Welche Anforderungen müsste ein Gesetz erfüllen, um in Streitfragen rund um eine Änderung des Geschlechtseintrags tatsächlich Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herzustellen? Zahlreiche Streitfälle zeigen, dass das Selbstbestimmungsgesetz zentrale Folgefragen zu Hausrecht, Diskriminierung und den Wirkungen des Personenstands weitgehend offenlässt und damit erhebliche Rechtsunsicherheiten erzeugt.
In meinem letzten Artikel zu einem Beitrag der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) habe ich den Aspekt des angeblichen biologischen Geschlechts als "Phänotyp" kritisiert und gezeigt, zu welch absurden Folgen dies bezüglich der Zuordnung zum männlichen beziehungsweise weiblichen Geschlecht führen würde. Frauen wären manchmal keine Frauen, Männer keine Männer und Transfrauen beziehungsweise -männer mal so, mal so, würde man sich auf den Augenschein berufen (was wohl mit dem Phänotyp gemeint sein sollte).
Um diese Probleme soll es in diesem Beitrag jedoch nicht nochmals gehen. Vielmehr möchte ich der Frage nachgehen, "was müsste ein Gesetz leisten?", wenn es in Bezug auf die Transfrage für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sorgen sollte. Denn wie man an den vielen Verfahren sieht, die dort laufen, wo Selbstbestimmungsgesetze eingeführt wurden, hat die Erweiterung des Personenkreises, der von diesem Recht Gebrauch machen kann, durchaus zu Rechtsunsicherheiten geführt, auch wenn dies immer wieder bestritten wurde und wird. Diese Unsicherheiten bestanden zwar auch schon mit dem Transsexuellengesetz aus den 1980er Jahren, wurden jedoch durch den erweiterten Personenkreis nun deutlicher sichtbar.
Das Hauptargument der gbs scheint mir zu sein, dass rechtliche Definitionen von wissenschaftlichen und alltagssprachlichen abweichen dürfen. So verstehe ich zumindest Kapitel 3 der Stellungnahme. Dies ist fraglos richtig und wenn es nur darum ginge, dann hätte man die Stellungnahme dort beenden können. Es gibt dafür sogar einen Fachbegriff: "Legalfiktion". Natürlich kann man vier Fußgänger rechtlich wie ein Auto behandeln, wenn man das möchte, oder eine verschollene Person für tot erklären, auch, wenn über deren tatsächliches Ableben nichts bekannt ist. Dumm ist es dann nur, wenn diese Person quietschlebendig wieder auftaucht. Und damit sollte auch ersichtlich sein, dass man sich eben nicht nur darüber Gedanken machen sollte, ob etwas möglich ist, sondern auch, was daraus folgt.
Unterschiedliche rechtliche Beurteilungen
Und hier ist der Gesetzgeber zu schelten, der sich mit dem SBGG als Ziel gesetzt hat, "die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen" (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBGG) ohne zu klären, wozu diese geänderte personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung berechtigt und wozu nicht. Insbesondere die Bereiche Sport, Gefängnisse und Nackträume (wie Umkleiden und Saunen) sorgen hier immer wieder für Streitfälle. Der Verweis auf das Hausrecht, wie von der gbs getätigt, ist hier bestenfalls naiv, wie der Fall von Doris Lange, Besitzerin eines Fitnessstudios für Frauen, zeigt. Lange hatte von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht und der Transfrau Laura H. das Training verweigert, worauf die Transfrau gegen das Fitnessstudio klagte (der hpd berichtete). Aber nicht nur die Transfrau H., sondern auch Teile der Bundesregierung in Form der Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, waren der Meinung, dass diese Berufung auf das Hausrecht einen Akt der Diskriminierung darstellt. Dabei war Ataman selbst Teil der Regierung, von der das Gesetz mit der expliziten Nennung des Hausrechts verabschiedet worden war. Was wiegt also nun schwerer: Hausrecht, Phänotyp oder eingetragener Personenstand?
Der frühere Justizminister Marco Buschmann versuchte seinerzeit die Gemüter zu beruhigen, indem er im Gespräch mit der ZEIT betonte, dass das SBGG ja angeblich nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln würde. Nicht nur der Fall Lange zeigt, dass dem nicht so ist und aus dem Personenstand auch Ansprüche von Bürgern gegen Bürger abgeleitet werden. Besonders häufig sind dies Streitfälle um das sogenannte "Misgendern", also das Ansprechen mit Namen oder Pronomen, die von den Selbstgewählten abweichen.
Viele Transpersonen sind der Meinung, mit der Personenstandsänderung ein Recht darauf zu haben, im selbstgewählten Geschlecht adressiert zu werden, und zwar nicht nur von staatlichen Stellen, sondern auch von ihren Mitbürgern. Ein Rechtsstreit des Vereins Frauenheldinnen hat nun ergeben, dass ein solches "Misgenderverbot" nicht existiert. Ein solches "bedürfte eines neuen Verfassungsrechtssatzes". Darüber hätte aber das Bundesverfassungsgericht zu urteilen. Die Frauenheldinnen dürfen laut Urteil Transfrau Laura H. also weiterhin als "Mann" bezeichnen. Das gleiche Gericht hatte dem rechtspopulistischen Portal NiUS von Julian Reichelt jedoch 2023 noch untersagt, die Transfrau Janka Kluge als Mann zu bezeichnen. Auch im Fall Laura H. verbot ein Gericht die Transfrau in der Berichterstattung als "Mann" zu betiteln und verurteilte NiUS zur Zahlung von 6.000 Euro (der Fall ist noch nicht rechtskräftig).
Im Fall von Georgine Kellermann gegen Montserrat Varela wurde gegen die Feministin sogar ein Aktenzeichen wegen angeblicher Volksverhetzung vergeben, auch wenn die Klage am Ende eingestellt wurde. Die Frage, ob aus dem geänderten Personenstand Ansprüche gegenüber Mitbürgern erwachsen und ob misgendern eine Form der Beleidigung, gar Volksverhetzung ist, bleibt also ungeklärt.
Bekanntheit erreichte auch der Fall der rechtsextremistischen Person Marla Svenja Liebich, die über die Personenstandsänderung versuchte, in einem Frauengefängnis untergebracht zu werden und dann vor der Strafverfolgung flüchtete. Heute sitzt Liebich in Tschechien in einem Männergefängnis. Fälle wie der von Liebich sind jedoch keine Ausnahme und beschränken sich nicht auf politische Extremisten. So sah sich aktuell eine Richterin in Großbritannien genötigt darauf hinzuweisen, dass die Geschlechtertrennung in Gefängnissen auf dem biologischen Geschlecht basieren müsse.
Aktuelle Regelung führt zu Chaos
All diese Streitfälle hätte man vermeiden können, hätte der Gesetzgeber klar geregelt, wozu eine Personenstandsänderung berechtigt und wozu eben auch nicht. Die aktuelle Regelung hingegen führt zu Chaos. Die Personen, die eine Personenstandsänderung vornehmen, wissen nicht, wann sie sich auf diese berufen können und wann nicht, und Frauenrechtlerinnen können nicht wissen, ob Frauen in verletzlichen Situationen wie Gefängnissen und Frauenhäusern vor übergriffigen Personen wie Liebich geschützt werden. Eine angeblich pragmatische Lösung auf Einzelfallbasis unter Betrachtung des Aussehens löst dieses Problem auch nicht. Einerseits widerspricht es dem Gedanken des Gesetzes, das ja ausdrücklich die Entscheidung von der Einschätzung dritter Personen lösen wollte. Insofern ist es auch keine Lösung, das SBGG so umzugestalten, dass ein entstigmatisierender Prüfmechanismus für Fälle offenkundigen Missbrauchs geschaffen wird. Dies wäre dann ja wieder eine Überprüfung durch Dritte, die man ja eben gerade nicht wollte. Andererseits ist nicht klar, was Standesämter überhaupt prüfen sollten und auf Basis welcher Rechtsgrundlage. Oder, wie Anna Katharina Mangold, Professorin für Europarecht an der Europa-Universität Flensburg, im Interview mit beck-aktuell sagte: "Was soll eine Standesbeamtin eruieren? Die körperliche Beschaffenheit der Person? Das ist doch abwegig."
Tatsächlich fordern gerade drei Bundesländer einen Prüfmechanismus für Fälle offenkundigen Missbrauchs, was einerseits zeigt, dass das Missbrauchsproblem nun langsam in der Politik anerkannt wird, aber andererseits eben genau der von mir angesprochenen Quadratur des Kreises entspricht, weil man eben entweder die Selbstidentifikation ernst nimmt, was einen Prüfmechanismus ausschließt, oder einen Prüfmechanismus einführt, der dann aber eben nichts mehr mit Selbstbestimmung und dem Lösen von der Einschätzung Dritter zu tun hat und de facto einer Rückkehr zum alten Begutachtungsmodell entspricht.
Egal, wie man sich jedoch entscheidet, alle vorgenannten Punkte müssten trotzdem im SBGG oder in Einzelgesetzen geregelt werden. Passiert ist jedoch bisher: nichts. Welche Ansprüche erwachsen aus einer Personenstandsänderung gegenüber Mitbürgern? Greift nach erfolgreicher Personenstandsänderung das Hausrecht oder handelt es sich um Diskriminierung? Vertraut man nun auf die Selbstidentifikation oder will man doch einen Prüfmechanismus, und wenn ja, wie soll der aussehen? Jetzt wäre es an der Zeit, das SBGG zu überprüfen und die entsprechenden Regelungen zu treffen.







2 Kommentare
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Guggemos, Walter am Permanenter Link
Nach dem Lesen des Artikels stellte sich mir eine grundsätzliche Frage: Kann mich irgendjemand – oder gar ein Gesetz oder eine sonstige Vorschrift – verpflichten, eine Person in einer Weise anzusprechen, die meiner ei
Ich meine: Zumindest im privaten Bereich sollte ich das selbst entscheiden dürfen. Wenn mir jemand freundlich, respektvoll und tolerant begegnet und mir zugleich dieselbe Freiheit zugesteht, kann ich mir gut vorstellen, auch seiner oder ihrer gewünschten Anrede zu entsprechen – schon aus Höflichkeit und gegenseitigem Respekt. Wie heißt es so schön "Wie es in den Wald hineinschreit, so kommt das Echo zurück."
Ebenso kann ich mir aber vorstellen, dass sich eine Person mir gegenüber so verhält, dass ich lieber ganz auf persönlichen Kontakt verzichte. Auch das gehört zur Privatautonomie. Auch hier gilt: Wie heißt es so schön "Wie es in den Wald hineinschreit, so kommt das Echo zurück."
Im privaten Bereich scheint mir das relativ einfach: Man kann Distanz halten oder den Kontakt vermeiden. Komplizierter wird es im geschäftlichen oder beruflichen Umfeld und erst recht dort, wo öffentliche oder amtliche Verpflichtungen bestehen. Dort treffen persönliche Freiheit, professionelle Anforderungen und gesetzliche Gleichbehandlungsgrundsätze unmittelbar aufeinander.
Für mich bleibt dabei die entscheidende Frage: Wo endet legitime Höflichkeit und wo beginnt ein staatlich oder gesellschaftlich erzwungener Sprachgebrauch? Gegenseitiger Respekt beruht in aller Regel auf Gegenseitigkeit. Wer Freiheit für sich beansprucht, sollte sie auch anderen zugestehen. Diese Grenze klar zu bestimmen, halte ich für eine wichtige Aufgabe in einer freiheitlichen Gesellschaft.
Frank am Permanenter Link
Und dann wäre noch die Frage der Wehrpflicht einer Person zu prüfen.