in besonderer Weise, da hier eine schwere Lebenslage vorliege, die zu unerwünschten Einwirkungen und Pressionen führe.
Nachdem das zuständige Landgericht und das Oberlandesgericht kein grünes Licht für eine Suizidhilfe geben wollten, zog der Gefangene mit seinem Antrag vors Bundesverfassungsgericht. Und argumentierte dort so: Der Staat habe kein Recht auf das Leben eines Menschen. Es sei ihm nicht gestattet, in die Persönlichkeitsrechte nach Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz einzugreifen. Mit der Versagung, sich bei Dritten Hilfe zu suchen und sich die benötigten Medikamente zu beschaffen, nehme der Staat ihm die Autonomie, über sein Leben selbst zu bestimmen und mache ihn dadurch zum "Leibeigenen". Nehme der Staat ihm – wie geschehen – die Würde und das Selbstbestimmungsrecht zu Lebzeiten sowie eine reale Chance auf ein Leben in Freiheit, dann solle ihm wenigstens das Recht auf Sterben gewährt werden. Mit dem Bewusstsein leben zu müssen, sein Leben in Haft zu beenden und bis zum Tode in "Leibeigenschaft" existieren zu müssen, sei ein unzumutbarer Umstand.
Das Bundesverfassungsgericht wollte zwar dem Gefangenen nicht aus eigener Kompetenz Recht geben, kritisierte in seinem Beschluss aber deutlich die untergerichtlichen Entscheidungen. Diese hätten den Fall gar nicht ausreichend geklärt. Unterlagen zum Behandlungsstand des Beschwerdeführers oder zu Kontaktaufnahmeversuchen zu weiteren zur Feststellung der Ernsthaftigkeit des Suizidverlangens geeigneten Stellen außerhalb der Justizvollzugsanstalt habe das Landgericht nicht beigezogen oder Ermittlungen hierzu angestellt. Auch die Möglichkeit einer Hinzuziehung anstaltsfremder Ärzte sei nicht geprüft worden. Es sei auch nicht ersichtlich, ob sich das Begehren des Beschwerdeführers auf eine bloße Duldung der Beschaffung der Medikamente beschränkt oder eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Anstalt angestrebt werde.
Die Ansicht der Gefängnisleitung, dass das Personal der Justizvollzugsanstalt sich auf seine Gewissensfreiheit berufen könne und deshalb nicht an einer Suizidhilfe mitwirken oder diese zumindest dulden müsse, kritisierte das Bundesverfassungsgericht. Denn es sei fraglich, ob sich die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt "als grundrechtsverpflichtete Amtsträger dem Beschwerdeführer gegenüber überhaupt auf eine Gewissensentscheidung berufen können". Damit ist gemeint: Grundrechte wie die Gewissensfreiheit sind Abwehrrechte gegen staatliches Handeln, nicht aber Rechte von Bediensteten des Staates.
Der Fall wurde also zur erneuten Entscheidung an die unteren Instanzen zurückverwiesen. Wie das weitere Verfahren seither ablief, wurde nicht bekannt. Die Karlsruher Entscheidung deutet aber darauf hin, dass die höchsten Richter durchaus auch eine Suizidhilfe in Haftanstalten für möglich halten.
Recht auf selbstbestimmtes Sterben kontra Schutzpflicht des Staates
Das zeigt auch der zweite Fall, in dem ein zu zwölf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilter Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollte.
Die Bundesverfassungsrichter nahmen den Fall zwar nicht zur Entscheidung an, weil hier ebenfalls wesentliche Teile des Sachverhalts in den unteren Instanzen noch nicht geklärt worden waren. Dennoch argumentierten die höchsten Richter auch in dieser "Nichtannahme-Entscheidung" bereits recht deutlich, dass Häftlinge ein Recht auf Suizidhilfe haben können.
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches das Recht auf Selbsttötung einschließt. (…) Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört auch die Möglichkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen. Das gilt insbesondere für denjenigen, der erwägt, sein Leben eigenhändig zu beenden, denn gerade er sieht sich vielfach erst durch die fachkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter, insbesondere Ärzte, in der Lage, hierüber zu entscheiden und gegebenenfalls seinen Suizidentschluss in einer für ihn zumutbaren Weise umzusetzen."
Andererseits berücksichtigen die höchsten Richter die Sondersituation des Strafvollzugs, wenn sie sagen, den Staat treffe auch die Pflicht, das hohe Rechtsgut Leben zu schützen. Die Richter betonen:
"Angesichts der im Strafvollzug in besonderem Maße bestehenden Gefahr unfreier Suizidentschlüsse und der vergleichsweise hohen Suizidprävalenz unter Straf- und Untersuchungsgefangenen kommt der staatlichen Lebensschutzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Suizidprävention im Vollzugskontext eine besondere Bedeutung zu. (...) Insgesamt weisen Strafgefangene eine vergleichsweise hohe Vulnerabilität und Anfälligkeit für selbstschädigendes Verhalten auf, was die Bedeutung und die Notwendigkeit von Maßnahmen der Suizidprävention unterstreicht."
Gleichwohl, so schreiben die Richter aber auch, dürfte das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebieten, dass der Staat freiverantwortlich gebildete Sterbewünsche Strafgefangener achtet. "Es dürfte mit den verfassungsrechtlichen Wertungen nicht vereinbar sein, wenn der Strafvollzug dem Einzelnen für einen ernsthaften, dauerhaften und freiverantwortlichen Suizid überhaupt keinen Raum gewährt und ihm somit faktisch nur die Möglichkeit eines sogenannten Brutalsuizids lässt."
Forderung: Gesetzgeber soll aktiv werden
Der Verwaltungsrichter David Kuhn und der Richter am Landgericht Simon Maly haben die unsichere und unbefriedigende Rechtslage zum Anlass genommen, in einem Artikel für die juristische Plattform Legal Tribune Online den Gesetzgeber zum Handeln aufzurufen. Leitungen von Justizvollzugsanstalten dürften nicht alleingelassen werden. Denn diese hätten bislang allein die Entscheidungslast in dem Dilemma, das die beiden Juristen so formulieren: "Verwehren sie einem Gefangenen dessen ernsthaften, in freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gebildeten Suizidwunsch, so verletzen sie sein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Kommen sie einem Sterbewunsch demgegenüber vorschnell nach, laufen sie Gefahr, sich gravierenden dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen."
Schon die rechtliche Ausgestaltung der Suizidassistenz für in Freiheit lebende Menschen werfe komplexe Fragen im Spannungsfeld von Autonomie und Lebensschutz auf. Die Verwirklichung des Rechts auf Lebensbeendigung sei unter den Bedingungen des Straf- und Maßregelvollzugs und damit in staatlicher Obhut noch schwieriger. "Denn gegenüber Gefangenen besteht eine in besonderem Maße ausgeprägte staatliche Pflicht zum Schutz von Gesundheit und Leben. Unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs erweisen sich Menschen nämlich als deutlich anfälliger für "falsche" (nicht wirklich selbstbestimmte) Entscheidungen." Hinzu kämen Risikofaktoren wie das Vorliegen psychischer Erkrankungen, Drogenmissbrauch und vergangene Suizidversuche, die Gefangene weitaus häufiger als in Freiheit lebende Personen betreffen. In der Praxis des Strafvollzugs sollte daher der Gesichtspunkt der Suizidprävention im Vordergrund stehen, zumal der Freiheitsentzug für den Großteil der Gefangenen temporär ist. Der Gesetzgeber dürfe sich vor diesem Hintergrund seiner Verpflichtung, Vorkehrungen sowohl zum Autonomie- als auch zum Lebensschutz zu treffen, nicht länger entziehen.
Auf Anfrage des hpd haben sowohl die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) als auch Dignitas Deutschland mitgeteilt, bislang kaum Erfahrungen mit dem Thema Suizidhilfe im Strafvollzug zu haben. Bei der DGHS gab es noch keine entsprechende Anfrage und bei Dignitas Deutschland nur eine Bitte um ärztlich unterstützte Suizidassistenz von einer Person im Strafvollzug. Diese habe sich dann aber nicht konkretisiert.
Für Dignitas Schweiz schildert Jurist Michael Schermbach die Situation im Nachbarland so:
"Die Frage der Suizidhilfe im Strafvollzug beschäftigt auch die Schweiz. Da diese Frage aber weitgehend in die Zuständigkeit der Kantone fällt, gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Es gibt Kantone, welche diese Praxis in der Anstalt zulassen, aber auch solche, welche keine Regelungen haben oder auch Einrichtungen, welche in ihren Hausordnungen versuchen, diese Praxis zu untersagen. Wenn die Suizidhilfe grundsätzlich zugelassen ist, so dreht sich die Diskussion häufig um den Punkt, ob die Person im Gefängnis selbst (Zelle oder ein Sterbezimmer) die Suizidhilfe in Anspruch nehmen kann oder ob er dies in einem Zimmer (zuhause oder in einem Sterbezimmer der Suizidhilfeorganisation) tun muss oder will."






