BERLIN. (hpd/dghs) Als einen wichtigen Zusatz zur Patientenverfügung bietet die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) auch eine Pflege-Verfügung an. Diese einzigartige Verfügung regelt Einzelheiten, welche Maßnahmen im Falle der Pflegebedürftigkeit ergriffen werden sollen.
Mit einer Patientenverfügung kann jeder Mensch selbst bestimmen, wie er im Krankheitsfall medizinisch behandelt werden soll und welche Maßnahmen abgelehnt werden, wenn der Betroffene sich selbst nicht mehr äußern kann.
Nun bietet die DGHS ihren rund 26.000 Mitgliedern neben ihrer stets weiterentwickelten juristisch geprüften Patientenschutz- und Vorsorgemappe unter anderem Rechtsschutz auf die Durchsetzung der DGHS-Patientenverfügungen sowie einen Notfall-Ausweis. Mit ihm lassen sich die Verfügungen online abrufen.
Da immer mehr Menschen pflegebedürftig werden, hat die DGHS als einzige Institution in Deutschland jetzt die Verfügung “Vorsorge für den Pflegefall” eingeführt. Diese wird von der DGHS als ein wichtiger ergänzender Baustein zur Patientenverfügung angesehen. Mit ihr – als einer Art Check-Liste – kann man sich vorab in Ruhe auf eine spätere Pflegesituation vorbereiten. So kann sich der selbstbestimmte Mensch im Vorfeld schon selbst klar darüber klar werden, worauf er im Fall der Fälle Wert legt.
In der Pflege-Verfügung kann unter anderem beispielsweise erklärt werden, ob man solange wie möglich in seinem Zuhause bleiben und möglicherweise dort gepflegt werden möchten. Auch die Fragen, von wem Pflege gewünscht wird und von wem nicht, kann darin festgehalten werden. Genauso kann geäußert werden, welches Pflegeheim bevorzugt wird und welches abgelehnt.
Die neue Pflege-Verfügung ermöglicht es, festzulegen, ob im Pflegeheim ein Einzel- oder Doppelzimmer gewünscht wird und wie stark es mit persönlichen Dingen ausgestattet sein sollte, ob ein Haustier mitkommen soll oder nicht. Ebenso lässt sich darlegen, ob ein Pfleger oder eine Pflegerin die Intimpflege übernehmen soll. Auch wie mit Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme oder Medikamenteneinnahme umgegangen werden sollte, thematisiert die DGHS-Pflege-Verfügung. Letzteres kann jedoch nicht die Abfassung einer Patientenverfügung ersetzen. Diese sollte in jedem Fall erstellt werden.
Die zusätzliche Pflege-Verfügung ist im Gegensatz zur klassischen Patientenverfügung der DGHS nicht einklagbar, aber hilfreich, um sich über die eigenen Bedürfnisse klar zu werden sowie den Angehörigen und einer künftigen Heimleitung zu signalisieren, was für den Betroffenen wichtig ist. So kann auch beispielsweise vorab geprüft werden, welche Lösung auch finanziell realistisch ist.
Wega Wetzel/Frank Nicolai