Säkulare Verständigung zur Suizidhilfe

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht das umstrittene Gesetz Paragraph 217 StGB im Februar 2020 gekippt hatte, kamen am vergangenen Freitag, 22. Januar, auf Einladung des KORSO 15 Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Organisationen aus dem säkularen Spektrum per Videokonferenz zu einem Expertengespräch zusammen.

Zum Thema "Suizidhilfe/Autonomie am Lebensende" waren neben der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und dem Verein Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben die Säkularen Sozis, die Säkularen Grünen sowie der Dachverband freier Weltanschauungsgemeinschaften (DFW), die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) und der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) vertreten, um über säkulare Positionen zur Suizidhilfe zu beraten.

Neben kleineren Differenzen in Detailfragen stellte die Expertenrunde eine Reihe gemeinsamer Grundhaltungen fest, die für eine säkulare Perspektive charakteristisch zu sein scheinen. Die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der KORSO-Mitgliedsorganisationen verständigten sich auf sechs gemeinsame Positionen, die der KORSO als Koordinierungsrat in der öffentlichen Debatte stark machen will:

  1. Keine Strafrechtsregelung durch einen neuen Paragraphen 217 StGB: Diejenigen Kräfte, die das – inzwischen für verfassungswidrig erklärte – Gesetz damals entworfen und durch den Gesetzgebungsprozess geführt hatten, sind gerade dabei, erneut Strafrechtsregelungen zu diskutieren. Dem ist aus säkularer Sicht deutlich zu widersprechen und entgegenzuwirken.
  2. Keine Beratungspflicht: Sofern gesetzliche Neuregelungen angestrebt werden, ist es Konsens im säkularen Spektrum, dass Menschen, die einen Suizidwunsch äußern, keine Beratungspflicht auferlegt werden soll. 

  3. Stärkung der Informationsmöglichkeiten: Stattdessen sollen Angebote geschaffen und ausgebaut werden, bei denen sich Suizidwillige sachlich und ergebnisoffen informieren können.

  4. Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten: Als Ansprechpartner müssen Ärztinnen und Ärzte ausreichend über Angebote verfügen, sich in Fragen der Autonomie am Lebensende fachlich fortzubilden.

  5. Keine Wartepflicht: Statt einer zeitlich festgelegten generellen Wartepflicht für Suizidwillige sind fallspezifische Sorgfaltskriterien einzuhalten.

  6. Keine pauschale Pathologisierung: Zu unterscheiden ist zwischen Verzweiflungs- und Bilanzsuiziden. Ein Suizidvorhaben ist kein hinreichendes Indiz für eine psychische Störung.

Vor dem Hintergrund eines stetig wachsenden Anteils von Menschen, die sich von kirchlich dominierten Positionen nicht mehr vertreten sehen, fordert der KORSO die Berücksichtigung dieser gemeinsamen säkularen Perspektive im öffentlichen Diskussions- und Entscheidungsprozess.

Erstveröffentlichung auf der Webseite des KORSO.

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