Corona-Maßnahmen: Keine Extrawurst für Gottesdienste

Es bleibt dabei: An Ostern bleiben die Kirchen leer. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden. Per Eilantrag hatte unter anderem die katholische Gemeinde "Freundeskreis St. Philipp Neri" Ausnahmen für Gottesdienste erreichen wollen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat gestern die Zulässigkeit von Gottesdienstverboten aufgrund der Corona-Pandemie bestätigt. Rechtlich gebe es nichts zu beanstanden, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die traditionelle Gemeinde, die noch den lateinischen Ritus pflegt und sich direkt dem Vatikan unterstellt sieht, hatte vorgeschlagen, dass Gottesdienste unter strengen Auflagen mit bis zu 50 Personen, die zu jeder Zeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und ihre Daten hinterlegen, stattfinden dürfen (der hpd berichtete).

Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab, da nicht glaubhaft gemacht sei, "dass den Antragstellern ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zustehe". In Berlin gilt seit dem 22. März zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus die grundsätzliche Verpflichtung, sich zu Hause aufzuhalten. Der Besuch einer öffentlichen Veranstaltung wie eines Gottesdienstes zähle nicht zu den erlaubten Tätigkeiten, die ein Verlassen der Wohnung rechtfertigten. Individuelle Kirchenbesuche sind aber weiterhin möglich, deshalb sei ein Gottesdienstverbot nicht unverhältnismäßig, wie es der Probst der klagenden Gemeinde behauptet hatte, außerdem seien die Maßnahmen zeitlich begrenzt.

Zwar bedeuteten sie einen Eingriff in die Religionsfreiheit, allerdings sei dieser "durch widerstreitende Grundrechte und Werte von Verfassungsrang gerechtfertigt". Konkret handle es sich dabei um den Schutz von Leben und Gesundheit der Gottesdienstbesucher, aber auch der gesamten Bevölkerung. Zusätzlich gehe es darum, das Funktionieren des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Da die stille Einkehr in religiösen Gebäuden und private Andachten innerhalb des eigenen Haushalts weiterhin möglich sind, sei der Kernbereich der Religionsfreiheit nicht berührt. Auch auf die Möglichkeit zur Teilnahme an übertragenen Gottesdiensten verwies das Gericht.

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