Bewertungen aus humanistischer Sicht
Zwar ist der Brand/Griese-Vorschlag als besonders drastische Verbotsregelung am schärfsten abzulehnen. Aus humanistischer Sicht sind aber auch die beiden anderen vorliegenden Entwürfe für ein Gesetz zur Suizidhilfe mit ihren Einschränkungen (etwa nur auf schwerstleidende Sterbende) oder Überregulierungen (etwa für nicht-ärztliche Mitarbeiterinnen von gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen) abzulehnen.
Vermeintliche Begründungen für einen Kontroll- oder Verbotseifer stellen sich als Behauptungen, Ressentiments, strategische Überlegungen oder – meist religiös geprägte - Vorbehalte heraus. Tatsache ist demgegenüber, dass es weder eine "Geschäftemacherei" mit der selbstverantworteten Lebensbeendigung gibt noch Verstöße und Gefahren, denen nicht mit der bisherigen Rechtslage zu begegnen wäre. Nur ein Antrag der Bundestagsabgeordneten Katrin Keul (Die Grünen) stellt völlig zurecht und auf Tatsachen gestützt fest, dass es gar keinen staatlichen Regelungsbedarf gibt – und erst Recht nicht im Strafrecht. Katja Keul erhielt bei der Debatte am 2. Juni jedoch nicht einmal Rederecht ihr Antrag hat keine Chance.
Es gibt keinen Bedarf für Einschränkungen – die dann wieder eine Sondererlaubnis für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Formen der Suizidhilfe ("nicht-organisiert", laienhaft, einmalig) nach sich ziehen. Gegen eine vermeintliche Verleitung zur Selbsttötung reicht die bestehende Rechtslage völlig aus. Deshalb bleibt deshalb weiterhin richtig, was das Bündnis zur Selbstbestimmung am Lebensende im März 2014 in seinen Leitsätzen formuliert hat:
"1. Die Beihilfe zur Selbsttötung (Suizidbeihilfe) ist in Deutschland straffrei (oder "keine Straftat"), wenn der Entschluss zur Selbsttötung freiverantwortlich ist. Wer hingegen Suizidbeihilfe leistet, wenn der Tatentschluss des Suizidenten aus einer krankhaften Störung entspringt, macht sich nach geltendem Strafrecht wegen Tötung strafbar.
2. Es besteht keine Notwendigkeit, an dieser geltenden Rechtslage etwas zu ändern."
Insbesondere ist eine neue Verbotsregelung im Strafrecht zurück zu weisen, was in einem beeindruckenden Appell von 140 namhaften Strafrechtsprofessoren bekräftigt wird. Die vielen noch unentschiedenen Bundestagsabgeordnete aller Parteien sind dazu aufgefordert, dies ebenso zur Kenntnis zu nehmen wie die Stellungnahmen von medizinischen Vereinigungen wie der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin oder der Hämatologen und Onkologen, die sich gegen das Mittel des Strafrechts aussprechen.
Jedoch dürfte der Zug abgefahren sein in Richtung des Gesetzentwurfs Brandt/Griese (Strafrechtsverbot geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung). Da erscheint es fast müßig, wenn innerhalb des humanistischen Spektrums uneinheitliche Bewertungen darüber bestehen, welcher Alternativentwurf (der von Künast/ Sitte oder der von Hintze/ Reimann) stattdessen vorzugswürdig wäre. Einige Strategen gehen soweit, dass es das Beste sei, wenn der Strafrechtsentwurf von Brand/ Griese durchkommt. Dieser sei verfassungsrechtlich wohl am ehesten zu kippen. Denn wie sollte zu begründen sei, dass Menschen, die bei einer dann strafbaren geschäftsmäßigen Suizidhilfe nur "Teilnehmer" sind, straffrei bleiben sollen – aber das wiederum auch nur, wenn es sich um Angehörige oder Nahestehende des Suizidenten handelt. Die Strafrichter hätten dann Kriterien wie das Angehörigen-Verhältnis oder des Nahestehens zu prüfen bei der Frage, ob jemand ins Gefängnis gehört oder nicht.
* Anmerkung der Redaktion:
Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war noch nicht bekannt, dass der entsprechende Gesetzesentwurf (Sensburg u.a.) doch die erforderliche Anzahl an Unterstützern aus dem Bundestag erhalten würde.
Alle vorliegenden Entwürfe im Wortlaut hier:
Juristische Begrifflichkeiten in der aktuellen Suizidhilfe-Debatte:
geschäftsmäßig: wiederholt, regelmäßig (auch unentgeltlich / ehrenamtlich)
gewerbsmäßig: auf regelmäßige Gewinnorientierung ausgerichtet, gegen Vergütung (nicht nur Aufwandsentschädigung)
organisiert: mehr als zwei Beteiligte handeln arbeitsteilig und planmäßig auf längere oder unbestimmte Dauer zusammen.
8 Kommentare
Kommentare
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Aus inzwischen fast unzähligen Diskussionen im Familien- und Bekanntenkreis kann ich berichten, dass den allermeisten überhaupt nicht klar ist, worum es geht.
Ein Symptom für die verlogene, moralfreie und völlig verkommene Lobbyarbeit für die Gesetzentwürfe. Die Menschen haben eine Meinung -demografisch nachgewiesen- können aber diese überhaupt nicht in den Kontext der öffentlichen "Diskussion" einordnen. Ansonsten müssten sie die Protagonisten ja eigentlich zum Teufel jagen...
Ich unterstelle weitesten Kreisen der Politik intellektuelle Unredlichkeit (ein Oberbegriff für unterschiedliche Formen intellektueller Unzulänglichkeit), bei den übrigen Lobbyisten -dazu zähle ich ausdrücklich auch die Kirchen- schlichtes Eigeninteresse ("gewerbsmäßiger" Art). Akzeptable moralische oder gar ethische Überlegungen unterstelle ich dagegen nicht. Ein Lob in diesem Zusammenhang an Frau Keul für die Grünen, deren Statement alles enthält, was in dieser Sache zu sagen ist.
Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen (Tacitus).
Gita Neumann am Permanenter Link
Ich persönlich neige - eben aufgrund der so erfolgreichen Verwirrspiele um die drei konkurrierenden Gesetzentwürfe - auch sehr zum Vorschlag von Katja Keul.
Wir konnten dann aber noch erfolgreich in der Veranstaltung der Humanistischen Union (HU) am 30.6. anregen, sie mit aufs Podium zu setzen. Die Videoaufzeichnung auch mit ihr findet sich hier:
https://www.youtube.com/watch?v=0t74K8QIv48
Im pv-newsletter vom Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) auf der Seite www.patientenverfuegung.de findet sich dann der Verweis auch auf ihre Rede und der Link dorthin, siehe: http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2015-07-03/bundestagsdebatte-zur-rolle-der-aerzte-staatlicher-regulierungseifer-am-sterbe
Katha Keul konnte die Rede aber in der Plenardebatte am 2.7. mangels Rederecht nicht halten, sondern nur zu Protokoll geben können.
Jedenfalls sollte sich m. E. das Bündnis "Selbstbestimmung bis zum Lebensende" bzw. "Letzte Hilfe" der humanistisch-atheistischen Organisationen dringend überlegen, sich Frau Keul anzuschließen. Wenn wir darüber dabattieren, welche der Entwürfe (Künast u.a. oder Lauterbach/Hintze u.a.) weniger schlimm bzw. etwas liberaler wäre als der andere, tragen wir nur zu der von unseren Gegnern intendierten allgemeinen Verunsicherung bei.
Mit freundlichen Grüßen
Gita Neumann (HVD-Referentin)
Udo Endruscheit am Permanenter Link
In der Tat, die Redlichkeit und Klarheit von Frau Keuls Redemanuskript nötigt mir Respekt ab. Selbstverständlich ist der richtige Weg, keinem der Entwürfe zu einer Mehrheit zu verhelfen.
Richtigerweise erwähnt Frau Keul auch die juristischen Unzulänglichkeiten in den Entwürfen, die ich auch schon in anderen Beiträgen thematisiert habe. Eine BGB-Regelung als Hebel gegen ärztliches Standesrecht? Na...
Jedenfalls freue ich mich sehr, aus den Kreisen der Politik eine solche Stimme der Vernunft zu vernehmen.
Rudi Krebsbach am Permanenter Link
Mit Wunschdenken verändern oder verhindern wir nichts. Ich hoffe noch auf den Zusammenschluß der nicht kirchenhörigen Abgeordneten, die für eine saubere, verfassungskonforme Lösung
stimmen.
Hans Schulze am Permanenter Link
Herr Krebsbach, Sie sollten sich einmal ansehen, welche Abgeordneten im Bundestag welche Entwürfe unterstützen.
Wolfgang Kloste... am Permanenter Link
Die CDU/CSU hat 311 Stimmen, der Rest 320. Da müsste schon ein mittleres Wunder geschehen, wenn Brand, Griese et al. keine Mehrheit zusammen bekämen.
Hans Schulze am Permanenter Link
Woher kommt eigentlich die ständige Fixierung auf CDU/CSU und klerikale Kräfte? Sicherlich - bei den Unionsabgeordneten wird es wohl die meisten Stimmen für ein Verbot organisierter Sterbehilfe geben.
Wolfgang Kloste... am Permanenter Link
Von den 631 Abgeordneten des Deutschen Bundestags sind (Juli 2015) 205 katholisch, 203 evangelisch, 194 ohne Angaben, 23 konfessionslos (besser: konfessionsfrei), 3 islamisch, 3 „Atheist“: https://www.bundestag.de/ser
Es gibt also potentiell eine christliche Mehrheit für Brand/Griese, auch wenn es z.B. in Hinblick auf den ärztlich unterstützten Suizid Abweichler wie Pastor Hintze gibt. Viele Christen vermuten, dass Gott Suizide nicht will. EKD und RKK sind klar gegen Suizidhilfe, gläubige Muslime wohl meistens auch. Die Behauptung von Brand et al., man wolle Menschen, die noch nie an einen Suizid gedacht haben, vor einer Einschränkung ihrer Selbstbestimmung durch Verführung zum Suizid schützen, halte ich für vorgeschoben und strafrechtlich unzureichend. Ich nehme an, dass es den Christen zu peinlich ist, öffentlich über die Ansichten ihres imaginierten Gottes zu spekulieren, zumal dieser sich zum Suizid in der Bibel nicht geäußert hat.
Frau Kerstin Griese (SPD) liegt auf der Linie von Brand, Merkel, Kauder und Gröhe. Bei ihr halte ich es für möglich, dass sie nicht weiß, was sie tut, denn am 2.7.2015 sagte sie im Bundestag u.a.:
„„Ärzte haben schon heute viele Möglichkeiten, beim Suizid zu helfen. Es ist noch nie ein Arzt für das, was er in diesem Zusammenhang getan hat, belangt worden. Außerdem bleibt es eine Gewissensentscheidung des Arztes, und zwar im Dialog mit dem Patienten und nur mit seinem Einverständnis.“
Sie hätte jedoch Recht, wenn zur Geschäftsmäßigkeit nicht nur die Wiederholung(sabsicht) gehörte, sondern die Tätigkeit auch der Hauptzweck sein müsste. Was ich zumindest bezweifel. Der §217 würde dann z.B. wiederholt beim Suizid helfende Onkologen nicht betreffen, die meisten Patienten und Ärzte aber gleichwohl einschüchtern.
Bei den Linken gibt es einen Björn Griese, der jedoch nicht MdB ist.
Hier noch der Wortlaut des von Brand et al. vorgeschlagenen Gesetzes:
StGB §217 Geschäftmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.