Ein "Angriff auf die Religionsfreiheit"?

EuGH: EU-Mitgliedstaaten dürfen rituelle Schlachtungen ohne Betäubung verbieten

Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 erklärte der EuGH ein Verbot des sogenannten "Schächtens" in den belgischen Regionen Flandern und Wallonien für eine unionsrechtlich zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit (Az. C-336/19). Das Gericht stellte sich damit gegen die Empfehlung des Generalanwalts und die von muslimischen sowie jüdischen Vereinigungen gemeinsam eingelegte Klage. Religionsvertreter zeigen sich entsetzt, die Rede ist von einem "Angriff auf die Religionsfreiheit". Ein Kommentar von Marcus Licht.

Streitgegenstand des Verfahrens war das traditionelle Schlachten von Tieren nach jüdischem und islamischem Ritus. Hierbei wird das Tier mit einem Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet, was zu einem vollständigen Ausbluten führt, wodurch das Fleisch koscher beziehungsweise halal bleiben soll. Zum Ritus gehört für die überwiegende Mehrzahl der Gläubigen jedoch auch, dass die Tötung ohne Betäubung durchgeführt wird, was bislang sowohl belgische als auch EU-Gesetze als religiös begründete Ausnahme zuließen. Der EuGH gab in seiner Entscheidung nun dem Tierschutz und dem europäischen Wertepluralismus den Vorrang gegenüber der Religionsfreiheit.

Geschichte des EuGH und der Schächtung

Der Konflikt zwischen Tierwohl und Religionsfreiheit am Streitpunkt des Schächtens beschäftigte den EuGH schon mehrmals. Bereits seit 2015 dürfen Schächtungen in Flandern nur noch in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden, wovon insbesondere ein traditionelles islamisches Opferfest betroffen war. Die von einer Vielzahl jüdischer und islamischer Vereinigungen eingelegte Klage blieb wegen geringer Eingriffsintensität der Maßnahme erfolglos (C- 26/16). In einer weiteren Entscheidung im Februar 2019 (C-497/17) erklärte der EuGH es zudem für unzulässig, Fleisch von geschächteten Tieren mit einem Bio-Siegel zu versehen. Dennoch kam das deutlich weitergehende Urteil zur Betäubungspflicht für viele überraschend.

Verbot des rituellen Schlachtens in Flandern

Per Dekret vom 1. Januar 2019 wurde die Ausnahmeregelung für rituelles Schlachten in der flämischen Region komplett aufgehoben. Stattdessen sollten für rituelle und konventionelle Schlachtungen dieselben Standards gelten, wonach ein Tier erst nach erfolgter Betäubung getötet werden darf.

Die Begründung des Dekrets setzte sich ausführlich sowohl mit ethischen, wissenschaftlichen als auch theologischen Aspekten auseinander. Einleitend wurde erklärt, Flandern messe dem Wohlbefinden der Tiere große Bedeutung bei. Ziel sei es daher, alles vermeidbare Tierleid in Flandern zu bannen. Gleichwohl werde ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Wohlbefindens der Tiere und der Religionsfreiheit angestrebt.

Sowohl der jüdische als auch der islamische Ritus verlangten jedoch lediglich, dass das Tier zum Zeitpunkt des Schlachtens unversehrt und gesund sei und ein maximales Entbluten des Tieres eintreten müsse; des Weiteren müsse das Tier gerade am Blutverlust sterben, so die Wiedergabe religiöser Vorschriften von flämischer Seite. Mit Mitteln wie der Elektronarkose stünde jedoch die Möglichkeit einer umkehrbaren, nicht tödlichen Betäubung zur Verfügung, bei der das Tier den religiösen Vorschriften entsprechend unversehrt bliebe. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten zudem gezeigt, dass die Betäubung keine negativen Auswirkungen auf das vollständige Ausbluten habe.

Obwohl diese Auffassung in Teilen etwa der islamischen, insbesondere der sunnitischen Theologie vereinzelt Unterstützung findet, (vgl. BVerwGE 99, 1), wird sie von der überwiegenden Mehrheit der Anhänger beider Religionen zurückgewiesen. Jüdische und muslimische Vereinigungen sahen die Versorgung mit koscherem und Halal-Fleisch gefährdet. Zudem sei schon das Verbot der Durchführung des Schlachtritus eine Verletzung der Religionsfreiheit.

Unionsrechtliche Grundlage war insbesondere die EU-Richtlinie Nr. 1099/2009, die zwar eine Betäubung vor der Schlachtung verlangt, aber Ausnahmen für sportliche, kulturelle und rituelle Schlachtungen vorsieht, ebenso wie für die Jagd und Fischerei. Den Klägern zufolge dürften Mitgliedstaaten nicht eigenständig von diesen Ausnahmeregelungen abweichen. Außerdem sei die Pflicht zur Betäubung eine Diskriminierung gegenüber der Jagd und Fischerei.

Die Lösung des EuGH

Rechtsgrundlage für die EuGH-Entscheidung war neben der Richtline auch Artikel 13 AEUV, in dem der Tierschutz als Wert der Union fest verankert ist. Auf der anderen Seite standen die durch Artikel 10 der Grundrechtscharta garantierte Religionsfreiheit, ebenso wie die in den Artikeln 20, 21, 22 GRC festgeschriebenen Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung sowie der Vielfalt von Kulturen, Religionen und Sprachen.

Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei dem grundsätzlichen Gebot der Betäubung um eine Pflicht der Europäischen Union handele, um das Tierwohl und das Vertrauen der Verbraucher zu schützen. Die Verordnung konkretisiere die Vorgabe aus Artikel 13 AEUV, wonach "die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung [tragen und hierbei] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe [berücksichtigen]".

Auf der anderen Seite betonte der EuGH die herausragende Bedeutung der Religionsfreiheit. Das Gericht nahm keine Bewertung vor, ob das Schächten unter Betäubung theologisch zu rechtfertigen ist, sondern legte den Maßstab zu Grunde, dass dies mit dem Glauben von Juden und Muslimen unvereinbar sei und somit einen Eingriff in deren Religionsfreiheit darstelle. Allerdings sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die flämischen Autoritäten den Wesensgehalt der Religionsfreiheit achteten. Verboten worden sei nämlich nicht das Ritual schlechthin, sondern nur ein bestimmter Aspekt: das Töten ohne Betäubung.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellte der EuGH zunächst den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten heraus. So sei die Erwartung der europäischen Bürger an Mindestvorschriften für den Tierschutz auch von der Wahrnehmung im jeweiligen Mitgliedstaat abhängig. Die gesellschaftlichen Entwicklungen, wonach dem Tierwohl ein zunehmend höheres Gewicht beigemessen werde, sprächen dafür, den Tierschutz in der Abwägung stärker zu berücksichtigen.

Des Weiteren sei ein wissenschaftlicher Konsens darüber entstanden, dass die vorherige Betäubung das beste Mittel sei, um das Leiden des Tieres zum Zeitpunkt seiner Tötung zu verringern (teilweise wird von religiöser Seite argumentiert, das schnelle Ausbluten des Tiers bei einer rituellen Schlachtung würde das Leiden komplett verhindern). Die wissenschaftliche Herangehensweise der flämischen Behörden wertete das Gericht in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit positiv, ebenso wie den ausdrücklichen Versuch, durch die Auseinandersetzung mit religiösen Vorschriften ein Gleichgewicht zwischen Tierwohl und Religionsfreiheit herzustellen.

Überdies behindere das Dekret nicht die Einfuhr von koscherem oder Halal-Fleisch, so der EuGH weiter. Die Kläger konnten mit ihrem Argument, dass auch andere Mitgliedstaaten die Schächtung verbieten könnten, nicht durchdringen, obwohl dies in mehreren europäischen Staaten bereits geschehen ist. Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass eine Einfuhr des Fleischs auch aus Drittstaaten möglich sei.

Die vorgeworfene Ungleichbehandlung gegenüber der Jagd und Fischerei lehnte der EuGH schon wegen mangelnder Vergleichbarkeit ab. Eine Betäubung sei hier, anders als bei Nutztieren, nicht möglich, ohne die Begriffe der "Jagd" und "Freizeitfischerei" ihres Sinnes zu entleeren. Demnach sei der Eingriff verhältnismäßig und unionsrechtlich gerechtfertigt.

Reaktion von religiöser Seite

Das Verfahren zur rituellen Schlachtung wurde wegen der vorausgegangenen Entscheidungen von Religionsvertretern kritisch beäugt, umso heftiger fiel die Kritik nach der Verkündung aus.

Der Vorsitzende der Europäischen Rabbinerkonferenz, Pinchas Goldschmidt, hatte gar davor gewarnt, dass Einschränkungen der Beschneidung und des Schächtens erneut die Frage hinsichtlich der Möglichkeit des Bleibens von Juden auf dem europäischen Kontinent aufwürfen. In einem gemeinsamen Offenen Brief mit Scheich Muhammad Al Issa, ehemaliger saudischer Justizminister und Generalsekretär der Islamischen Weltliga, kritisierten beide Religionsvertreter den Umgang mit dem rituellen Schlachten durch den EuGH. Die Beschränkungen würden eingesetzt, um ein bestimmtes Signal an religiöse Minderheiten zu senden: Sie seien nicht willkommen.

Entsprechend scharf fiel die Reaktion nach der Urteilsverkündigung aus. Der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, sprach von einem "Angriff auf die Religionsfreiheit", wie die Jüdische Allgemeine berichtet. Bini Guttmann, Präsident der Europäischen Union jüdischer Studenten, nannte das Urteil des EuGH "perfide". Es könne dafür sorgen, dass "jüdisches Leben in der EU langfristig unmöglich" werde.

Vergleich zur Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Erlaubtheit des Schächtens ein schon lange umkämpftes Thema. Die besondere Bedeutung des Tierschutzes, ebenso wie der Schutz religiöser Minderheiten, lieferte in der Vergangenheit bereits ausreichend Zündstoff für widersprüchliche Entscheidungen deutscher Gerichte.

Nationale rechtliche Ausgangslage ist das in Artikel 20a GG niedergelegte Staatsziel des Tierschutzes sowie das Tierschutzgesetz. Nach Paragraph 4 I TierSchG darf auch in Deutschland ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ebenso wie im internationalen Vergleich besteht nach Paragraph 4a II Nummer 2 TierSchG jedoch eine Ausnahmemöglichkeit für religiöse rituelle Schlachtungen. Voraussetzung hierfür ist, dass "zwingende Vorschriften" der Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Wann allerdings Vorschriften einer Religionsgemeinschaft "zwingend" sind, war 1995 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 99, 1). Die Betreiberin einer Kantine in einer Moschee hatte eine Ausnahmegenehmigung nicht erhalten, weil der sunnitische Glaube, nach Ansicht der Behörden, auch eine Schlachtung unter Elektronarkose erlaube, sofern die traditionelle Schächtung nach den Gesetzen eines Landes nicht möglich sei. Dieser Auffassung schloss sich damals das Bundesverwaltungsgericht an.

Demzufolge würde das tierschützende Anliegen des Schächtverbots verfehlt, wenn seine Einhaltung durch eine extensive Auslegung von religiösen Ausnahmeregeln dem Belieben Einzelner überlassen werde. Zudem stelle der Genuss von Fleisch keinen Akt religiöser Betätigung dar, der Verzicht auf Fleisch somit nicht die Verletzung einer religiösen Pflicht. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit sei durch die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung somit nicht einmal berührt. In diesem Punkt ging das Bundesverwaltungsgericht also noch weiter als der EuGH, der schon bei der Schlachthofpflicht von einem Eingriff ausgegangen war.

In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2000 äußerte das Bundesverwaltungsgericht sogar offene Kritik am Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit der Religionsfreiheit (BVerwGE 112, 227). Angesichts des weiten und subjektiv geprägten Schutzbereichs des Grundrechts könne es nicht angehen, alle auf einer Glaubensüberzeugung beruhenden Verhaltensweisen von der Einhaltung allgemeiner Gesetze freizustellen. Dies zeige gerade die Problematik des Tierschutzes. Spräche man dem Tierschutz nämlich den Verfassungsrang ab, so könnten bei einer solchen Auslegung selbst offenkundig tierquälerische und grausame rituelle Handlungen nicht unterbunden werden, wenn der Betreffende in ihnen die kultische Verwirklichung seiner Glaubensüberzeugungen sehe.

Das Bundesverfassungsgericht hingegen sah die Berücksichtigung der Religionsfreiheit als ungenügend an, so dessen gegenläufige Entscheidung aus dem Jahre 2002 (BVerfGE 104, 337). Von Gläubigen zu verlangen, dem Verzehr von Fleisch zu entsagen, trüge den Essgewohnheiten in der Gesellschaft nicht hinreichend Rechnung. Danach sei Fleisch ein weit verbreitetes Nahrungsmittel, auf das ein Verzicht schwerlich als zumutbar angesehen werden könne. Zwar wäre der Import von Halal-Fleisch so oder so noch möglich, dies sei aber wegen des fehlenden persönlichen Kontakts zum Schlachter und der dadurch geschaffenen Vertrauensbasis mit der Unsicherheit verbunden, ob das verzehrte Fleisch tatsächlich den Geboten des Islam entspreche.

Weiterhin äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob die Verbindlichkeit und Interpretation von Glaubensvorschriften von Behörden und Gerichten überprüft werden kann. Hierfür sei nicht die Religion "Islam" mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zum Bezugspunkt zu machen. Es reiche aus, wenn derjenige, der sich auf die Ausnahme beruft, substanziiert und nachvollziehbar die gemeinsame Überzeugung seiner Glaubensgemeinschaft darlege. Der Staat müsse sich dann einer Bewertung der Glaubenserkenntnis enthalten. Zudem könne der "zwingende" Charakter einer religiösen Norm auch nicht deshalb verneint werden, weil andere Regeln der Religion auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nehmen und Abweichungen zulassen.

Bewertung

Die Glaubensfreiheit besitzt nach zahlreichen religiösen Kriegen und Verfolgungen auf dem europäischen Kontinent zu Recht eine besondere Bedeutung. Sie ist im Grundgesetz in Artikel 4 I GG weit vorne angesiedelt und sieht keine Einschränkungsmöglichkeiten durch den Staat vor. Als sogenanntes "schrankenloses" Grundrecht muss sich, nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, jede Einschränkung der Glaubensfreiheit aus der Verfassung selbst ergeben und auch dann stets in einen schonenden Ausgleich gebracht werden.

Als Schutz vor Maßnahmen, die auf die Benachteiligung oder gar Verfolgung eines Glaubens abzielen, erscheint diese besondere Position der Glaubensfreiheit absolut gerechtfertigt. Sofern sie jedoch für Ausnahmen zu allgemeingültigen Regeln herangezogen wird, muss sie in der Abwägung zu anderen Grundrechten und Rechtsgütern ihre Grenzen finden, und zwar auch auf Ebene des einfachen Rechts, wie unter anderem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Kritik zutreffend dargelegt hat. Wie eine gelungene Abwägung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit aussehen kann, hat der EuGH in seinem Urteil instruktiv und überzeugend aufgezeigt.

Zwar ist es sinnvoll, dass der EuGH, genauso wie das Bundesverfassungsgericht, nicht tiefer auf die theologischen Einzelheiten eines Betäubungsverbots innerhalb der Religionen eingegangen ist. Denn wie weitgehend oder beharrlich eine theologische Auffassung innerhalb einer Religion geteilt wird, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine Ausnahme zu allgemeingültigen Regeln gerechtfertigt ist. Allerdings ist es genauso richtig und lobenswert, die Fundiertheit, Kohärenz und Wichtigkeit einer behaupteten Glaubensregel in der Abwägung nicht völlig unberücksichtigt zu lassen.

Auf sachlicher Ebene kann die Argumentation der flämischen Behörden absolut überzeugen. Es ist schwer nachvollziehbar, warum die rituelle Schlachtung eine Betäubung verbieten solle, die dem Tier weder Leid noch Schaden zufügt, noch den Herzschlag und damit das Ausbluten beeinträchtigt. Es erscheint gar paradox, dass gerade die Schmerzen eines Kehlenschnitts und des darauffolgenden Todeskampfes das Fleisch koscher oder halal werden lassen sollen, die eine Sekunde vor der Tötung erfolgende Betäubung des Tiers aber das Gegenteil bewirken könne.

Begrüßenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich der EuGH nicht zurückgehalten hat, der religiösen Argumentation eine naturwissenschaftliche Tatsachenbasis entgegenzuhalten. Denn wie viel Leid ein Tier bei einer Schächtung empfindet, ist sicherlich keine Frage der Glaubensüberzeugung. Ebenso wenig wie die Feststellung, dass eine Betäubung das Ausbluten nicht hindert. Hierdurch entzog der EuGH zudem der religiösen Begründung des Betäubungsverbots faktisch die Grundlage.

Verschließen Gerichte vor allen diesen Umständen die Augen, wie es sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorwerfen lässt, so kann die Abwägung der Religionsfreiheit nur unvollständig ausfallen. In dieser Hinsicht kann das EuGH-Urteil als ein gutes Zeichen aufgefasst werden. Dank der medienwirksamen Verbreitung erscheint die Entscheidung sogar durchaus geeignet, einen Perspektivwechsel in der deutschen Politik und Rechtswissenschaft dahingehend anzuregen, dass ein ausnahmsloses Schächtverbot als zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit gewertet und das deutsche Tierschutzgesetz entsprechend angepasst wird.

Erstveröffentlichung auf der Webseite des ifw.

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