Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das Verbot religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zulässig ist.
Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden.
Zu dem Urteil kam es, da zwei deutsche Gerichte den EuGH um eine Beurteilung gebeten hatten, ob ein solches Verbot mit europäischem Recht vereinbar sei. Geklagt hatten eine Drogeriemitarbeiterin sowie die Erzieherin eines Kindergartens. Beide wurden arbeitsrechtlich belangt.
Die Richter führten dazu aus, dass ein entsprechendes Verbot gut begründet sein müsse. Der Wunsch nach Neutralität seitens des Unternehmens allein reiche nicht. Es müsse nachvollziehbar belegen, dass ohne ein Verbot religiöser Zeichen die unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt wäre. Außerdem muss sich eine solche Regelung allgemein gegen alle weltanschaulichen Zeichen richten, nicht nur gegen das einer bestimmten Konfession, wie etwa das Kopftuch.
Nun müssen deutsche Gerichte ein abschließendes Urteil im konkreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes fällen.